rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld und behinderungsbedingter Mehrbedarf bei teilstationärer Unterbringung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird ein zu 100 v.H. schwerbehindertes Kind, das werktags von Montags bis Freitags eine Werkstatt für Behinderte der Lebenshilfe besucht, im Übrigen im Haushalt seiner Eltern versorgt und lebt dort, muss von den Einkünften und Bezügen des Kindes der behinderungsbedingte Mehrbedarf (ggf. in Höhe des Behindertenpauschbetrages) abgezogen werden.
  2. Leistungen der Kommune für die Eingliederungshilfe in einer Behindertenwerkstatt sind nicht als Bezüge anzusetzen. Diese im Rahmen der Sozialhilfe geleisteten Beträge zählen nicht zu den anrechenbaren anderen Bezügen, da sie zweckgebunden gewährt werden und daher nicht zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind.
 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, § 33b Abs. 3 S. 3

 

Streitjahr(e)

1999, 2000, 2001, 2002

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes Eingliederungshilfe für die teilstationäre Tätigkeit in der Werkstatt für Behinderte dem Abzug des behinderungsbedingten Mehrbedarfs in Höhe des Pauschbetrages gem. § 33 b Abs. 1 bis 3 EStG entgegensteht.

Die am…geborene Tochter des Klägers, K, ist seit ihrer Geburt zu 100 % schwerbehindert und hilflos (Merkzeichen G, H, RF lt. Schwerbehindertenausweis). Sie lebt im Haushalt ihrer Eltern und wird dort versorgt und verpflegt. Von Montags bis Freitags besucht sie tagsüber die Werkstatt für Behinderte der Lebenshilfe…in .... Nach Mitteilung der Stadt…handelt es sich hierbei um eine Arbeitsstätte für behinderte Menschen, in der eine teilstationäre Betreuung erfolgt. Nach Feierabend kehrt die Tochter in den elterlichen Haushalt zurück. Die Stadt…hat die Werkstattkosten (monatlich DM 1.700,-- im Jahr 1999, DM 1.740, im Jahr 2000) im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 6 BSHG übernommen; bei diesen Kosten handelt es sich ausschließlich um Betreuungskosten, in denen weder Taschengeld, Arbeitsentgelt noch Verpflegung enthalten sind (Schreiben der Stadt…an die Beklagte vom…und ...).

Der von der Werkstatt an die Tochter gezahlte Arbeitslohn betrug im Jahr 1999 DM 1.900,--, im Jahr 2000 DM 1.900,-- und im Jahr 2001 DM 2.300,--. In den Monaten Januar bis August 2002 erhielt die Tochter monatlich Euro 100,-- Arbeitslohn. Ferner erhielt die Tochter Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von DM 17.000, im Jahr 1999, DM 17.200,-- im Jahr 2000, DM 17.400,-- im Jahr 2001, jeweils Euro 750,-- in den Monaten Januar bis Juni 2002 und Euro 770,-- im Monat August 2002.

Mit Bescheid vom…hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die Tochter K mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 auf. Die Eingliederungshilfe für die teilstationäre Unterbringung in der Behindertenwerkstatt betrage mehr als DM 7.200,-- im Jahr. Der Behindertenpauschbetrag in Höhe von DM 7.200,-- erhöhe deshalb nicht den Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge der Tochter. Die Einkünfte und Bezüge überstiegen daher den Grenzbetrag.

Den Einspruch des Klägers vom…wies die Beklagte mit Bescheid vom…zurück. Die von der Stadt…gewährte Eingliederungshilfe sei auf den Behindertenpauschbetrag anzurechnen. Da sie DM 7.200,-- übersteige, könne der Pauschbetrag nicht mehr zu einer Erhöhung des Grenzbetrages führen. Die Bezüge aus der Erwerbsunfähigkeitsrente überstiegen nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages von DM 200,-- und einer Kostenpauschale von DM 360,-- den Grenzbetrag.

Dagegen richtet sich die Klage. Der Kläger macht geltend, der Pauschbetrag gem. § 33 b EStG sei neben der Eingliederungshilfe von den Einkünften und Bezügen der Tochter abzuziehen, weil seine Tochter nicht vollstationär untergebracht sei, sondern zu Hause bei den Eltern wohne. Dadurch entstehe behinderungsbedingter Mehrbedarf. Es entstünden zusätzliche Aufwendungen durch erforderliche Hilfeleistungen, z.B. Betreuungen und Fahrtkosten, die im Falle der Nichtbehinderung nicht anfallen würden. Weiterhin könne - beispielhaft –seine Tochter nicht allein Ausflugsfahrten oder Urlaube durchführen. Hier sei immer eine zusätzliche Hilfestellung erforderlich, wobei auch nur bestimmte Urlaubsorte geeignet seien und dort aufgrund der besonderen Leistungen auch zusätzliche Kosten anfielen. Konkret könnten derartige Aufwendungen, die ständig anfielen, kaum beziffert werden. Aus diesem Grunde habe der Gesetzgeber den Abzug von Pauschbeträgen vorgesehen, um eine möglichst sachgerechte Behandlung zu gewährleisten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom…in Form des Einspruchsbescheides vom…aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Tochter K ab Dezember 1999 weiterhin Kindergeld zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest.

Wegen des weiteren Sachverhalts und Vorbringens wird auf den Inhalt der Kindergeldakten und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

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