Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Betriebsausgabenabzug von Zinsen auf ein der GmbH von ihrem Gesellschafter gewährtes partiarisches Darlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Umstand, dass Bedingungen eines Darlehensverhältnisses auf eine gesellschaftsrechtliche Grundlage zurückzuführen sind, steht der Annahme einer vGA nicht entgegen.
  2. Werden Fremdmittel übermäßig hoch verzinst, so ist eine Verzinsung oberhalb von 8,5 v.H. in den Streitjahren - auch wenn ein partiarisches Darlehen vereinbart worden ist - hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages von einer vGA auszugehen.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

1984, 1985, 1986, 1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.03.2001; Aktenzeichen I R 52/00)

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, inwieweit an die Alleingesellschafterin gezahlte Zinsen als Betriebsausgaben bzw. als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu beurteilen sind. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

W... (W.) war an der W... V... GmbH & Co. KG (WV-KG) als Kommanditist in Höhe von nominal 2.150.000 DM (= 75 v.H. des Gesellschaftskapitals der KG) beteiligt. Die WV-KG betrieb bundesweit Textileinzelhandelsgeschäfte.

W. ist am 16. Januar 1983 verstorben. In seinem notariellen Testament vom 2. Juni 1978 hatte er die ... W... Stiftung GmbH (W-Stiftung-GmbH) zur Alleinerbin eingesetzt. Darüber hinaus hatte er angeordnet, dass seine Kommanditbeteiligung an der WV-KG "auf eine ... unverzüglich nach meinem Ableben zu errichtende GmbH übertragen werden" solle, und zwar mit der Maßgabe, "dass zuvor ein Betrag bis zu 50 % des Gesellschaftskapitals der WV-KG ... als partiarisches Darlehen abgespalten wird, auf welches ein entsprechender Anteil des mir als Kommanditisten dieser Kommanditgesellschaft zustehenden Gewinns entfällt. Das partiarische Darlehen verbleibt bei meinem Erben. Der auf das partiarische Darlehn entfallende Gewinnanteil ist zugunsten des verbleibenden Gewinnanteils entsprechend zu ermäßigen, wenn anderenfalls die Anerkennung des partiarischen Darlehns als steuerlich unschädliche Vermögensverwaltung i.S.d. Abgabenordnung (AO) gefährdet ist."

Dementsprechend wurde durch Vertrag vom 15. Juli 1983 eine GmbH - die Klägerin - gegründet, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung aller Unternehmen der W-Gruppe ist. Das Stammkapital der Klägerin betrug ursprünglich 50.000 DM, die ihre Alleingesellschafterin, die W-Stiftung-GmbH, in Gestalt einer Bareinlage übernahm und einzahlte. Durch Beschluss vom 29. Dezember 1983 wurde das Stammkapital der Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1984 durch Ausgabe eines neuen Geschäftsanteils auf 50.500 DM erhöht. Im Gegenzug übertrug die W-Stiftung-GmbH mit Einbringungsvertrag vom 29./30. Dezember 1983 ihre Kommanditeinlage in Höhe von nominal 2.150.000 DM an der WV-KG als Sacheinlage auf die Klägerin. Diese räumte der W-Stiftung-GmbH eine "partiarische Darlehnsforderung" in Höhe der Hälfte der eingebrachten Kommanditbeteiligung , also in Höhe von 1.075.000 DM, ein und vereinbarte "als partiarische Verzinsung ... die Hälfte des sich ohne Berücksichtigung der partiarischen Verzinsung ergebenden Bilanzgewinns" der Klägerin. Entsprechend dem Gesellschafterbeschluss vom 29. Dezember 1983 führte die Klägerin gemäß § 20 Abs. 2 des Umwandlungs-Steuergesetzes (UmwStG 1977) die bisherigen Buchwerte der WV-KG fort. Soweit der Nennwert des eingebrachten Kommanditanteils den Nennwert der übernommenen neuen Stammeinlage und die partiarische Darlehnsverbindlichkeit gegenüber der W-Stiftung-GmbH überstieg, sollte er in eine Rücklage eingestellt werden. Entsprechend diesen Vereinbarungen wurde in den Streitjahren 1984 bis 1987 verfahren. In den Bilanzen für die Streitjahre passivierte die Klägerin folgende Zinsverpflichtungen:

Jahr

1984

1985

1986

1987

DM

19.913

477.570

1.092.732

754.708

Auf diese Beträge leistete die Klägerin in den Streitjahren folgende Zahlungen:

Zahlungstag

Zinsen für Wirtschaftsjahr

Betrag DM

10. Oktober 1986

1984

19.913

20. Januar 1987

1985

477.570

29. Dezember 1987

1986

1.092.732

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) setzte die Körperschaftsteuer 1984 bis 1986 zunächst unter Berücksichtigung der nach der Vereinbarung geschuldeten Darlehnszinsen als Betriebsausgaben fest. Später stellte er sich jedoch auf den Standpunkt, dass das partiarische Darlehen steuerlich als typisch stille Gesellschaft zu werten sei, deren Kapital unangemessen hoch verzinst werde. Einem gesellschaftsfremden Darlehnsgeber hätte die Klägerin allenfalls einen Anteil von 8,5 v.H. des Gewinns zugestanden. Denn dies entspreche dem Verhältnis der partiarischen Darlehnsforderung zum Gesamtwert des Unternehmens. Wegen der Einzelheiten der von dem FA insoweit angestellten Berechnung wird auf die Anlage zu dem Schreiben vom 23. Februar 1988 (Blatt 42 und 43 der Sonderakte "Partiarisches Darlehen" zur Steuernummer 219/01118) Bezug genommen. Soweit die von der Klägerin an die W-Stiftung-GmbH ausgezahlten Darlehenszinsen die Grenze ...

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