Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein gewerblicher Grundstückshandel eines Zimmermeisters, der innerhalb von drei Jahren ein Einfamilienhaus und ein Vierfamilienhaus auf zuvor erworbenen Grundstücksflächen errichtet und veräußert hat

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Errichtung und anschließende Veräußerung eines Einfamilienhauses sowie eines Vierfamilienhauses auf zuvor erworbenen Grundstücksflächen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren beinhaltet keinen gewerblichen Grundstückshandel sondern private Vermögensverwaltung.
  2. Bei einem Mehrfamilienhaus liegen mehrere Objekte erst dann vor, wenn eine Teilung nach dem Wohnungseigentumgesetz erfolgt ist.
 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.09.2002; Aktenzeichen X R 5/00)

 

Tatbestand

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Der Kläger ist Zimmermeister. Mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Oktober 1990 des Notars ... in ... (Urkundenrollennr. 1023/90) erwarb der Kläger ein unbebautes Grundstück für 55.000,00 DM. Der Kläger bebaute dies Grundstück mit einem Einfamilien-Eichenfachwerkhaus und verkaufte es mit notariellem Vertrag vom 22. Juli 1991 des Notars Dr. Rothardt in ... (Urkundenrollennr. 581/91) für 368.000,00 DM. In dem notariellen Kaufvertrag verpflichtete sich der Kläger, das im Rohbau veräußerte Grundstück schlüsselfertig herzustellen.

Mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 26. Juli 1991 des Notars ... in ... (Urkundenrollennr. 602/91) erwarb der Kläger ein weiteres unbebautes Grundstück für 53.700,00 DM. Der Kläger bebaute dieses Grundstück mit einem Vierfamilienhaus.Anschließend veräußerte er es mit notariellem Vertrag vom 1. September 1992 des Notars ... in ... (Urkundenrollennr. 1095/92) für 480.000,00 DM. Die Wohnungen in dem Vierfamilienhaus wurden nicht als Wohnungseigentum geteilt. Es wurden auch keine Abgeschlossenheitsbescheinigungen eingeholt.

In ihrer Einkommensteuererklärung haben die Kläger keinen Gewinn aus der Veräußerung des Vierfamilienhauses erklärt. Demgegenüber ging der Beklagte davon aus, dass es sich bei dem Veräußerungserlös für das Vierfamilienhaus um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele. Den Gewinn aus der Veräußerung schätzte der Beklagte auf 100.000,00 DM und setzte die Einkommensteuer entsprechend fest. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kläger meinen, es lägen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Sie seien nicht selbständig und nachhaltig mit Gewinnabsichttätig geworden. Sie hätten sich auch nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Die Veräußerung des Vierfamilienhauses sei vielmehr im Rahmen der nichtsteuerpflichtigen Vermögensverwaltung erfolgt.

Die Kläger beantragen, im Einkommensteuerbescheid 1992 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, der Kläger sei mit der Erstellung und Veräußerung der Häuser gewerblich tätig geworden. Der Gewinn aus der Veräußerung des Vierfamilienhauses sei daher als Gewinn aus Gewerbebetrieb steuerpflichtig. Der Kläger habe zwar nicht mehr als drei Objekte im engen zeitlichen Zusammenhang veräußert. Die Voraussetzungen für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit nach der vom Bundesfinanzhof entwickelten sogenannten Drei-Objekte-Grenze lägen damit nicht vor. Nach der Rechtsprechung desX. Senats des Bundesfinanzhofes liege eine gewerbliche Tätigkeit aber bereits dann vor, wenn die Errichtung von Wohnobjekten in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht und die Veräußerung hiermit in sachlichem sowie zeitlichem Zusammenhang erfolge, weil diese Tätigkeit dem Bild eines Bauunternehmers bzw. Bauträgers entspreche.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte verwiesen. Dem Gericht haben die Steuerakten zu Steuernummer ... vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat durch den Verkauf des von ihm errichteten Vierfamilienhauses keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Der Verkauf erfolgte vielmehr im Rahmen der Vermögensverwaltung.

Nach § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebs eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommenwird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG anzusehen ist. Darüber hinaus muss die Tätigkeit den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreiten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Beschluss des Großen Senats vom 3. Juli 1995 ) sind Errichtung und Verkauf von bis zu drei Wohnungen oder Eigenheimen als private Vermögensverwaltung, nicht aber als gewerblicher Grundstückshandel anzusehen. Erst wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs mit Bau und Verkauf (grundsätzlich fünf Jahre) mindestens vier Objekte veräußert werden, ist ohne Vorliegen besonderer Umstände von einem gewerblichen Gr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge