Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerbsverbot und Treuhandverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nur wenn die Treuhandvereinbarung nachgewiesen, ernst gemeint und tatsächlich durchgeführt wird, ist ein Treuhandverhältnis anzuerkennen.
  2. Wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge muss das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse eindeutig erkennbar sein.
  3. Zieht ein Treugeber aus einem Treuhandvertrag keine Konsequenzen und nimmt er weder an Gesellschafterversammlungen teil, noch erteilt er dem Treuhänder Weisungen hinsichtlich des Treuhandanteils, so ist der Treuhandvertrag nicht anzuerkennen.
  4. Wird im Zusammenhang mit der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ein Wettbewerbsverbot mit eigener wirtschaftlicher Bedeutung vereinbart, gehört die Entschädigung für das Wettbewerbsverbot nicht zum Veräußerungsentgelt nach § 17 Abs. 2 EStG. Vielmehr stellt das Entgelt eine Einnahme für eine Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG dar.
 

Normenkette

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 17 Abs. 2, § 22 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.03.2003; Aktenzeichen IX R 76/99)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Treuhandvertrag besteht und ob im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ein Wettbewerbsverbot mit eigener wirtschaftlicher Bedeutung vereinbart wurde und deshalb Teile des Veräußerungsentgelts den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zuzurechnen sind.

Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 1989 schätze der Beklagte zunächst die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1989 und erteilte einen entsprechenden Bescheid. Darauf legte der Kläger unter gleichzeitiger Abgabe der Steuererklärung Einspruch ein. Während des laufenden Einspruchsverfahrens wurde anlässlich einer bei der Firma ... GmbH & Co. KG durchgeführten Außenprüfung folgendes bekannt: Mit notariellem Vertrag vom 28. April 1986 hatte der Kläger zusammen mit ... die Firma ...-... GmbH gegründet. Gegenstand des Unternehmens waren die Herstellung und der Transport von Beton sowie der Handel mit Baustoffen aller Art. Das Stammkapital der GmbH betrug 50.000 DM, an dem der Kläger mit nominal 25.000 DM (= 50%) anscheinend wesentlich beteiligt war. Ebenfalls mit Vertrag vom 28. April 1986 schlossen der Kläger und ... für die Firma ...-... GmbH einen Treuhandvertrag mit ... und ... als Treugeberinnen. Die Treuhänder, der Kläger und ..., haben danach jeweils einen GmbH-Anteil in Höhe von 12.500 DM für die Treugeberinnen übernommen.

Nach weniger als einem Jahr Betriebstätigkeit veräußerten der Kläger und ... mit Wirkung zum 1. März 1987 ihre Geschäftsanteile an die zur ...-Konzern-Gruppe gehörende Firma ... GmbH & Co. KG mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 26. Februar 1987.

Nach § 2 Abs. 1 des Vertrages wurde ein vorläufiger Kaufpreis von 1.350.000 DM pro nominellen Geschäftsanteil von 25.000 DM vereinbart. Dieser war zu erhöhen um noch festzustellenden Forderungen und vorhandenes Vorratsvermögen sowie zu mindern um noch festzustellende Verbindlichkeiten und vorhandene Gewährleistungsansprüche per 28. Februar 1987. Die endgültigen Erhöhungen und Minderungen des vorläufigen Kaufpreises sollten anhand einer auf den 28. Februar 1987 zu erstellenden Stichtagsbilanz festgestellt werden.

Des weiteren wurde in § 6 Abs. 2 des Vertrages zwischen den Beteiligten ein Wettbewerbsverbot dahingehend vereinbart, dass der Kläger und ... sich ab Vertragsabschluss für die Dauer von acht Jahren verpflichteten, zu der Firma ... insgesamt einschließlich der Gesellschaften, an denen ... offen oder still beteiligt sei, in der Bundesrepublik Deutschland nicht in Wettbewerb zu treten. Ferner legten die Parteien fest, dass in jedem Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe von 100.000 DM von dem Kläger oder dem anderen Veräußerer an die Erwerberin der GmbH-Anteile als Gesamtschuldner zu zahlen sei (§ 6 Abs. 3 des Vertrages). Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Kauf- und Abtretungsvertrages vom 26. Februar 1987 wird verwiesen auf Bl. 58 ff. der Gerichtsakte.

Am 25. Februar 1987 erklärten der Kläger und ... eidesstattlich vorm Notar, dass hinter der Firma ...-... GmbH kein Treugeber stehe, noch je gestanden habe. In Punkt 2 der Erklärung verpflichteten sie sich zu der Firma ... insgesamt in der Bundesrepublik nicht in Wettbewerb zu treten. Hinsichtlich des genauen Wortlauts der notariellen Verzichtserklärung wird auf Bl. 78 und 79 der Gerichtsakte verwiesen. Außerdem schlossen die Vertragsparteien einen weiteren Vertrag am 26. Februar 1987, nach dem der Kläger und ... zunächst bis zum 31. Dezember 1987 Geschäftsführer der Firma ...-... bleiben und dafür ein Bruttogehalt von je 100.000 DM erhalten sollten.

Die Stichtagsbilanz per 28. Februar 1987 wies ein Aktivvermögen in Höhe von 772.203,28 DM und Verbindlichkeiten in Höhe von 779.371,23 DM aus.

Die Großbetriebsprüfung stellte b...

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