vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 42/08)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit, wenn bei Fälligkeit eine Aussetzungssituation nicht bestand

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen eines Erlasses nach § 227 Abs. 1 AO.
  2. Bei Säumniszuschlägen ist maßgebend allein die Höhe der festgesetzten Steuer, die bei Fälligkeit nicht erfüllt worden ist. Nachträgliche Veränderungen der Bemessungsgrundlage bleiben unberücksichtigt. Deshalb kommt ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht allein deshalb in Betracht, weil die Steuerfestsetzung zu Gunsten des Stpfl. herabgesetzt worden ist.
  3. Ein Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit scheidet aus, wenn bei Fälligkeit der Steuern keine Aussetzungssituation bestand.
 

Normenkette

AO §§ 227, 240, 361 Abs. 2 S. 4

 

Streitjahr(e)

1998, 1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.05.2010; Aktenzeichen V R 42/08)

 

Tatbestand

Streitig ist der Erlass der Säumniszuschläge zu den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden Januar – März 1998, Juni, August, September und Dezember 1998, sowie Januar – September 1999.

Die Klägerin entwickelt Computerprogramme für Banken und überträgt das Recht daran zur Nutzung, Weiterentwicklung und Vervielfältigung an die Auftraggeber.

In den Voranmeldungen von Januar bis Dezember 1998 meldete sie diese Umsätze zum ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG an. Der Beklagte setzte die Umsatzsteuer – davon abweichend – in Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden für Januar bis Dezember 1998 nach dem allgemeinen Steuersatz fest, weil bei den Leistungen der Klägerin die Entwicklung und Verbesserung der Software für ihre Auftraggeber und nicht die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte im Vordergrund gestanden habe. Die Vollziehung der bezeichneten Bescheide in Höhe der sich nunmehr ergebenden höheren Vorauszahlungen setzte das Finanzamt aus, weil die Rechtsfrage – Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Softwareentwicklung und –Überlassung – seinerzeit Gegenstand mehrerer finanzgerichtlicher Verfahren war.

In dem Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 hielt das Finanzamt an der geschilderten Rechtsauffassung fest. Es wies den dagegen eingelegten Einspruch zurück. Die zuvor unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs verfügte Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Umsatzsteuerbescheids für 1998 wurde mit Schreiben vom 09. Februar 2001 widerrufen und Wirkung zum 12. März 2001 unter Bezugnahme auf § 361 Abs. 2 Satz 4 AO aufgehoben.

Entsprechend verfuhr der Beklagte für 1999. Auch hier wies er den gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 1999 eingelegten Einspruch zurück und lehnte mit Bescheid vom 07. Februar 2001 die AdV ab.

Hiergegen hat die Klägerin einen Antrag auf AdV bei Gericht gestellt, dem am 23. Mai 2001 stattgegeben wurde (5 V 124/01). Das Finanzgericht hat die Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999 jeweils in Höhe der Abschlusszahlungen von der Vollziehung ausgesetzt. Es hat ausgeführt, dass die Beschränkung der AdV in § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO gegen das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes verstoße.

Dem ist der Bundesfinanzhof (BFH) nicht gefolgt. Auf die vom Finanzgericht zugelassene Beschwerde hat er unter dem 22. November 2001 (V B 100/01) den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts aufgehoben und die Anträge auf AdV abgelehnt. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde der Klägerin wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 30. Januar 2002 - 1 BvR 66/02).

In der Hauptsache hat der BFH mit Urteil vom 25. November 2004 (V R 25/06 und V R 26/04) für die Jahre 1997 - 1999 entschieden, dass die Umsätze der Klägerin unter den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG fallen. Er hat die entgegenstehenden Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23 Januar 2003 (5 K 452/00 und 5 K 231/01) aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 08. Juni 2001 beantragte die Klägerin den Erlass der Säumniszuschläge unter Hinweis darauf, dass das Niedersächsische Finanzgericht die Beträge ausgesetzt habe. Den Erlass lehnte der Beklagte ab mit der Begründung, dass Beschwerde gegen den Beschluss erhoben worden sei. Somit bestehe zur Zeit keine – für den Erlass aus sachlichen Gründen erforderliche – Aussetzungssituation.

Gegen die ablehnende Erlassentscheidung vom 07. August 2001 legte die Klägerin Einspruch ein, der bis zum Ausgang des Aussetzungsverfahrens beim BFH ruhte. Nach Ergehen der ablehnenden AdV-Entscheidung des BFH vom 22. November 2001 und der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie trägt vor, nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BFH sei ein Erlass von Säumniszuschlägen ermessensgerecht, wenn nach abgelehnter AdV das Rechtsmittel in der Hauptsache Erfolg habe (so BFH-Urteil vom 29. August 1999 V R 78/86, BStBl II 1991, 906, 909; BFH-Beschluss vom 4. Februar 1999 IX B 170/98, BFH/NV 19...

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