vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ermittelt ein Unternehmer die abziehbaren Teilbeträge durch sachgerechte Schätzung, steht es ihm frei, welche Schätzungsmethode er wählt.
  2. Eine Aufteilung der Vorsteuern im Verhältnis der im Zeitpunkt des Leistungsbezugs kalkulierten Ausgangsumsätze des Unternehmers stellt grundsätzlich eine sachgerechte Schätzung i. S. des § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG dar.
 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4 S. 2

 

Streitjahr(e)

2002, 2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.10.2009; Aktenzeichen XI R 82/07)

 

Tatbestand

Streitig ist die Aufteilung von Vorsteuern nach Maßgabe eines Umsatzschlüssels.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Beteiligt sind Herr P und Herr U zu je 50 v.H. Sie erwarb mit notariellem Vertrag vom 3. April 2002 die Grundstücke B, B Str.48-50. Diese waren zum Erwerbszeitpunkt mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut, in dem sich im Erdgeschoss ein Bekleidungseinzelhandel und in den oberen Stockwerken Wohnungen befanden. Die Klägerin erweiterte das Gebäude in der Folge um einen zweigeschossigen Anbau. Das Erdgeschoss vermietete sie ab 1. August 2002 für monatlich 1.570,- € kalt an zwei Ärzte, die darin eine Arztpraxis einrichteten. Das Obergeschoss vermietete sie - ebenfalls ab 1. August 2002 - für nach dem Wortlaut des Vertrages vom 26. Juni 2002 monatlich 750,- DM unter Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze an den Gesellschafter U, der darin ein Ingenieurbüro betreibt. Weiterhin heißt es in dem Vertrag: „Nebenkostenpauschale wird nach Vorlage der Kosten bestimmt und zuzüglich zur Miete als Vorauszahlung entrichtet.” Der Gesellschafter P hat in der mündlichen Verhandlung versichert, dass zusätzlich zur Miete noch Nebenkosten entrichtet werden. Bei der Angabe der Währung in dem Vertrag handelt es sich um ein offensichtliches Versehen; Nach ihren Angaben sowie ausweislich der Einnahme-Überschussrechnung sowie der Umsatzsteuererklärung ist eine Miete von 750,- € gemeint.

Darüber hinaus hat die Klägerin mit einem benachbarten Apotheker eine Vereinbarung geschlossen, wonach dieser für die Ansiedlung von Arztpraxen in der Nähe seiner Apotheke für einen beschränkten Zeitraum ein Entgelt zahlt. Dieses betrug 2002 4.414,- € netto und 2003 10.596,- € netto. Die Klägerin hat diese Zahlungen als steuerpflichtig behandelt.

Nach den dem Gericht vorliegenden Rechnungen über die Herstellungskosten des Anbaus lässt sich nicht feststellen, dass einzelne Gewerke ausschließlich das Erd- oder das Obergeschoss betreffen.

In den Umsatzsteuererklärungen 2002 und 2003 machte die Klägerin Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung des Anbaus in Höhe von 25.795,83 € (2002) und 341,19 € geltend. Dabei ging die Klägerin von einem Vorsteuervolumen in Höhe von 46.901,51 € (2002) und 620,34 € (2003) aus und teilte dieses im Verhältnis der Ausgangsumsätze auf, wobei die Klägerin in den Schlüssel auch die mit dem Altbau erzielten Mieten sowie die Zahlungen des Apothekers einbezog und so eine steuerpflichtige Vermietung im Umfang von 50,416 v.H. in 2002 und 49,244 v.H. in 2003 errechnete.

Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuererklärung 2002 zunächst zu. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2002 stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass die Vorsteuern im Verhältnis der Nutzfläche aufzuteilen seien und erließ unter dem Datum des 7. Oktober 2004 einen gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2002 sowie einen Erstbescheid für 2003. Dabei ging er von einem Flächenanteil der steuerpflichtig vermieteten Gebäudeflächen von 33,33 v.H. aus. Im anschließenden Einspruchsverfahren wurde insoweit Einvernehmen erzielt, dass die Höhe der aufzuteilenden Vorsteuern 46.092,62 € (2002) und 614,21 € (2003) beträgt. Im übrigen hatte der Einspruch keinen Erfolg.

Im anschließenden Klageverfahren forderte der Beklagte zunächst einzelne Mietverträge an; insbesondere rügte er, dass kein aktueller Mietvertrag für das Bekleidungsgeschäft im Altbau vorgelegt worden sei. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass bei Anwendung eines Umsatzschlüssels bei der Aufteilung der Vorsteuern aus der Errichtung des Neubaus nur die Mieten in die Aufteilung einzubeziehen sind, die mit dem Neubau erzielt werden.

Der Kläger weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Umsätze einen sachgerechten Schätzungsmaßstab bei der Aufteilung der Vorsteuern darstellten. Seiner Auffassung nach seien in den Schlüssel auch die Zahlungen des Apothekers einzubeziehen. Diese würden für eine nicht von der Umsatzsteuer befreite sonstige Leistung – die Einrichtung einer Arztpraxis in der Nähe der Apotheke – gezahlt. Die Zahlung sei an die Vermietung der Arztpraxis geknüpft und würde ohne diese nicht erzielt. Sie stelle deshalb einen Ertrag des Gebäudes dar. Außerdem w...

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