Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG bei Übertragung von Nutzungsrechten an Computerprogrammen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Rechte, die sich aus dem UrhG ergeben, können auch an Computerprogrammen (Software) eingeräumt oder übertragen werden. Computerprogramme gehören zu den durch das UrhG geschützten Sprachwerken, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung aufweisen.
  2. Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG für die Zurverfügungstellung eines urheberrechtsfähigen Computerprogramms, das für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers entwickelt wurde, setzt voraus, dass der Rechtsinhaber dem Leistungsempfänger nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Umsatzes das Recht zur Verwertung des Werks einräumt und nicht nur die bestimmungsgemäße Benutzung gestattet.
  3. Die Überlassung von geschützten Computerprogrammen ist deshalb nur begünstigt, wenn der Urheber/Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt.
 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c

 

Streitjahr(e)

1998, 1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.11.2004; Aktenzeichen V R 25/04)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 13. Juni 1995 von der A-Bank und der B-Bank gegründet (Beteiligung der Gesellschafterinnen: je 50 v.H.).

Gegenstand des Unternehmens ist die Koordinierung, Planung und Durchführung von Softwareentwicklungsaufgaben, insbesondere für die mit der Klägerin verbundenen Banken sowie deren Konzernunternehmen und Kooperationspartner.

Am 28. Mai 1997 schloss die Klägerin mit ihren Gesellschafterinnen einen sog. Rahmenvertrag zur Übertragung von Urheberrechten im Rahmen der Herstellung von Individual-Software. Dieser Vertrag sollte zivilrechtlich auf den 2. Januar 1996 zurückwirken.

In § 1 Abs. 1 des Vertrages (Vertragsgegenstand) wird die Klägerin mit der Entwicklung und Herstellung von Computerprogrammen beauftragt, um das ausschließliche und zeitlich sowie räumlich unbeschränkte Recht zur Nutzung, Weiterentwicklung, Vervielfältigung, Verbreitung, Vorführung, Bearbeitung und sonstiger Verwertung von Urheberschutzrechten hieraus gemäß § 31 ff i.V.m. §§ 69 a bis 69 g Urheberrechtsgesetz (UrhG) auf die Gesellschafterinnen (als Auftraggeberinnen) zu übertragen. Die Rechtsübertragung wird als Hauptleistung bezeichnet.

In § 1 Abs. 2 des Vertrages ist vereinbart, dass die Klägerin die Entwicklung und Herstellung einer für die Auftraggeberinnen funktionsfähigen individuellen Software-Lösung betreiben muss, die eine Installation und Herbeiführung der Funktionsfähigkeit gemäß den Anforderungen der Auftraggeberinnen, wie sie in den jeweiligen Einzelwerkverträgen definiert werden, gewährleistet. Diese Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Software-Lösung wird als Nebenleistung bezeichnet.

Art und Umfang der auszuführenden Leistungen ergeben sich nach § 1 Abs. 3 des Rahmenvertrages aus den (beigefügten bzw. noch abzuschließenden) Einzelwerkverträgen.

§ 1 Abs. 5 des Vertrages bestimmt, dass die in § 1 Abs. 1 des Vertrages bezeichneten Nutzungsrechte die Berechtigung der Auftraggeberinnen beinhalten, Dritten unentgeltlich oder entgeltlich gemeinsam einfache Nutzungsrechte an der Software einzuräumen. Beide Gesellschafterinnen haben zudem im Falle der gemeinsamen Auftragserteilung jede für sich das Recht, die Software im Konzern für eigene Zwecke zu nutzen und zu bearbeiten, im Konzernverband Dritten zu überlassen und Dritten die unberechtigte Nutzung zu untersagen. Die B-Bank ist darüber hinaus für sich berechtigt, die Software Dritten innerhalb eines Kooperationsverbundes zu überlassen.

Die A-Bank und die B-Bank haben nach § 1 Abs. 7 des Vertrages im Hinblick auf ihre gemeinsamen Nutzungs- und Verwertungsrechte gemäß Abs. 1 jeder für sich das Recht, eine Kopie des Quellcodes der Software nebst allen für eine sinnvolle Nutzung erforderlichen Dokumentationsunterlagen zu erhalten.

In § 2 Abs. 1 und 2 des Vertrages (Leistungsumfang) wird die Klägerin verpflichtet, nach Maßgabe der Leistungsbeschreibungen der Einzelwerkverträge unter Beachtung der besonderen äußeren Umstände und allgemeinen Standards, die im Betrieb der Auftraggeberinnen herrschen und Ausnutzung der Standards der Wissenschaft und Technik Leistungen gegenüber den Auftraggeberinnen zu erbringen.

Nach § 2 Abs. 5 des Vertrages sind die Auftraggeberinnen befugt, die Computerprogramme selbst oder durch Dritte weiterzuentwickeln und selbst die Wartung vorzunehmen. Alle Bearbeitungen oder Weiterentwicklungen und die Rechte i.S.d. UrhG hierzu stehen allein den Auftraggeberinnen zu. Die Klägerin wird den Quellcode einschließlich der vollständigen Dokumentation und Kommentierung bei Fertigstellung der Programme auf Verlangen an die Auftraggeberinnen übergeben.

Die Wartung und Pflege der durch diesen Vertrag entstandenen Computerprogramme ist gem...

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