Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsschuldner-Haftung – Steuerabzug gemäß § 50a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen eines Haftungsanspruchs.
  2. Bei beschränkt Stpfl. wird die ESt gemäß § 50a Abs. 1 Satz 1 EStG im Wege des Steuerabzugs erhoben.
  3. Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung (Vergütungsschuldner) den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers vorzunehmen und abzuführen.
  4. Der Vergütungsschuldner haftet für Einbehaltung und Abführung der Steuer.
  5. Zum Begriff des Vergütungsschuldners.
  6. Zur Bestimmung des Vergütungsschuldners i.R. des Steuerabzugs gemäß § 50a EStG für Preisgelder bei einem ATP-Challenger-Turnier.
 

Normenkette

AO § 191 Abs. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2d, § 50a; KStG 2002 § 31 Abs. 1; EStDV 2000 § 73g

 

Tatbestand

Die Klägerin veranstaltete in der Zeit vom 24. Juni 2011 bis 3. Juli 2011 das ATP-Tennisturnier „X 2011” in B.

Die Klägerin übernahm die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung und trug die gesamte Verantwortung in organisatorischer und finanzieller Hinsicht. Sie beschaffte alle behördlichen Genehmigungen, die für die Ausrichtung des Turniers erforderlich waren, mietete die dafür erforderlichen Sportanlagen, betrieb in verschiedenen Medien die Außenwerbung, finanzierte die gesamten mit der Ausrichtung verbundenen Kosten und betrieb den Verkauf der Eintrittskarten mit den von ihr bestimmten Eintrittspreisen. Ferner erwarb sie von ATP (Association of Tennis Professionals) die zur Ausrichtung des Turniers erforderliche Lizenz, die sie mit der „Tournament Application” beantragen musste. Der Application wurde am 1. März 2011 von „ATP Europe, Monaco” zugestimmt. Die Lizenzgebühr betrug … €. In der Lizenz waren die Bedingungen von ATP zur Ausrichtung des Turniers umfassend vorgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lizenz verwiesen.

Das ATP-Challenger-Tennisturnier unterlag den Regelungen der ATP-Tour, INC, die sich von den Regeln der ITF (International Tennis Föderation) ableiten. ITF ist die weltweite Dachorganisation von ATP (Turniere für Männer) und WTA (Turniere für Frauen). Die Regeln der ITF sind in einem einheitlichen Regelbuch veröffentlicht und für alle Tennisspieler (auch für Amateure) weltweit gültig. Zur Gewährung einheitlicher Standards regelt ATP u.a. die Vergabe der Weltranglistenpunkte und die Staffelung der Preisgelder jeweils nach Turnierkategorie sowie bestimmte Bedingungen vor Ort, die jeder Turnierveranstalter einhalten muss und die vom jeweiligen lokalen ATP-Betreuer überwacht werden.

Startberechtigt bei ATP-Challenger-Turnieren sind alle berufsmäßigen Tennisspieler, die aufgrund ihrer Weltranglistenposition zu den einzelnen Turnieren zugelassen werden. Für diese Spieler wird eine Art Zulassungsliste (acceptance list) erstellt, auf der alle Spieler, die sich zu Turnieren melden wollen, nach ihrer Weltranglistenplatzierung sortiert werden. Diese Spieler melden sich selbständig über eine von ATP verwaltete Online-Plattform an. Für die Zulassung der Teilnahme an den einzelnen Turnieren ist der Platz auf der Weltrangliste entscheidend. Den Veranstaltern wird darüber hinaus die Möglichkeit eingeräumt, durch sogenannte Wild-Cards weitere vier Spieler, die sich nicht automatisch aufgrund der Weltranglistenposition für das Turnier qualifiziert haben, für das Turnier zuzulassen. Die Klägerin hatte für die „X” Spieler aus der Region zum Turnier eingeladen, die als hoffnungsvolles Talent galten.

Die Lizenzbedingungen regelten neben den organisatorischen Details u.a. die Auszahlungsbedingungen der an die Spieler zu zahlenden Preisgelder. ATP behielt sich unter Punkt 5 der Lizenz das Recht vor, die finanzielle Realisierbarkeit des Turniers in Form einer Bankbürgschaft, einer Vorauszahlung des Preisgeldes oder anderer Maßnahmen, die das ATP-Komitee für erforderlich hielt, einzufordern. Danach hatte die Klägerin die Preisgelder für die Spieler spätestens bis Freitag vor Beginn der Turnierwoche auf ein Konto der ATP-Europe zu überweisen. Nach Spielende rechnete ATP das Preisgeld nach den konkreten Vorgaben der Klägerin mit den Spielern ab und zahlte es an diese aus.

Die Spieler des ATP-Tennisturniers „X” in B erhielten Preisgelder in Höhe von insgesamt … EUR. Hierüber hatte ATP, Florida USA, der Klägerin mit Datum vom 4. Mai 2011 eine Rechnung erteilt. An dem Turnier nahmen auch ausländische Spieler teil.

Die Klägerin gab trotz Aufforderung durch den Beklagten zunächst keine Steueranmeldung gemäß § 50a EStG für beschränkt Steuerpflichtige ab. Der Beklagte nahm die Klägerin daraufhin für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis mit Haftungsbescheid vom 4. Dezember 2012 wegen nicht einbehaltener und abgeführter Abzugsbeträge gemäß §§ 8 Abs. 1 und 31 Abs. 1 KStG i.V.m. §§ 49 ff EStG und § 73c EStDV in Höhe von …. EUR in Anspruch. Der Berechnung der Steuer legte der Beklagte die gesamte Summe der Preisgelder von …. EUR zugrunde.

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Im R...

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