vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 49/15)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei gewerblich geprägten Einschiffsgesellschaften durch Devisen-Termingeschäfte

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die sachliche GewSt-Pflicht beginnt, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist.
  2. Maßgebend für den Beginn des Gewerbebetriebs ist der Beginn der werbenden Tätigkeit. Diese ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln.
  3. Unter die Tonnagesteuer fallen nur die Gewinne, die – unter weiteren Voraussetzungen – auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfallen.
  4. Gewinne aus Devisen-Termingeschäften fallen nicht unter die sog. Tonnagesteuer, sondern sind in voller Höhe Gewerbeertrag, wenn der ursprünglich bestehende Zusammenhang dieser Geschäfte mit der Finanzierung der AK des Schiffes wieder gelöst wird und die Gewinne an die Initiatoren der Einschiffsgesellschaft ausgeschüttet werden.
 

Normenkette

EStG §§ 5a, 15 Abs. 3 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.04.2017; Aktenzeichen IV R 49/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Gewinne aus Devisen-Termingeschäften der Gewerbesteuer unterliegen oder ob sie unter die sogenannte Tonnagesteuer fallen und wegen § 5a Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) den einkommensteuerlichen Gewinn nicht erhöhen und deshalb nach § 7 Satz 1 und 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) auch nicht gewerbesteuerpflichtig sind.

Die Klägerin ist eine sog. Einschiffsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Die im Jahr 2006 gegründete Gesellschaft hieß ursprünglich X Schifffahrtsges. mbH & Co KG MS „X” und wurde nach Ablauf des Streitjahres in die im Rubrum dieses Urteils bezeichnete Gesellschaft umbenannt. An ihr waren zunächst die X Schifffahrts GmbH und ab 01.01.2009 die Y GmbH als Komplementärin ohne Einlage, sowie bis zum 01.01.2009 die beiden Kommanditisten Kapitän A Schiffahrts GmbH & Co. KG und B Beteiligungen GmbH & Co. KG mit Einlagen von je 150.000 Euro beteiligt. Zu Beginn des Streitjahres war die Kommanditeinlage der erstgenannten Kommanditistin voll und die der anderen Kommanditistin in Höhe von 1.000 Euro eingezahlt.

Zweck der Gesellschaft war der Erwerb und Betrieb eines Containerschiffs mit dem Namen „X” sowie aller damit zusammenhängenden Geschäfte. Im Jahr 2007 schloss die Gesellschaft mit einer Werft in China einen Vertrag über den Bau und die Lieferung des Containerschiffs zu einem Kaufpreis von 14,8 Mio. US-Dollar (USD) und 8 Mio. Euro. Das Schiff wurde am 21.06.2010 abgeliefert. Die Klägerin beantragte den Übergang zur Tonnagegewinnermittlung nach § 5a EStG ab dem 01.01.2010.

Der Bauvertrag sah entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen auf den Kaufpreis teils in USD und teils in Euro vor. Die Bauzeitfinanzierung wurde von der Landesbank K übernommen. Um das Kursrisiko des Dollar-Bestandteils des Kaufpreises zu mindern, schloss die Klägerin Devisen-Termingeschäfte mit der Landesbank K ab.

Bezüglich der bis zum Streitjahr noch nicht gezahlten drei Abschläge in Höhe von insgesamt 10,8 Mio. USD erwarb die Klägerin am 28.02.2008 bei der Landesbank K durch Termingeschäfte Dollarkontingente in Höhe der vereinbarten Abschläge zu den jeweiligen voraussichtlichen Zahlungsterminen zu einem Kurs von 1,46 USD für 1 Euro. Am 12.11.2008 schloss die Klägerin mit der Landesbank K Termin-Verkaufsgeschäfte bezüglich der gleichen Beträge zu einem Kurs von etwa 1,25 USD für 1 Euro. Am 18.12.2008 tätigte die Klägerin erneut Terminkäufe auf Dollarkontingente für die ausstehenden Abschlagszahlungen zu einem Kurs von etwa 1,42 USD für 1 Euro, für die sie am 22.01.2009 in gleicher Höhe wiederum Terminverkäufe zum Kurs von etwa 1,29 USD für 1 Euro vereinbarte. Insgesamt schloss die Klägerin bezüglich dieser drei Abschlagszahlungen 12 Termingeschäfte über Dollar-An- oder -verkäufe ab.

Am 13.01.2009 ersuchte die Klägerin die Landesbank K, die ersten Devisen-Termingeschäfte vom 27.02.2008 und 12.11.2008 am 15.01.2009 vorzeitig zu erfüllen. Die Klägerin begründete die vorzeitige Abwicklung dieser Geschäfte auf den Antragsformularen der Bank jeweils mit dem handschriftlichen Vermerk: „Storno Schiffsbauverträge wurde erwogen”. Die beiden Worte „wurde erwogen” sind auf den Formularen durchgestrichen.

Sie kaufte also - mit dem offensichtlichen Einverständnis der Landesbank K - vorzeitig, das heißt vor den vertraglich bestimmten Terminen, zu den gesicherten Konditionen USD, die sie umgehend zu den gesicherten Verkaufskursen wieder einlöste. Gleiches geschah mit den Termingeschäften vom 18.12.2008 und 22.01.2009 am 27.01.2009.

Mit diesen Termingeschäften realisierte die Klägerin Erträge in Höhe von 1.281.745,95 Euro zum 15.01.2009 sowie 752.987,78 Euro zum 27.01.2009, d.h. insgesamt 2.034.733,73 Euro.

Kurz zuvor, mit Verträgen, die das D...

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