Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinnahmte Mietnebenkosten als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. S. des § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG. Einkommensteuer 1996

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehören im Fall der Geltendmachung des Werbungskosten-Pauschbetrags des § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG auch die vereinnahmten Mietumlagen.

 

Normenkette

EStG § 9a S. 1 Nr. 2, § 21; GG Art. 3; EStG §§ 8, 11; BGB § 535

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.12.1999; Aktenzeichen IX R 69/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Fall der Geltendmachung des Werbungskosten-Pauschbetrags des § 9 a Abs. 1 Nr. 2 EStG auch die vom Steuerpflichtigen vereinnahmten Mietumlagen zuzuordnen sind.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind je zur Hälfte Eigentümer des Mietwohngrundstücks … 10 in …. Im Streitjahr vereinnahmten die Kl. 35.787 DM Kaltmiete sowie 2.627 DM Mietumlagen. In ihrer Steuererklärung von 1996 erklärten die Kläger lediglich die Kaltmiete als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Neben den Schuldzinsen in Höhe von 17.845 DM und AfA in Höhe von 12.329 DM machten die Kl. die übrigen Werbungskosten gemäß § 9 a Abs. 1 Nr. 2 EStG pauschal mit 9.828 DM (234 qm Wohnfläche × 42 DM) geltend. Das beklagte Finanzamt – FA – berücksichtigte bei der Veranlagung abweichend von der Steuererklärung hinsichtlich der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auch die vereinnahmten Umlagebeträge von 2.627 DM und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 24. Februar 1997 auf 164 DM fest. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies das FA durch Bescheid vom 11. Juli 1997 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Dem Vermieter zufließende Mietumlagen gehörten zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Sie könnten im Fall des § 9 a Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht als durchlaufende Posten unberücksichtigt bleiben, weil mit dem Werbungskosten-Pauschbetrag – abgesehen von Schuldzinsen und AfA – sämtliche Werbungskosten einschl. der auf die Mieter umlagefähigen Mietnebenkosten abgegolten seien. Darin liege kein Verstoß gegen Gleichheitssatz (Art. 3 GG), weil eine in Einzelfällen eintretende Ungleichheit in der steuerlichen Belastung durch den Vereinfachungszweck des § 9 a Abs. 1 Nr. 2 EStG gerechtfertigt sei.

Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Kl. vortragen: Sie hätten bzgl. der vereinnahmten Umlagebeträge keine Einnahmeerzielungsabsicht gehabt. Umlagebeträge stellten einen durchlaufenden Posten dar. Die Erfassung der vereinnahmten Umlagen verstoße auch gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Sie würden im Vergleich zu solchen Vermietern benachteiligt, die die Mietnebenkosten durch fremde Dritte abrechnen ließen. Es sei nicht hinnehmbar, dass der Ansatz vereinnahmter Mietnebenkosten durch entsprechende Vertragsgestaltung, d. h. unmittelbare Abrechnung der Mieter mit den jeweiligen Gläubigern, vermieden werden könne. Zumindest seien die Umlage – kosten als sog. negative Werbungskosten zu behandeln mit der Folge, dass die geleisteten Aufwendungen für Umlagen und die erhaltenen Zahlungen der Mieter im Bereich der Werbungskosten zu saldieren seien.

Die Kl. beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1996 vom 24. Februar 1997 und des Einspruchsbescheids vom 11. Juli 1997 die Einkommensteuer 1996 auf 0 DM festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es tritt dem Klage vorbringen entgegen.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die beim FA geführten Einkommensteuerakten (Steuernr. 031/03791) Bezug genommen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Das FA hat zutreffend die fraglichen Umlagebeträge im Zusammenhang mit dem von den Kl. gewählten Werbungskosten-Pauschbetrag des § 9 a Abs. 1 Nr. 2 EStG als Einnahmen bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfaßt.

1. Nach § 9 a Abs. 1 Nr. 2 EStG kann der Steuerpflichtige bei Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen, die Werbungskosten in der Weise pauschal ermitteln, dass von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ein Pauschbetrag von 42 DM je qm Wohnfläche abgezogen wird. Das von dieser Vorschrift gewährte Wahlrecht haben die Kl. ausgeübt; die Anwendungsvoraussetzungen der Vorschrift sind vorliegend unstreitig gegeben. Die Abgeltungswirkung des Pauschbetrags bezieht sich – mit Ausnahme von Schuldzinsen und AfA – auf sämtliche Werbungskosten. Der Umfang der Abgeltungswirkung erstreckt sich – auch im Umkehr Schluß aus § 9 a Abs. 1 Nr. 2 EStG – auf sämtliche vom Steuerpflichtigen getragenen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Nebenkosten (z. B. Grundsteuer und sonstige Kommunal abgaben, Versicherungsprämien, Heizkosten, Wasserversorgung, Schornsteinf...

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