vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 46/13)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung und Verpachtung: Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, die nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Auf das Vorliegen oder fehlender Absicht muss aus objektiven Umständen geschlossen werden.
  2. Zu den Voraussetzungen für den Abzug von WK bei einem Vermietungsobjekt, das längere Zeit leer stand.
  3. Werden nach Entmietung eines MFH die bisher vorhandenen Wohnungen zu neuen, größeren Wohnungen zusammengelegt und steht das Haus vor der Durchführung der Sanierung jahrelang leer, so kann eine Einkunftserzielungsabsicht nicht bejaht werden.
 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.01.2015; Aktenzeichen IX R 46/13)

BFH (Urteil vom 13.01.2015; Aktenzeichen IX R 46/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Vermietungsabsicht des Klägers als Voraussetzung für die Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung trotz langjährigen Leerstands eines vom Kläger 1995 erworbenen Mehrfamilienhauses. Gegenstand des Verfahrens sind die nach einer Betriebsprüfung unter Berufung auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) durch den Beklagten geänderten Einkommensteuerbescheide für 2002 bis 2007, alle in der Fassung der Einspruchsentscheidung.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit und aus mehreren Vermietungsobjekten. Einnahmen aus der Veräußerung von Immobilien hat der Kläger noch nicht erzielt. Den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden lagen für die Streitjahre folgende Gesamtbeträge der Einkünfte (GdE) des Klägers – ohne Abzug der im Streit stehenden Werbungskosten – und folgende zu versteuernde Einkommen (zvE) der Kläger zugrunde: …

Mit Grundstückskaufvertrag samt Auflassung vom … 1995 hatte der Kläger das lastenfreie Alleineigentum an dem im Grundbuch des Amtsgerichts A eingetragene Flurstück … erworben und den Besitz an dem Grundstück sogleich übernommen. Der Kaufpreis hatte … betragen. Der Kläger hatte zur langfristigen Finanzierung des Erwerbs zwei Darlehen bei der Sparkasse A aufgenommen.

Das unter der Postanschrift … belegene Grundstück war mit einem Mehrfamilienhaus und einer Garage bebaut.

Die im Zeitpunkt des Erwerbs bestehenden Wohnungsmietverhältnisse gingen kraft Gesetzes auf den Kläger über. Das Haus war dringend sanierungsbedürftig. Der Kläger wirkte aktiv auf die Beendigung aller Mietverhältnisse hin, um eine Komplettsanierung des Hauses zu ermöglichen. Die Mietverhältnisse endeten überwiegend bereits 1996. Der überwiegende Teil der Mieter kündigte von sich aus, um bereits sanierte Wohnungen in der Nachbarschaft zu beziehen. Der Kläger vermietete die frei werdenden Wohnungen zunächst nicht wieder. Ab dem Jahr 2000 stand das Haus vollständig leer.

Für 1999 machten die Kläger Aufwendungen des Klägers in Höhe von … für die Entkernung des Hauses als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung geltend. Für 2002 und 2003 machten die Kläger neben den jährlich anfallenden Zinsen, Abschreibungen und Versicherungsbeiträgen Aufwendungen in 2002 für die Absicherung des Grundstücks jeweils als Werbungskosten des Klägers bei dem Grundstück geltend.

Die Kläger erklärten für 1995 positive Einkünfte und für die Veranlagungszeiträume ab 1996 Verluste aus dem Objekt. Für die Jahre 1996 bis 2001 erkannte der Beklagte die Verluste an; die entsprechenden Einkommensteuerbescheide sind bestandskräftig.

Auch für die Streitjahre erklärten die Kläger Verluste des Klägers aus dem Wohnhaus in A. Mit Ausnahme einer für 2002 erklärten Garagenmiete erklärten sie für den gesamten Streitzeitraum keine Einnahmen des Klägers aus dem Objekt. Die Einkommensteuererklärung für 2002 hatten die Kläger Ende 2004 abgegeben, diejenige für 2003 im Juni 2005. Die für die Streitjahre für das Grundstück geltend gemachten Verluste des Klägers aus Vermietung und Verpachtung betrugen: …

Der Beklagte erließ Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2006, die sämtlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen. Darin wurden die geltend gemachten Verluste aus dem Wohnhaus berücksichtigt.

In der Zeit vom … führte der Beklagte eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2004 bis 2006 durch, bei der auch die Besteuerungsgrundlagen der Einkommensteuer geprüft wurden. Aus Anlass der Prüfung traf der Prüfer auch Feststellungen zu den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003.

Der Prüfer vertrat die Auffassung, angesichts des langen Leerstandes des Hauses und der fehlenden Bemühungen des Klägers um eine Sanierung des Gebäudes sei dem Kläger für die Jahre ab 2002 die Einkünfteerzielungsabsicht abzusprechen. Wegen der Feststellungen der Betriebsprüfung im Einzelnen wird auf den Bericht über die Außenprüfun...

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