vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 26/11)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Rückstellung für eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 HGB.
  2. § 249 HGB erfasst nur am Bilanzstichtag sicher oder wahrscheinlich bestehende Verpflichtungen gegenüber anderen (sog. Außenverpflichtung). Innenverpflichtungen, die sich ein Kaufmann selbst auferlegt hat, werden davon nicht erfasst.
  3. Ein Stpfl., der gesetzlich nicht verpflichtet ist, seine Jahresabschlüsse prüfen zu lassen, kann für deren freiwillige Prüfung keine Rückstellungen bilden.
 

Normenkette

HGB § 249

 

Streitjahr(e)

2001, 2002, 2003, 2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.2014; Aktenzeichen IV R 26/11)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Rückstellungen für die Prüfung ihrer Jahresabschlüsse bilden durfte.

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, betreibt einen Einzelhandel mit Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Romanen, Rätseln, Jugendschriften, Schallplatten und ähnlichen Artikeln. Sie ist mit Gesellschaftsvertrag vom ….. gegründet worden. In § 8 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages heißt es, dass die Geschäftsführung den Jahresabschluss bis zum 15. Mai des nachfolgenden Geschäftsjahres aufzustellen habe. Der Jahresabschluss sei von einem Angehörigen der wirtschafts- oder steuerberatenden Berufe, auf den sich die Gesellschafter einigen, zu prüfen. Der Sachverständige habe über die Prüfung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten, der mit dem Jahresabschluss jedem Gesellschafter mit der Einladung zu der Gesellschafterversammlung, welche über den Jahresabschluss beschließe, zu übersenden sei. Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolge dann durch die Gesellschafterversammlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrags vom …. wird auf Bl. …. der Gerichtsakte verwiesen.

In den Streitjahren waren an der Klägerin als Komplementär A aus …. sowie als Kommanditisten B aus ….. sowie C aus ….. beteiligt. Ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb ermittelte die Klägerin in den Streitjahren durch Bilanz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 5 EStG.

Die Klägerin reichte beim beklagten Finanzamt (FA) für sämtliche Streitjahre Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein und fügte diesen Steuererklärungen jeweils ihre Bilanz zum 31. Dezember des jeweiligen Streitjahres bei. In diesen Bilanzen bildete die Klägerin jeweils eine Rückstellung zur Prüfung ihres Jahresabschlusses, und zwar in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2001 i.H.v. 20.000 DM, in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2002 i.H.v. 9.000 €, in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2003 i.H.v. 8.500 € und ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2004 i.H.v. 7.000 €. Ferner löste die Klägerin in ihren Bilanzen zum 31. Dezember 2002, zum 31. Dezember 2003 und zum 31. Dezember 2004 die Rückstellung aus dem jeweiligen Vorjahr auf, indem sie ihre Aufwendungen für die Prüfung ihres Jahresabschlusses nicht erfolgswirksam als Aufwand berücksichtigte, sondern auf dem Rückstellungskonto verbuchte und den zurückgestellten Betrag im Übrigen gewinnerhöhend erfasste. Das FA stellte daraufhin die Einkünfte der Klägerin auf der Grundlage der von ihr eingereichten Steuererklärungen gesondert und einheitlich fest, wobei es die von der Klägerin in ihren Bilanzen gebildete Rückstellung für die Prüfung ihrer Jahresabschlüsse gewinnmindernd berücksichtigte. Sämtliche Bescheide ergingen jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Sie sind bestandskräftig geworden.

In der Zeit vom ….. bis zum …. führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung XXX bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die sich auch auf die Feststellung ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Streitjahre erstreckte. Der Betriebsprüfer vertrat in seinem Betriebsprüfungsbericht vom ….. die Auffassung, dass die Klägerin keine Rückstellungen für die Prüfung ihrer Jahresabschlüsse bilden durfte. Zu den rückstellungsfähigen Aufwendungen gehörten nur die Aufwendungen für eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses. Werde die Prüfung der Jahresabschlüsse dagegen lediglich im Gesellschaftsvertrag oder in Verträgen mit Dritten vorgesehen, könnten die hierdurch veranlassten Aufwendungen nicht zurückgestellt werden, da es dann an einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung fehle. Die Klägerin sei weder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Publizitätsgesetz (PublG) noch nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches öffentlich-rechtlich verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse prüfen zu lassen. Die Klägerin unterliege schon nicht den Regelungen des Publizitätsgesetzes, da sie keine der in § 1 Abs. 1 PublG genannten Merkmale erfülle. Zudem sei die KG auch nicht nach § 264a Abs. 1 HGB i.V.m. §§ 316 ff. HGB öffentlich-rechtlich verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse prüfen zu lassen, da Komplementär der ...

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