Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Veranlassung von Aufwendungen eines Landwirts für eine Dacherneuerung eines von seinem Vater gepachteten Wirtschaftsgebäudes auch bei Verpflichtung zur entschädigungslosen Übernahme von Reparaturkosten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Macht ein Land- und Forstwirt Aufwendungen für ein ausschließlich von ihm betrieblich genutztes Wirtschaftsgebäude geltend, so sind diese Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst (§ 4 Abs. 4 EStG), auch wenn der Landwirt weder Eigentümer des Wirtschaftsgebäudes war oder er sich vertraglich zur entschädigungslosen Übernahme größerer Reparaturen verpflichtet hatte.
  2. Nach dem allen Einkunftsarten zugrunde liegenden Nettoprinzip ist es geboten, den Abzug der vom Stpfl. zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann zuzulassen, wenn diese auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgut erbracht werden.
 

Normenkette

AO § 39; EStG § 4 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

1990, 1991, 1992, 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.05.2004; Aktenzeichen IV R 1/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger als Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes Abschreibungen von Spargelanlagen und Aufwendungen für die Dacherneuerung eines landwirtschaftlichen Gebäudes als Betriebsausgaben abziehen kann.

Der Kläger schloss mit seinem Vater am 2. Februar 1990 einen Erbvertrag über den im Grundbuch vonA. verzeichneten Hof … ; es handelt sich dabei um einen Hof im Sinne der Höfeordnung. In diesem Vertrag wurde der Kläger von seinem Vater zum Hoferben eingesetzt (…).

Am 8. Juni 1990 schlossen der Kläger und sein Vater einen Pachtvertrag über den Hof inA. in Gestalt einer sog. eisernen Verpachtung. Der Pachtzins betrug 60.000 DM jährlich. In § 4 Abs. 2 des Pachtvertrages verpflichtete sich der Pächter, den Betrieb ordnungsmäßig zu bewirtschaften und die gewöhnlichen Ausbesserungen der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sowie der Wege, Gräben, Einfriedungen und Drainagen auf seine Kosten durchzuführen, solange sie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch laufende Ausbesserungen erhalten werden können. Wegen der Einzelheiten des Pachtvertrages wird auf Bl. 9 bis 11 der Bp-Arbeitsakte Bezug genommen.

Am 1. Juli 1991 vereinbarten die Vertragsparteien einen Nachtrag zu dem Pachtvertrag, wonach die Erhaltung und Bewirtschaftung des gepachteten Hofes im Hinblick auf die erbvertragliche Regelung auch Großreparaturen beinhaltet, die über die gewöhnlichen Ausbesserungen nach § 4 Abs. 2 des Pachtvertrages hinaus gingen. Der Pächter „verzichtete” insoweit auf einen Aufwendungsersatz nach § 547 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (…).

Am 30. Dezember 1995 übertrug der Vater des Klägers seinen Hof mit dem landwirtschaftlichen Betrieb und allen gesetzlichen Bestandteilen auf den Kläger (…).

Der Kläger war gem. § 141 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) verpflichtet, für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Bücher zu führen.

In den Wirtschaftsjahren 1990/91 bis 1993/94 nahm der Kläger jährlich in Höhe von 3.580 DM Abschreibungen von drei Spargelanlagen (Inventarverzeichnis Nr. 010 bis 012) vor, die der Verpächter 1982, 1986 und 1989 angelegt hatte, (vgl. hierzu Anlage 3 des Außenprüfungsberichtes – Bl. 151f Bp-Arbeitsakte).

Ferner ließ der Kläger das Dach eines Wirtschaftsgebäudes neu eindecken. Die Kosten hierfür betrugen im Wirtschaftsjahr 1992/93 41.886 DM und im Wirtschaftsjahr 1993/94 (nach Abzug eines Zuschusses der Bezirksregierung in Höhe von 19.770 DM) 9.817 DM. Er behandelte diese Kosten im Rahmen seiner Gewinnermittlung als sofort abzugsfähige Reparaturaufwendungen.

In engem zeitlichem Zusammenhang mit der Dachreparatur schuf der Kläger im Dachgeschoss Unterkünfte für Saison-Arbeitskräfte, die im Spargelanbau tätig sind.

Das FA legte den Einkommensteuerbescheiden 1990 bis 1993 die vom Kläger abgegebenen Einkommensteuererklärungen zugrunde. Die Einkommensteuerbescheide ergingen nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 30. August 1995 führte das FA … in der Zeit vom 17. Oktober bis 9. November 1995 eine Außenprüfung durch. Dabei gelangte der Außenprüfer zu der Auffassung, dass die Abschreibungen für die Spargelanlagen dem Verpächter zuzurechnen seien, weil sie als wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens nicht zum eisernen Inventar gehören würden. Die Aufwendungen für das Dach erkannte er nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben an, da der Kläger auf einen Aufwendungsersatzanspruch verzichtet habe und deshalb nicht abziehbare Zuwendungen an den Vater vorlägen.

Das FA erteilte im Anschluss an die Außenprüfung am 10. Juli 1996 gem. § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1990 bis 1993, denen es die Feststellungen des Außenprüfers zugrunde legte.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage. Zu deren Begründung trägt der Kläger vor:

Die Aufwendungen für die Dachreparatur seien anzuerkennen, weil der Kläger aufgrund des Erbvertrages als wirtschaftlicher Eigentümer der reno...

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