rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine hälftige Aufteilung des Erstattungsanspruchs von Ehegatten als Gesamtschuldner (gegen ständige BFH-Rspr.). Keine hälftige Aufteilung des Erstattungsanspruches von Ehegatten aus Zusammenveranlagung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Überschuss aus der Abrechnung von festgesetzter Einkommensteuer und anzurechnenden Steuern steht dem Stpfl. zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist.
  2. Bei Einkommensteuervorauszahlungen ist Leistender und damit Inhaber des Erstattungsanspruchs bei Ehegatten derjenige Ehepartner, der im Zeitpunkt der Zahlung nach der bestehenden Interessenlage ausschließlich auf seine Steuerschuld zahlen wollte.
  3. Der Rechtsauffassung, wonach bei auf Zusammenveranlagung beruhenden Gesamtschulden von Ehegatten bei intakter Ehe der zahlende Ehegatte grds. auch auf die Steuerschuld des anderen Ehegatten zahlt, ist jedenfalls dann nicht zu folgen, wenn – wie im Streitfall – für einen Ehegatten aus vorehelicher Zeit Steuerschulden bestehen, deren Tilgung der Finanzbehörde nur dadurch ermöglicht wird, dass die von einem Ehegatten geleisteten Vorauszahlungen als gemeinschaftlicher Tilgungsbeitrag angesehen werden und deshalb ein Erstattungsanspruch auf die Eheleute nach Köpfen aufgeteilt wird.
 

Normenkette

EStG § 36 Abs. 4 S. 2; AO § 37 Abs. 2; EStG 1997 § 26b; AO 1977 § 44 Abs. 2 S. 1

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.11.2005; Aktenzeichen VII R 16/05)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie der Erstattungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung für 2000 auf die Eheleute zu verteilen ist.

Die Kläger sind Eheleute, die seit November 1990 verheiratet sind und ab dem Veranlagungszeitraum 1990 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Durch Einkommensteuerbescheid vom 26.11.2001 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 14.128 DM fest. Dabei legte der Beklagte Einkünfte des Klägers in Höhe von 14.662 DM und Einkünfte der Klägerin in Höhe von 87.330 DM zugrunde. Aufgrund der bereits gegen die Kläger festgesetzten und geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 38.816 DM ergab sich ein Erstattungsanspruch von insgesamt 28.166,42 DM (ESt 24.688,- DM, KiSt Ehefrau 2.156,85 DM, SolZ 1.321,57 DM).

Bereits mit Schreiben vom 15.10.2001 beantragte die Klägerin unter gleichzeitiger Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2001 eine Verrechnung des Zahlbetrages von 4.715,20 DM mit dem zu erwartenden Erstattungsbetrag aus der ESt-Veranlagung für 2000. Zudem reichten die Kläger am 17.10.2001 und 16.11.2001 jeweils eine Abtretungsanzeige für die Verrechnung mit der Umsatzsteuerzahllast August und September 2001 ein. Mit Schreiben vom 27.11.2001 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass er von einem anteiligen Erstattungsanspruch für den Kläger in Höhe von 8.185,68 DM ausgehe und diesen Betrag auf Einkommensteuer 1979, 1989 und 1990 verrechne.

Da die Kläger sich mit dieser Aufteilung nicht einverstanden erklärten, erteilte der Beklagte am 01.02.2002 einen Abrechnungsbescheid über den Erstattungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung für 2000. Danach wurde vom ESt-Erstattungsanspruch in Höhe von 4.715,20 DM auf die USt August 2001 und in Höhe von 4.923,00 DM auf die USt September 2001 umgebucht. Das Restguthaben teilte der Beklagte jeweils zur Hälfte auf die Kläger auf. Den Anteil der Klägerin in Höhe von 7.524,90 DM reduzierte der Beklagte um die USt - Zahllast für 2000 und erhöhte den Restbetrag um die KiSt sowie 50 vH des SolZ. Den so errechneten Betrag von 7.899,25 DM überwies der Beklagte auf das Konto der Klägerin. Für den Kläger wies der Abrechnungsbescheid den hälftigen Anteil am ESt-Erstattungsanspruch erhöht um den anteiligen SolZ in Höhe von insgesamt 8.185,68 DM aus. Diesen Betrag verrechnete der Beklagte mit Steueransprüchen gegen den Kläger wegen ESt 1979, 1989 und 1990 beim Finanzamt Hannover-Nord.

Den Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 23.07.2002 als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Zurechnung des gesamten Erstattungsbetrags auf die Klägerin. Zur Begründung tragen sie vor, der Erstattungsanspruch stehe allein der Klägerin zu. Der Erstattungsanspruch resultiere aus den geleisteten Vorauszahlungen, die aufgrund der erheblichen positiven Einkünfte der Klägerin festgesetzt worden seien. Die Einkünfte des Ehemannes seien demgegenüber sehr gering. Bei Leistung der Vorauszahlungen habe die Klägerin nur ihre eigene Schuld tilgen wollen. Dies werde dadurch deutlich, dass sämtliche Zahlungen vom betrieblichen Kontokorrent der Ehefrau erfolgt seien.

Der Kläger habe Steuerschulden aus seiner früheren Beteiligung an der B GmbH & Co. KG in Höhe von 20.608,39 Euro. Da die Kläger erst nach Entstehung dieser Steuerschulden am 17.11.1990 geheiratet hätten, könne kein Interesse der Ehefrau an der Begleichung dieser Steuerschulden bestehen. Dies sei auch für den Beklagten erkennbar.

Die Kläger beantragen,

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