Entscheidungsstichwort (Thema)

Kreditinstitut i.S.v. § 19 GewStDV

 

Leitsatz (redaktionell)

1. §19 GewStDV erfasst i.d.R. nur Unternehmen, die eine vom Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen erteilte Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften besitzen.

2. Ein Kreditinstitut i.S.d. § 35c Nr. 2 Buchst. e GewStG ist nur dann gegeben, wenn es sich um ein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr und damit an den eigentlichen Bankgeschäften ausgerichtetes Unternehmen handelt.

3. Ein Unternehmen, das die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmer oder ihren Töchter- oder Schwesterunternehmen betreibt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

 

Normenkette

GewStG § 35c Nr. 2 Buchst. e; GewStDV § 19; KWG §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 7

 

Streitjahr(e)

1994, 1995, 1996, 1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.10.2002; Aktenzeichen I R 23/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Hinzurechnungen von Dauerschuldzinsen wegen der Anwendung des § 19 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) nicht zu erfolgen haben.

Die Klägerin ist eine durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 9. August 1985 gegründete GmbH deren Unternehmensgegenstand der An- und Verkauf von Wertpapieren sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und die Beteiligung an Handelsunternehmen sowie die Übernahme der Geschäftsführung und Verwaltung eines Gewerbebetriebes ist. Das Stammkapital i.H.v. 50.000 DM hielt in den Streitjahren zunächst die X-Gesellschaft für Vermögensverwaltung mbH. Durch notariellen Vertrag vom 2. Mai 1994 trat sie das gesamte Stammkapital zu jeweils ½ an die Kaufleute JM und PS unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Treuhandvertrages mit Wirkung zum 1. April 1994 ab.

Bis Ende 1993 beschränkte sich die Tätigkeit der Klägerin auf die Verwaltung einer Forderung von ca. 41.000 DM. Nach dem Gesellschafterwechsel bei der Klägerin wurden von verschiedenen Darlehensgebern umfangreiche Geldmittel zur Verfügung gestellt. Darlehensgeber waren unter anderem DM mit einem Darlehen i.H.v. 6.235.431 DM, JM mit einem Darlehen i.H.v. 12.865.000 DM und HM mit einem Darlehen i.H.v. 14.800.000 DM. In der Bilanz zum 31.12.1994 sind Verbindlichkeiten gegenüber 18 Darlehensgebern von insgesamt 32.694.590 DM passiviert. Zum 31.12.1995 belief sich die Summe dieser Verbindlichkeiten auf 58.323.382 DM und zum 31.12.1996 auf 39.535.084 DM. Diese Geldmittel werden von der Klägerin an verschiedene andere Firmen, zumeist der Firmengruppe S/M wieder ausgeliehen. Die Forderungsbestände für derartige Darlehen beliefe sich auf den 31.12.1994 auf 31.185.472 DM auf den 31.12.1995 auf 43.393.774 DM und zum 31.12.1996 auf 31.855.592 DM. Nicht benötigte Geldmittel legte die Klägerin in Form von Festgeldern bei Kreditinstituten an.

Für jeden einzelnen Darlehensgeber führt die Klägerin ein Sachkonto. Es wird eine vierteljährliche Zinsabrechnung für jeden Darlehensgeber gesondert nach der Zinsstaffelmethode vorgenommen. Die Darlehen werden von den einzelnen Darlehensgebern durch die Zahlung von Teilbeträgen zurückgeführt bzw. durch die Gewährung von weiteren Teilbeträgen aufgestockt. Schriftliche Darlehensverträge liegen im Regelfall nicht vor. Sicherheiten werden nicht gestellt. Eine Zuordnung der aufgenommenen zu den gewährten Darlehen insbesondere Bei der Rückführung bzw. Gewährung von weiteren Teilbeträgen ist nicht möglich.

Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung ging der Beklagte im Einklang mit der Auffassung des Betriebsprüfers davon aus, dass die länger als zwölf Monate andauernden Schuldstände nicht nur zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals und damit als Dauerschulden anzusehen seien. Demzufolge rechnete der Beklagte für die Streitjahre die Hälfte der Dauerschuldzinsen dem Gewerbebetrag hinzu, und zwar für 1994 i.H.v. 478.929 DM 1995 i.H.v. 1.139.394 DM und 1996 i.H.v. 1.044.083 DM. Als Dauerschulden rechnete der Beklagte für 1995 und 1996 jeweils 12.330.303 DM dem Gewerbekapital hinzu. Entsprechend diesen Feststellungen erließ der Beklagte am 5. Mai 1999 geänderte Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1994, 1995 und 1996 sowie einen geänderten Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996. Ferner erließ er am 3. Mai 1999 einen geänderten Bescheid über den geänderten Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlung ab 1998. Die Ansprüche gegen die geänderten Bescheide wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 1999 als unbegründet zurück.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin vom Ansatz von Dauerschulden beim Gewerbekapital und der Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen beim Gewerbeertrag abzusehen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Klägerin stünde die Vergünstigung des § 19 GewStDV zu. Gemäß § 35 c Nr. 2 Buchstabe e Gewerbesteuergesetz (GewStG) sei die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Beschränkung der Hinzurechnung von Dauerschulden bei Kreditinstituten. ...

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