vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur (zeitnahen) Führung eines elektronischen Fahrtenbuches

 

Leitsatz (redaktionell)

Die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System reicht zur Führung eines Fahrtenbuches nicht aus. Neben dem Bewegungsprofil müssen die Fahrtanlässe ebenfalls zeitnah erfasst werden. Eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, kann nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt werden.

 

Normenkette

EStG 2009 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 8 Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.09.2019; Aktenzeichen VI B 25/19)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das vorgelegte (elektronische) Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist oder anderenfalls der private Nutzungsanteil nach der 1%-Regelung zu versteuern ist.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren (2013 – 2015) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer der ”A UG“ (im Folgenden: UG), deren einziger Gesellschaf¬ter der Kläger ist.

Die UG stellte dem Kläger in den Streitjahren einen geleasten Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger auch für private Fahrten nutzen durfte (BMW 535i mit dem Kennzeichen X-AB 111 bis März 2014 und ab der Sitzverlegung und einem Fahrzeugwechsel: BMW 550i mit dem Kennzeichen Y-AB 1111).

Die UG erwarb für die vorgenannten Dienstwagen eine sogenannte Telematiklösung u.a. mit der Funktion ”elektronisches Fahrtenbuch“. Die ausgewählte Hardware musste nicht fest eingebaut werden. Die Hardware konnte vielmehr auf den standardisierten Fahrzeug-Diagnosestecker aller Fahrzeugtypen (OBD-2 Stecker) des jeweiligen Fahrzeugs aufgesteckt werden. Die Hardware verfügt über einen GPS-Empfänger und übermittelt über das Mobilfunknetz jeweils die aktuelle Position und zeichnet die Bewegungsdaten auf einem zentralen Server zur Erstellung eines elektronischen Fahrtenbuches auf. Der Erwerber erhält einen Online-Zugang zu den Daten, kann unter Verwendung der dazugehörigen Software (verschiedene) Fahrzeuge anlegen, wiederkehrende Fahrziele definieren und wiederkehrende Strecken (wie Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte) vorbelegen. Der Anwender kann später einer aufgezeichneten Fahrt in der Software oder vordefinierten Fahrtzweck zuordnen oder einen individuellen Fahrzweck eintragen. Diese Zuordnungen bleiben nach der Ersterfassung zunächst frei änderbar. Der Anwender kann aber auch eine sogenannte frei bestimmbare ”Periode“ (eine Woche, einen Monat o.ä.) final bearbeiten und dann in dem Programm ”abschließen“, so dass die vom Anwender ergänzten Daten danach nach der Programmbeschreibung nicht mehr veränderbar sind. Dazu muss er zwingend den tatsächlichen Kilometerstand des Fahrzeuges laut Fahrzeugtacho ablesen und in der Software eingeben. Die Software vergleicht anschließend den rechnerisch unter Verwendung der GPS-Funktion ermittelten Kilometerstand des Fahrzeugs mit dem abgelesenen Kilometerstand des Fahrzeugs und erfasst bei Abweichungen von mehr als 5 % ggf. eine zusätzliche (private) Fahrt, die dann noch editiert werden kann. Abweichungen zwischen den Kilometerständen können u.a. durch den Ausfall des Gerätes (kein Strom, kein GPS-Signal) oder durch das manuelle Abschalten des Steckmoduls, ein Herausrutschen des Steckmoduls durch Erschütterungen oder Herausziehen des Steckmoduls entstehen. Das elektronisch geführte/ergänzte Fahrtenbuch kann nach dem Abschluss einer Periode in eine ebenfalls nicht veränderbare PDF-Datei übertragen werden.

Die UG unterwarf die Überlassung des Dienstwagens auch zur privaten Mitbenutzung in den Streitjahren monatlich pauschal in Höhe von (überwiegend) 400,00 € als lohnsteuerpflichtiges Entgelt dem Lohnsteuerabzug.

Im Herbst 2016 begann das FA mit einer Lohnsteueraußenprüfung bei der UG und forderte deren Geschäftsführer, den Kläger, u.a. auf, die Fahrtenbücher für seine Dienstwagen vorzulegen. Der Kläger legte dem FA elektronisch PDF-Dateien vor, die von der dazugehörigen Software erstellt worden waren (Bl. 18 der BP-Arbeitsakte). Die Ausdrucke dieser PDF-Dateien trugen unten links auf der Seite jeweils das Datum der Erstellung der PDF-Datei mit folgenden Angaben (vgl. BP-Arbeitsakte, Bl. 148 ff):

Periode von … bis …

Kennzeichen

Datumsangabe in der PDF

19.01.2013 – 31.12.2013

Y-AB 111

7. November 2016

02.01.2014 – 31.12.2014

Y-AB 111

7. November 2016

02.01.2015 – 29.12.2015

Y-AB 111

8. November 2016

Für das Streitjahr 2013 stellte die Außenprüfung folgende Mängel des Fahrtenbuches fest: Der im Fahrtenbuch enthaltene Kilometerstand entsprach nicht den Kilometerständen laut Werkstattrechnungen. Die Differenzen betrugen am 30. Mai 2013 rd. 9.620 km, am 13. Juli 2013 rd. 9.725 km und am 27. September 2013 rd. 10.162 km. Außerdem enthielt das Fahrtenbuch u.a. folgende Angaben (hier verkürzt wiedergegeben; Nummerierung der exemplarisch ausgewählten nachstehenden Fahrten aus dem Fahrtenbuch durch das Gericht: ”{Fahrt 1}“ usw.):

Fahrt-Typ

Start

Start-km Star...

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