vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 20/08)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ergänzungsbescheid zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Änderungsvorschrift unzulässig

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist diese in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.
  2. Eine „unterbliebene” Feststellung liegt vor, wenn das FA eine Feststellung hätte treffen müssen, aber nicht getroffen hat.
  3. Ein nachrichtlicher und nicht verbindlicher Hinweis auf eine angewandte Änderungsvorschrift ist zulässig. Ist ein solcher Hinweis unterblieben, rechtfertigt das aber nicht den Erlass eines Ergänzungsbescheides.
 

Normenkette

AO § 179 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.03.2009; Aktenzeichen IV R 20/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt dazu berechtigt war, einen Ergänzungsbescheid zu erlassen.

Die A-GmbH (im Folgenden: GmbH) betrieb einen Landhandel, Gesellschafter waren im Streitjahr die Herren M (Kläger zu 3), H (Kläger zu 2), K und J, seit dem Jahre 2002 nur noch die Kläger zu 2) und 3). Zum Betriebsvermögen gehörte das Grundstück B, auf dem die GmbH bis zum Jahre 1991 u.a. eine Diesel-Zapfsäule und einen Diesel-Kraftstofftank betrieb. An der GmbH waren die Kläger zu 2) und 3) als (atypisch) stille Gesellschafter beteiligt. Nach § 8 des Vertrages über die stille Gesellschaft vom … war bei Beendigung der stillen Gesellschaft eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen, in der alle Vermögens- und Schuldposten der Gesellschaft anzusetzen waren. An dem so ermittelten Wert sollte jeder Gesellschafter entsprechend der Bestimmung des § 3 dieses Vertrages beteiligt sein (zu den weiteren Einzelheiten vgl. Vertrag über die stille Gesellschaft Hey Agrarhandel GmbH vom 26.11.1986, Vertragsakte). Nach § 3 des Vertrages war der – nach Abzug einer Haftungsvergütung von 7.500 € verbleibende – Jahresüberschuss nach dem Verhältnis des Stammkapitals der GmbH zu den Einlagen der stillen Gesellschafter zu verteilen.

Die stille Gesellschaft der Kläger zu 2) und 3) wurde zum 31.12.1991 aufgelöst.

Das Auseinandersetzungsguthaben der stillen Gesellschafter sollte erst nach Erhalt des Erlöses aus dem Verkauf des Grundstückes B ausgezahlt werden. Die Beteiligten ermittelten einen Auseinandersetzungsanspruch zum 31.12.1991 für den Kläger zu 3) in Höhe von 1.236.160 DM (= 632.038 €) und für den Kläger zu 2) in Höhe von 716.429 DM (= 366.304 €).

Die GmbH bemühte sich zunächst vergeblich um einen Verkauf des Grundstücks. Als das Grundstück im Jahre 2002 verkauft werden sollte, stellte sich heraus, dass dieses bereits am 31.12.1991 durch den Betrieb einer Diesel-Zapfsäule mit Altlasten kontaminiert war. Die stillen Gesellschafter verständigten sich in einer Vereinbarung vom 9. Dezember 2002 mit der GmbH auf einen Verkehrswert des Grundstücks von ca. 80.000 € und verzichteten rückwirkend „zur Beseitigung einer drohenden Überschuldung” zum Teil auf die ursprünglich vereinbarten Auseinandersetzungsguthaben. Der Kläger zu 3) erklärte einen „Verzicht” in Höhe von 1.167.675 DM, der Kläger zu 2) verzichtete auf 700.728 DM; gleichzeitig vereinbarten die Gesellschafter einen Rangrücktritt hinsichtlich der noch bestehenden Forderungen).

Das Finanzamt behandelte die stillen Gesellschaften im Rahmen einer Gewinnfeststellung vom Juli 1993 für das Streitjahr als atypisch stille Gesellschaften und stellte den Gewinn gesondert und einheitlich fest (§§ 179, 180 AO). Es legte zunächst – erklärungsgemäß – einen Verkehrswert für das Grundstück der GmbH in Höhe von 2,2 Mio. DM zugrunde und ermittelte einen nach den §§ 16, 34 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.601.373 DM, den es entsprechend der Beteiligung zurechnete. Der Feststellungsbescheid und der an den Kläger zu 3) im Jahre 1993 bekannt gegebene Einkommensteuerbescheid wurden bestandskräftig. Nach einer Betriebsprüfung erhöhte das Finanzamt im März 1998 im Feststellungsbescheid den gesondert und einheitlich festzustellenden laufenden gewerblichen Gewinn. Die Änderungsbescheide wurden ebenfalls bestandskräftig.

Das Finanzamt änderte im April 2003, nachdem es Kenntnis von der Vereinbarung vom Dezember 2002 erhalten hatte, unter Hinweis auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO den Feststellungsbescheid. Es berücksichtigte zudem bei der Einkommensteuerfestsetzung des Klägers zu 3) im Rahmen einer auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützten Änderung einen Veräußerungsverlust in Höhe von 254.783 DM, von dem 166.884 DM auf den Kläger zu 3) entfielen.

Gegen die – mit der Einkommensteuerfestsetzung verbundene – Zinsfestsetzung erhob der Kläger zu 3) Klage, die unter dem Aktenzeichen 2 K 744/03 geführt wird und über die der erkennende Senat ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tage entschieden hat.

Mit Bescheid vom November 2004 gab der Beklagte einen Ergänzungsbescheid unter Hinweis auf § 179 Abs. 3 AO bekannt, in dem es feststellte:

„Änderungen im Fe...

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