vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 22/21)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auch nach langjähriger gewerblicher Tätigkeit ohne abgeschlossene Berufsausbildung liegen beschränkt abzugsfähige Aufwendungen für eine Erstausbildung vor

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für die Verkehrspilotenausbildung des Klägers gehören in den Streitjahren zu den beschränkt abzugsfähigen Berufsausbildungskosten des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG; auch wenn der Kläger bereits seit 2003 in der Veranstaltungs- und Showtechnik gewerblich tätig war, handelt es sich um eine Erstausbildung.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.02.2023; Aktenzeichen VI R 22/21)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufwendungen des Klägers für seine Berufspilotenausbildung in vollem Umfang als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder lediglich auf 6.000 € begrenzt als Aufwendungen für eine Erstausbildung als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist ledig und wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.

In der Zeit von 2001 bis 2003 hatte der Kläger ein 20 - monatiges Praktikum bei der Firma X absolviert. Die dort erworbenen Kenntnisse in den Bereichen der Veranstaltungstechnik und des Veranstaltungsmanagements nutzte er für seine weitere gewerbliche Tätigkeit im modernen, elektro-musikalischen Bereich. So meldete er 2003 bei der Stadt (…) ein Gewerbe an. Seinem damaligen Briefkopf war zu entnehmen, dass es sich um das Unternehmen

Veranstaltungen und Showtechnik

(…)

handelte. Aus vorliegenden Rechnungen aus 2013 ist ersichtlich, dass der Kläger sein Unternehmen zwischenzeitlich umbenannt hat:

DJ (…)

Der Kläger war nach eigenen Angaben in verschiedenen Musikclubs als DJ tätig. Diese Tätigkeit umfasste die Planung und Vorbereitung des Events sowie deren Durchführung, aber auch die Musikerstellung und Produktion. Seit 2003 erklärte er die folgenden Einkünfte aus dieser Tätigkeit:

2003

- 338,00 €

2004

15.602,86 €

2005

13.401,48 €

2006

13.853,76 €

2007

6.783,51 €

2008

18.284,20 €

2009

11.906,24 €

2010

13.435,72 €

2011

10.834,02 €

2012

14.171,95 €

2013

12.657,00 €

2014

1.485,00 €

2015

2.957,14 €

2016

2.930,27 €

2017

7.063,00 €

2018

3.039,00 €

Im Februar 2005 erwarb der Kläger zunächst die Privatpilotenlizenz für einmotorige Flugzeuge nach Sichtflugregeln. 2011 erwarb er dann die Nachtflugberechtigung, 2017 die Instrumentenflugberechtigung für ein- und mehrmotorige Flugzeuge (Berufspilotenlizenz) und 2018 erwarb er schließlich die Musterberechtigung für den Airbus A 320. Ab 2018 erklärte der Kläger dann erstmals Einnahmen aus seiner Berufspilotentätigkeit bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Aufwendungen für die Pilotenausbildung erklärte der Kläger bereits seit 2005 als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Begründung führte er seit 2005 aus, dass er sich in der Ausbildung zum Verkehrspiloten befinde und beabsichtige, sich nach seiner Ausbildung bei einer Airline zu bewerben und dort als Berufspilot zu arbeiten. Er erklärte die folgenden Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten:

2004

13.542 €

2005

23.347 €

2006

12.333 €

2007

1.154 €

2008

0 €

2009

1.250 €

2010

1.250 €

2011

13.045 €

2012

605 €

2013

134 €

2014

3.290 €

2015

982 €

Der Beklagte war in allen Jahren der Auffassung, dass es sich um eine Erstausbildung des Klägers handele, die Kosten lediglich im Rahmen des begrenzten Sonderausgabenabzugs mit jährlich höchsten 4.000 € zu berücksichtigen seien und berücksichtigte die erklärten Aufwendungen in allen Jahren lediglich im Rahmen des begrenzten Sonderausgabenabzugs. Ein Einspruch des Klägers betreffend die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2006 blieb erfolglos.

In der Einkommensteuererklärung 2016 erklärte der Kläger unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt - 8.790 €. Bei diesen Einkünften handelte es sich wie schon in den Vorjahren um Aufwendungen für die Berufspilotenausbildung. Er legte seinen Ausbildungsvertrag mit der Flugschule vor. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Aufwendungen:

Schulungskosten

6.872,27 €

Fahrtkosten

976,20 €

Verpflegungsmehraufwand

 288,00 €

Übertrag

8.136,47

Übertrag

8.136,47

Unterkunft

20.09.-21.09 16

0,00 €

28.09.-30.09.16

69,00 €

13.10.-14.10.16

0,00 €

19.10.-20.10.16

22,00 €

26.10.-27.10.16

22,00 €

01.11.-02.11.16

22,00 €

22.11.-23.11.16

0,00 €

29.11.-01.12.16

 44,00 €

179,00 €

Lehrmaterial

19,00 €

Prüfungsgebühr

171,00 €

Fahrtkosten zum Prüfungsort,

4 × 197 km mal 0,30 €/km

236,40 €

Verpflegungsmehraufwendungen, Prüfung (4 × 12 €)

 48,00 €

8.789,87 €

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer des Streitjahres 2016 mit 0 € fest, dem lag ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 2.930 € und ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von – 5.254 € zugrunde. Wie schon in den Vorjahren berücksichtigte er die erklärten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht. I...

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