Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitsbewertung auf den 01.01.1980

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.03.1998; Aktenzeichen II R 45/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist die Grundstücksart des Hauses L. in B. auf den 01.01.1980, ob es sich um ein Einfamilienhaus oder um ein Zweifamilienhaus oder um ein gemischt genutztes Grundstück handelt.

Das Grundstück L. wurde in den Jahren 1962/63 mit einem Wohngebäude bebaut, das auf den 01.01.1964 als Einfamilienhaus bewertet worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war nur die Erdgeschoßwohnung bezogen. Das Haus enthält im Obergeschoß eine weitere Wohnung, die nach der Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 01.01.1964 erstmals im November 1964 bezogen worden ist. Eine Fortschreibung zum Zweifamilienhaus erfolgte zunächst nicht. Im Jahre 1978 teilten die damaligen Eigentümer das Haus in zwei Eigentumswohnungen auf. Es wurde jeweils ein Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung – einmal an der Wohnung im Erdgeschoß, zum anderen an der Wohnung im Obergeschoß – gebildet. Mit notariellem Vertrag vom 20.12.1978 erwarben die Kläger den gesamten Grundbesitz, bestehend aus den beiden Eigentumswohnungen. Die Übergabe erfolgte am 1. April 1979. Auf Antrag der Kläger führte das Finanzamt mit Bescheid vom 2. August 1979 auf den 1. Januar 1980 eine Art-, Wert- und Zurechnungsfortschreibung durch und bewertete das Grundstück als Zweifamilienhaus. Durch eine im Jahre 1980 durchgeführte Außenprüfung erfuhr das Finanzamt, daß der Kläger das Obergeschoß seit August 1979 für seine Steuerberaterpraxis nutzte. Das Wohnungseigentum war im Jahre 1979 aufgehoben worden. Es bestanden am 01.01.1980 keine Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an den einzelnen Wohnungen mehr. Das Finanzamt berichtigte daraufhin die Artfortschreibung auf den 01.01.1980 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Mit dem Einheitswertbescheid vom 30.07.1986 – Wertfortschreibung auf den 01.01.1980 – stellte es fest: „Die Grundstücksart wie bisher Einfamilienhaus.” Die Bewertung als Einfamilienhaus führte zu einer Wertfortschreibung von bisher 76.700 DM auf 89.400 DM. Der Bescheid enthält den Zusatz: „Wegen Eintritts der Verjährung sind die in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen für die Grundsteuer erst ab 01.01.1982 wirksam”. Gegen diesen Bescheid vom 30.07.1986 richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage.

Während des Einspruchsverfahrens hat das Finanzamt durch einen Ergänzungsbescheid vom 19.12.1986 nach § 179 Abs. 3 AO den Einheitswertbescheid vom 30.07.1986 wie folgt ergänzt: „wegen Eintritts der Verjährung sind die in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen erst ab 01.01.1982 wirksam und verbindlich. Ob sich bei den einzelnen einheitswertabhängigen Steuern aus der für diese gesondert laufenden Verjährungsfrist eine frühere steuerliche Wirksamkeit ergibt, bleibt einer ergänzenden Entscheidung der sachlich zuständigen Dienststellen vorbehalten (§ 181 Abs. 4 AO). § 171 Abs. 10 AO bleibt außer Betracht.” Die Kläger haben auch gegen den Ergänzungsbescheid fristgerecht Einspruch eingelegt. Das Finanzamt hat mit dem Einspruchsbescheid vom 8. April 1991 insgesamt über die Feststellung des Einheitswerts auf den 01.01.1980 entschieden.

Die Kläger tragen zur Begründung der Klage vor: Das Grundstück hätte bereits seit dem 01.01.1964 als Zweifamilienhaus bewertet werden müssen. Wenn das Grundstück nicht nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt worden wäre, so hätte es als Zweifamilienhaus bewertet werden müssen, da zwei Wohnungen vorhanden waren, die auch als Wohnungen genutzt wurden. Mit der Beendigung der Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz seien die Voraussetzungen für die Bewertung als Zweifamilienhaus wiederum gegeben gewesen. Auf dem Grundstück seien beim Erwerb zwei Wohnungen vorhanden gewesen, die auch als solche genutzt worden seien. Die Feststellung des Finanzamts in dem angefochtenen Bescheid als Einfamilienhaus mit dem vermerk „Grundstücksart wie bisher” sei daher unzutreffend. – Der Beklagte habe auch den Umfang der freiberuflichen Mitbenutzung nicht gewürdigt. Das zu Wohnzwecken genutzte Erdgeschoß habe eine Nutzfläche von 112 qm, das zu freiberuflichen Zwecken genutzte Obergeschoß eine solche von 92 qm. Die Nutzung zu freiberuflichen Zwecken sei mit 45 % der Gesamtfläche praktisch gleichgewichtig gewesen. Es sei deshalb entweder die Bewertung als Zweifamilienhaus oder als gemischt genutztes Grundstück geboten. – Die Änderung nach § 173 AO sei unter dem Gesichtspunkt des Vertrauenschutzes nicht zulässig. Nach einer Außenprüfung könne der Steuerpflichtige davon ausgehen, daß Änderungen innerhalb der üblichen und angemessenen Fristen durchgeführt werden. Es sei unzulässig, den Bescheid aufgrund von Prüfungsfeststellungen noch nach Ablauf von 6 Jahren zu ändern. Hierin liege ein verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. – Die Betriebsprüfung habe 1980 stattgefunden. N...

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