vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerliche Organschaft - Finanzielle Eingliederung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen einer juristischen Person als Organgesellschaft und ihrem Organträger.
  2. Eine Organschaft hat zur Folge, dass Leistungsaustausche zwischen Organträger und Organgesellschaft nicht zu umsatzsteuerbaren Umsätzen führen und die Leistungen der Organgesellschaft gegenüber Dritten dem Organträger steuerlich zugerechnet werden.
  3. Der rechtliche Mangel einer fehlenden finanzielle Eingliederung kann nicht durch Übergangsvorschriften i. S. des BMF-Schr. v. 5. 7. 2011 geheilt werden.
  4. Die notwendige finanzielle Eingliederung einer KapG in eine PersG als Organträger fehlt, wenn die beide Gesellschaften beherrschenden natürlichen Personen lediglich rein tatsächlich in der Lage sind, ihren Willen in beiden Gesellschaften durchzusetzen.
 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStR 2002 Abschn. 21 Abs. 2 S. 4; AO § 163

 

Streitjahr(e)

2002, 2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.12.2015; Aktenzeichen V R 12/14)

BFH (Urteil vom 02.12.2015; Aktenzeichen V R 12/14)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin in den Streitjahren 2002 und 2003 steuerpflichtige Umsätze gegenüber ihrer Komplementärin, der H. H. Verwaltungsgesellschaft mbH (GmbH), erbracht hat oder die Leistungen lediglich als nicht steuerbare Innenumsätze zu beurteilen sind, weil die GmbH als Organgesellschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) im Verhältnis zur Klägerin als Organträger anzusehen sei. Hilfsweise begehrt die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zu einer abweichenden Steuerfestsetzung nach § 163 Abgabenordnung (AO) unter Hinweis auf eine Änderung der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Organschaft.

Die Klägerin wurde im Oktober 1992 gegründet. Sie betrieb bis 1997 ein Pflegeheim. Zum 31. Dezember 1997 wurden in die Klägerin die Gesellschaften bürgerlichen Rechts 1 bis 3 der S-Gruppe mit allen Aktiven und Passiven zu Buchwerten eingebracht. Danach betrieb die Klägerin bis zum Jahr 2000 verschiedene Alten- und Pflegeheime. Kommanditisten der Klägerin waren bis Ende 2002 C, P und O mit Kommanditeinlagen von ursprünglich jeweils 300.000 DM. Die Einlagen wurden 1996 auf jeweils 600.000 DM erhöht. Komplementärin der Klägerin war bis Ende des Streitjahres 2003 die GmbH ohne Einlage und ohne Beteiligung am Gewinn und Verlust. Geschäftsführer war O. Die GmbH erhielt neben den Kosten der Geschäftsführung eine Haftungsvergütung von 10 v. H. ihres Stammkapitals von 50.000 DM.

Ende des Jahres 2000 wurde das operative Geschäft von der Klägerin auf die GmbH verlagert. Seitdem betrieb die GmbH die verschiedenen Altenheime und Pflegeheime und erbrachte als wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit umsatzsteuerfreie Pflegeleistungen gegenüber psychisch kranken Menschen im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Für diesen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verwandte sie einen von ihrer Tätigkeit als Komplementärin der Klägerin abweichenden Briefkopf. Gegenüber dieser wirtschaftlichen Tätigkeit trat ihre Tätigkeit als Komplementärin der Klägerin in den Hintergrund.

Am 31. Dezember 2002 verstarb P und wurde von C beerbt. Im Januar 2003 übertrug C den von P übernommenen Kommanditanteil von 600.000 DM zu je einem Drittel im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf ihre Söhne O, S und A. Auch die Anteile des P an der GmbH übertrug C im Januar 2003 zu gleichen Teilen auf ihre drei Söhne, sodass die Kommanditeinlagen der einzelnen Gesellschafter der Klägerin auch weiterhin prozentual im selben Verhältnis zu ihren Stammeinlagen an der GmbH standen. Am 31. Januar 2003 schlossen die Kommanditisten der Klägerin und gleichzeitig Gesellschafter der GmbH eine Poolvereinbarung, in der sie sich verpflichteten, ihre Anteile an den beiden Gesellschaften der Poolbindung zu unterwerfen, wobei die gebundenen Anteile im Sondereigentum der einzelnen Beteiligten verblieben und nicht in ein Eigentum zur gesamten Hand oder in Miteigentum übergingen. Zweck des Pools sollte vor allem darin bestehen, eine kontinuierlich wirtschaftlich erfolgreiche Entwicklung der Gesellschaft zu sichern. Hierzu übertrugen C, S und A ihre Stimmrechte treuhänderisch auf O. O war verpflichtet, die ihm übertragenen Stimmrechte im Sinne der bisherigen Unternehmensführung auszuüben und die Gesellschafter über sämtliche Maßnahmen zu informieren, die über das allgemeine Tagesgeschäft hinausgingen. Der Poolvertrag hatte eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2007 mit einer Verlängerung von jeweils fünf Jahren, wenn die Vereinbarung nicht zuvor gekündigt wurde.

Ab 2004 schied die GmbH als Komplementärin aus der Klägerin aus; an ihre Stelle trat die H. H. Beteiligungsgesellschaft mbH.

Die Klägerin vermietete an die GmbH in den Jahren 2001 bis 2003 ein auf fremden Grund und Boden befindliches Grundstück zum Betrieb der Alten- und Pflegeheime und stellte entge...

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