Entscheidungsstichwort (Thema)

Schiedsrichter keine Sportler i.S. der DBA

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Tennisschiedsrichter erzielt Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist zu bejahen, da er – nicht wie z.B. ein Bundesligaschiedsrichter – lediglich für einen Sportverband, sondern international tätig ist.
  2. Die Einkünfte eines Tennisschiedsrichters aus Belgien, Frankreich, Marokko, Niederlande und Österreich sind aufgrund der bestehenden DBA in Deutschland steuerpflichtig.
  3. Ein Schiedsrichter ist kein Sportler i. S. des Art. 17 OECD-MA bzw. der entsprechenden Vorschriften der einzelnen DBA. Sportler sind nur Personen, die Wettkämpfe bestreiten. Schiedsrichter hingegen überwachen und entscheiden nur die Wettkämpfe, bestreiten sie aber nicht selber.
 

Normenkette

OECD-MA Art. 17; EStG §§ 15, 18

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.09.2005; Aktenzeichen I B 2/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Besteuerung der ausländischen Einkünfte, die der Kläger (Kl.) als international tätiger Tennisschiedsrichter bezogen hat.

Der Kl. hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Er erzielte aus seiner Schiedsrichtertätigkeit im Streitjahr die folgenden Einkünfte:

Land

DM

Deutschland

..,..

Belgien

..,..

Frankreich

..,..

Marokko

..,..

Niederlande

..,..

Österreich

..,.

Indien

..,..

Italien

..,..

Kroatien

..,..

Rumänien

..,..

Schweden

..,..

Schweiz

..,..

Katar

..,..

Monte Carlo

..,..

Summe:

..,..

Im Einkommensteuerbescheid 1996 berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt – FA -) den gesamten Betrag als steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Sinne von § 18 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Einspruch gegen diesen Steuerbescheid blieb erfolglos.

Der Kl. begehrt mit seiner Klage die Einkünfte aus Belgien, Frankreich, Marokko, Niederlande und Österreich, insgesamt ..,.. DM, aufgrund der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfrei zu belassen und diese Einkünfte lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Er trägt vor, das Besteuerungsrecht für die im Ausland erzielten Einkünfte stehe nach § 17 OECD-Musterabkommen 1992 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-MA) dem Tätigkeitsstaat und nicht dem Wohnsitzstaat zu, denn auch ein Tennisschiedsrichter sei Sportler im Sinne dieser Vorschrift, da er eine dem Sportler vergleichbare Tätigkeit ausübe. Dem zur Folge seien die Einkünfte aus den genannten Ländern aufgrund der jeweils geltenden DBA steuerfrei, sie unterlägen nach der für diese Länder geltenden Freistellungsmethode lediglich dem Progressionsvorbehalt. Die übrigen Einkünfte aus Indien, Italien, Kroatien, Rumänien, Schweden und Schweiz - aufgrund entsprechender DBA mit der so genannten Anrechnungsmethode - so wie aus Katar und Monte Carlo - wegen fehlender DBA - insgesamt ..,.. DM seien zutreffend als steuerpflichtige Einkünfte behandelt worden.

Der Kl. beantragt,

die Einkommensteuer 1996 unter Änderung des Bescheids vom .... in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom .... auf ..,.. DM herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Da der Schiedsrichter kein Sportler im Sinne des OECD-MA sei, läge das Besteuerungsrecht für die gesamten Einkünfte in Deutschland.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO)).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Als Tennisschiedsrichter erzielt der Kläger Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 EStG, da er eine selbständige, nachhaltige Betätigung mit der Absicht Gewinn zu erzielen ausübt und sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist anzunehmen, da der Kl. nicht wie z.B. ein Bundesligaschiedsrichter lediglich für den Sportverband (vgl. Jansen, Steuerfragen bei Sportlervergütungen und Ablösezahlungen in Finanzrundschau 1995, 461, 463 f.), sondern international tätig ist. Es handelt sich auch nicht um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Sinne von § 18 EStG, da die Schiedsrichtertätigkeit zu keinen in dem § 18 EStG aufgezählten Fallgruppen gehört. Es liegt weder eine freiberufliche Tätigkeit vor, da die Schiedsrichtertätigkeit nicht eine den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ähnliche Tätigkeit ist, noch eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Auch eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 EStG liegt nicht vor.

Die streitigen Einkünfte aus Belgien, Frankreich, Marokko Niederlande und Österreich in Höhe von insgesamt ..,.. DM sind aufgrund der bestehenden DBA in Deutschland steuerpflichtig, Art. 7 Abs. 1 S. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung verschiedener anderer Fragen au...

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