Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft – Regelung des § 89 Abs. 3 - 5 AO verfassungsrechtlich gerechtfertigt

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen des Ruhenlassens eines Einspruchsverfahrens wegen eines anderweitig bei Gericht anhängigen Verfahrens.
  2. Gegen die gesetzlich normierte Gebührenpflicht für die einem Stpfl. erteilte verbindliche Auskunft bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
  3. Die Gebühren sind wegen der mit der Auskunft verursachten Kosten und des damit verbundenen (individuell zurechenbaren) Vorteils sachlich legitimiert.
 

Normenkette

AO § 89

 

Streitjahr(e)

2007

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft.

Die Kläger wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Schreiben vom 14. September 2007 beantragten sie bei dem hierfür zuständigen Finanzamt (FA) die Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die einkommensteuerliche Beurteilung eines genau bestimmten, aber noch nicht verwirklichten Sachverhalts zur Frage „der Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom sog. gewerblichen Grundstückshandel”. Den Gegenstandswert der verbindlichen Auskunft gaben die Kläger dabei mit 250.000 € an. Das FA erteilte die verbindliche Auskunft mit Bescheid vom 26. September 2007 und setzte gleichzeitig gegenüber den Klägern eine Gebühr in Höhe von 1.756 € fest. Diesen Betrag hatte das FA unter Ansatz des von den Klägern angegebenen Gegenstandswerts in entsprechender Anwendung des § 34 Gerichtskostengesetz (GKG) ermittelt.

Gegen die Gebührenfestsetzung legten die Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung machten sie geltend, die Gebührenfestsetzung sei verfassungswidrig. Sie verwiesen zudem auf ein zu dieser Rechtsfrage vor dem FG Baden-Württemberg anhängiges Verfahren Az. 1 K 46/07 (inzwischen erledigt mit Urteil vom 20. Mai 2008, EFG 2008, 1342) und beantragten das Einspruchsverfahren bis zum Abschluss des Musterverfahrens ruhen zu lassen.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg; das FA wies den Einspruch durch Einspruchsbescheid vom 18. Juni 2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, die Gebühr sei dem Grunde und der Höhe nach zutreffend festgesetzt worden. Die Vorschriften des § 89 Abs. 35 der Abgabenordnung (AO) seien verfassungsgemäß. Die Einführung der Gebührenpflicht für die Erteilung der verbindlichen Auskunft mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878; BStBl I 2007, 28) sei als moderate Regelung zur Abschöpfung von Sondervorteilen für die Inanspruchnahme der Verwaltung durch den Steuerpflichtigen vor dem Hintergrund zunehmenden Verwaltungsaufwands nach der Normierung der verbindlichen Auskunft (durch das Föderalismus-Begleitgesetz vom 5. September 2006, BGBl I 2006, 2098; BStBl I 2006, 506) gerechtfertigt. Dass die Gebühr für die Bearbeitung ihres Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft im konkreten Streitfall gegen die Verfassung verstoßen könnte, hätten die Kläger weder dargelegt, noch lägen Hinweise hierauf nach Aktenlage vor.

Das Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen, sei nicht zweckmäßig. Die Anhängigkeit eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu dieser Rechtsfrage stelle allein keinen wichtigen, ein Ruhen des Einspruchsverfahrens zweckmäßig erscheinen lassenden Grund dar. Der Abschluss des Einspruchsverfahrens diene der Schaffung von Rechtssicherheit. Diese habe Vorrang vor einer möglichen Klärung der Rechtsfrage in einem finanzgerichtlichen Parallelverfahren, wenn das FA – wie im Streitfall – nach Prüfung der Einspruchsgründe bereits einen eindeutigen Rechtsstandpunkt vertrete.

Hiergegen haben die Kläger am 26. Juni 2008 Klage erhoben, mit der sie weiterhin geltend machen, die gesetzliche Regelung über die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sei verfassungswidrig. Des Weiteren vertreten sie sinngemäß die Auffassung, das FA sei verpflichtet gewesen, das Verfahren über den am 16. Oktober 2007 eingelegten Einspruch ruhen zu lassen, bis die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der neu eingeführten Gebühr geklärt sei. Sie weisen ergänzend auf ein Verfahren beim FG Münster hin.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einspruchsbescheid vom 18. Juni 2008 aufzuheben und das Verfahren ruhen zu lassen, bis die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der neu eingeführten Gebühr geklärt sei sowie

hilfsweise,

den Gebührenbescheid vom 26. September 2007 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2008 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hält an seiner bereits im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest, dass die Vorschriften des § 89 Abs. 35 AO verfassungsgemäß seien. Die Gebühr sei nach Maßgabe dieser Vorschriften zutreffend festgesetzt worden.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der Finanzge...

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