vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 40/15)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Verlusten aus verfallenen Aktienoptionen bei Termingeschäften – Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufwendungen für durch Zeitablauf wertlos gewordene Optionen (Dax Puts) sind als Veräußerungsverluste i. S. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. § 4 Abs. 5 EStG steuermindernd bei Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu berücksichtigen und dementsprechend festzustellen.
  2. Wird eine Option nicht ausgeübt und als wertlos von der Bank ausgebucht, bleibt das Termingeschäft zwar ohne Differenzausgleich im Basisgeschäft. Da aber auch eine negative Differenz steuerbar wäre, muss das Nichtausüben der wirtschaftlich wertlosen Option mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG dem WK-Abzug unterliegen.
  3. Zu der Frage, inwieweit Verluste aus verfallenen Aktienoptionen im Verlustfeststellungsbescheid zu berücksichtigen sind.
 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 4, § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 4 S. 5

 

Streitjahr(e)

2013

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.05.2017; Aktenzeichen VIII R 40/15)

 

Tatbestand

Streitig ist verfahrensrechtlich, ob ein Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen direkt bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags berücksichtigt werden kann und materiell, ob der Aufwand aus verfallenen Aktienoptionsscheinen (DAX Puts) steuerlich abziehbar sind.

Der Kläger ist Steuerberater und erzielt daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Das FA folgte zunächst den Angaben des Klägers in der Einkommensteuererklärung 2013 mit dem Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG (Günstigerprüfung) sowie dem Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalt für bestimmte Kapitaleinkünfte. Er hatte zugleich angegeben, dass Abgeltungssteuer und Nebenleistungen nicht einbehalten worden waren. Das FA erließ unter dem 22. August 2014 erklärungsgemäß den Einkommensteuerbescheid. Nach der Darstellung des „Einkommens / zu versteuernden Einkommens” enthält der Bescheid folgende Angaben:

„Berechnung der Einkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden (Abgeltungssteuer)

Kapitalerträge

36

Verrechnung von Verlustvorträgen aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien)

- 36

Zwischensumme

0

Abzüglich noch nicht ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag

0

Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG

0

zu versteuern nach dem Grundtarif

3.250

ab Ermäßigung für Handwerkerleistungen

12

zu versteuern nach § 32d Abs. 1 EStG

0

festzusetzende Einkommensteuer

3.238”

In dem zeitgleich ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2013 minderte das FA den Verlustvortrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien) um die vorgenannten 36 € und stellte den verbleibenden Verlustvortrag insoweit mit 10.389 € fest.

Beide Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 der Abgabenordnung (AO). Bereits unter dem 8. September 2014 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung für den Bescheid über Einkommensteuer 2013 wieder auf. Der Kläger erhob - zunächst ohne Begründung - fristgerecht Einsprüche gegen die beiden Steuerbescheide.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 machte der Kläger erstmals geltend, durch insgesamt drei Wertpapierkäufe (Optionsscheine - DAX Puts), die letztlich wegen der anders verlaufenden Entwicklung des DAX verfallen seien, im Streitjahr aus den vergeblichen Anschaffungskosten einen Verlust von 7.060 € erlitten zu haben. Dieser Verlust sei weder in den Erträgnisaufstellungen der Bank noch in dem bei der Bank geführten „Verlusttopf” berücksichtigt worden, weil die Bank sich nach der Rechtslage nicht für berechtigt gehalten habe, solche Verluste zu berücksichtigen.

Er beantragte, die realisierten Kapitalverluste im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2013 gemäß § 20 Abs. 6 S. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch zu berücksichtigen. Zugleich nahm er seinen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 zurück. Das FA wies den Einspruch gegen den Verlustfeststellungsbescheid zurück. Es vertrat die Ansicht, eine solche Änderung könne wegen einer Änderung des § 10d EStG zunächst nur im Verfahren gegen den Einkommensteuerbescheid geltend gemacht werden. Dieser sei durch die Rücknahme indes bestandskräftig geworden. Deshalb scheide eine Berücksichtigung unmittelbar im Rahmen der Verlustfeststellung aus. Dagegen richtet sich die Klage.

Der Kläger ist der Ansicht, eine Bindung der Verlustfeststellung nach § 10d EStG an die Einkommensteuerveranlagung bestehe nur für Besteuerungsgrundlagen, die überhaupt in die Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen waren. Dies sei seit der Einführung der Kapitalertragsteuer als Abgeltungssteuer nicht mehr der Fall. Deshalb müsse der Verlust verfahrensrechtlich unmittelbar in der Verlustfeststellung berücksichtigt werden.

Materiell sei der in ...

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