Entscheidungsstichwort (Thema)

Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden nach § 18 AStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein gesonderter Feststellungsbescheid, der einen Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG feststellt, ist nach § 18 Abs. 1 AStG an den unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter der ausländischen Gesellschaft zu richten.
  2. Ein Feststellungsbescheid, der gegen die ausländische Gesellschaft gerichtet ist und dem Gesellschafter lediglich als Empfangsbevollmächtigten der Gesellschaft bekannt gegeben wird, ist für den Gesellschafter so zu verstehen, dass sich der Bescheid nicht gegen ihn persönlich sondern gegen die Gesellschaft richtet.
 

Normenkette

AO § 124 Abs. 1 S. 2, § 122 Abs. 1 S. 2, § 119 Abs. 1; AStG § 18 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.12.2000; Aktenzeichen I R 50/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein gesondert festgestellter Gewinnanteil an der MI AG mit Sitz in der Schweiz bei der Festsetzung der Einkommensteuer des Klägers für 1983 berücksichtigt werden darf.

Der Kläger, der im Streitjahr 1983 mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt wurde, war als Unternehmer an verschiedenen Personengesellschaften beteiligt und erzielte überwiegend gewerbliche Einkünfte. In den Wirtschaftsjahren 1982 - 1987 war er an der MI AG , mit Sitz in der Schweiz, als alleiniger Gesellschafter beteiligt. Zweck der Gesellschaft war der Erwerb, die dauernde Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Mit Schreiben vom ... . Juli 1990 forderte das beklagte Finanzamt (FA) den Kläger zur Abgabe gesonderter Feststellungserklärungen nach § 18 des Außensteuergesetzes (AStG) für die Feststellungsjahre 1983 - 1989 auf. Dieser Aufforderung kam der Kläger trotz Erinnerung vom . September 1990 nicht nach. Daher schätzte das FA die Einkünfte aus passivem Erwerb und erließ unter dem ... . Dezember 1990 gesonderte Feststellungsbescheide für 1983 - 1988 nach § 18 AStG, die laut Postzustellungsurkunde durch Niederlegung am ... . Dezember 1990 zugestellt wurden.

Der Feststellungsbescheid für 1983 war wie folgt adressiert:

Im Anschriftenfeld des Bescheides war allein der Kläger mit seiner damals gültigen Anschrift aufgeführt.

Daneben enthielt der Bescheid folgenden Text:

"... Gesonderte Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes für das Feststellungsjahr 1983für unbeschränkt steuerpflichtige Beteiligte

(...)

für Firma MI AG... Schweiz.

Der Bescheid ergeht an sie als Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten."

Unter B. des Bescheides war ausgeführt:

"Die Besteuerungsgrundlagen wurden gem. § 162 AO geschätzt, weil Sie trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben haben."

Dem Bescheid war eine sog. "Anlage ASt 2,3 B-1 (80)" ausgefüllt beigefügt. Hier war unter der Rubrik "Name und Anschrift der unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligten" ausschließlich der Kläger mit seiner damals gültigen Anschrift aufgeführt. Seine Einkünfte waren aufgrund seiner 100 v. H. - Beteiligung mit 1.000.000 DM und einem dementsprechenden Hinzurechnungsbetrag i. S. des § 10 AStG ausgewiesen.

Die gesonderten Feststellungsbescheide für die Feststellungsjahre 1984 bis 1988 waren ebenso adressiert wie der Bescheid für 1983. Das FA schätzte auch für diese Jahre die Einkünfte gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO). Die Feststellungsbescheide 1984 bis 1988 erließ das FA jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Feststellungsakte der MI AG (St.-Nr.: ... und später St.-Nr. ...) befindlichen Feststellungsbescheide für 1983 - 1988 verwiesen.

Nach Niederlegung holte die Postbevollmächtigte des Klägers, Frau ... , am 20. Dezember 1990 die Feststellungsbescheide beim Postamt Uetze ab. Mit Schreiben vom 15. Juli 1991 legte der Kläger durch einen Steuerberater Einspruch gegen die Feststellungsbescheide 1984 bis 1988 ein. Der Einspruch wendete sich gegen die Steuerbescheide für die MI AG. Den Einspruch der Gesellschaft wies das FA mit Bescheid vom 2. April 1992 als unzulässig zurück, weil er verspätet eingelegt worden sei.

Nachdem der Kläger am ... . Dezember 1991 für die Jahre 1984 bis 1987 Feststellungserklärungen abgegeben hatte, änderte das FA am ... . September 1992 die Feststellungsbescheide 1984 - 1988 gem. § 164 Abs. 2 AO und stellte den Hinzurechnungsbetrag gem. § 10 AStG für 1984 mit 1.088.625 DM und ansonsten mit 0 DM fest.

Die Feststellung 1983 änderte das FA gemäß § 10 d des Einkommensteuergesetzes (EStG) und setzte den Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 AStG durch Bescheid vom September 1992 auf 983.976 DM herab. Es wies im Bescheid darauf hin, dass dieser (Änderungs-) Bescheid nur insoweit anfechtbar sei als die Änderung reiche. Die Adressierung nahm das FA entsprechend dem vorangegangenen Feststellungsbescheid 1983 vom . Dezember 1990 vor. Hiergegen legte der Kläger für die MI AG am Oktober 1992 Einspruch ein. Diesen wies das FA als Einspruch der Gesellschaft mit Bescheid vom . März 1993 als unbegründet zurück. Der Bescheid könne gemäß § 351 Abs. ...

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