vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 10/15)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten anlässlich doppelter Haushaltsführung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Abzug von WK bei doppelter Haushaltsführung.
  2. Legt ein ArbN die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit verschiedenen Verkehrsmitteln zurück, ist die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale teilstreckenbezogen zu ermitteln.
  3. Sie ist für die Teilstrecke, die der ArbN mit seinem eigenen Pkw zurücklegt, und für die Strecke, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird, getrennt zu ermitteln.
  4. Zu den notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1, Nr. 4

 

Streitjahr(e)

2011

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie für Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung im Veranlagungszeitraum (VZ) 2011.

Die Kläger, wohnhaft in G bei A, sind verheiratet und werden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist im Streitzeitraum angestellter Wirtschaftsprüfer in B, die Klägerin selbständige Rechtsanwältin.

Der Kläger erwarb im Juli 2011 eine 78 qm große 3-Zimmer- Wohnung in B zu einem Kaufpreis von 127.750 EUR in einem im Jahr 1988 errichteten Gebäudekomplex.

Für das Streitjahr machte der Kläger folgende Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG geltend:

Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Aufgesucht an Tagen

Einfache Entfernung

Mit eigenem Pkw zurückgelegt

Mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt

Aufwendungen für Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln

140

291

11

280

5.200,00 EUR (BahnCard 100 First)

55

3

3

0

Beiträge zu Berufsverbänden

1.250,00 EUR

Aufwendungen für Arbeitsmittel

Arbeitsmittel ohne Belege

100,00 EUR

Übrige Werbungskosten

Reisekosten, Kontoführungsgebühren, Buch

237,00 EUR

Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung

Beginn der doppelten Haushaltsführung: 01.10.2011

Kosten der ersten Fahrt zum Beschäftigungsort mit privatem

Kraftfahrzeug (291 km x 0,30 EUR)

88,00 EUR

Weitere Fahrtkosten

:

1.834,00 EUR

14 Familienheimfahrten á 20 km x 0,30 EUR= 84,00 EUR

14 Familienheimfahrten à 271 km x 0,30 EUR=1.139 EUR;

Kosten öffentliche Verkehrsmittel= 1.750 EUR; Ansatz des höheren Wertes

Unterkunftskosten

:

2.336,00 EUR

lfd. Kosten Verbrauchsmaterialien

1.061,29 EUR

Hausgeld

1.168,00 EUR

Hausratversicherung

105,80 EUR

Verpflegungsmehraufwendungen

bei einer Abwesenheit

870,00 EUR

von mind. 8 Stunden (5 Tage x 6,00 EUR)

30,00 EUR

von mind. 14 Stunden (10 Tage x 12,00 EUR)

120,00 EUR

von mind. 24 Stunden (30 Tage x 24,00 EUR)

720,00 EUR

Sonstige Aufwendungen

Ausstattung/Renovierung einer Eigentumswohnung:

25.257,00 EUR

GWG (8.089,06 EUR), Kühlschrank (3/60 v. 543,90 EUR)

8.116,26 EUR

Renovierung (16.325,35 EUR), AfA Gebäude (815,33 EUR)

17.141,00 EUR

Gesamt (Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung)

30.385,00 EUR

Für den 13 Kalenderwochen umfassenden Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.12.2011 erklärte der Kläger 15 Urlaubs- und Krankheitstage. In den übrigen Werbungskosten des Klägers i.H.v. 237,00 EUR sind Kosten für das Buch von Richard David Precht „Die Kunst, kein Egoist zu sein-Warum wir gerne gut sein wollen und was uns davon abhält” i.H.v. 19,99 EUR enthalten.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 29.05.2012 berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachten Werbungskosten wie folgt:

Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

5.018,00 EUR

(9/12 von 6.690 EUR BahnCard 100 First)

Beiträge zu Berufsverbänden

1.250,00 EUR

Aufwendungen für Arbeitsmittel

100,00 EUR

Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung:

9.689,00 EUR

erste Fahrt (291 km x 0,30 EUR)

88,00 EUR

Familienheimfahrten

1.673,00 EUR

(3/12 von 6.690 EUR BahnCard 100)

Verpflegungsmehraufwand

870,00 EUR

Unterkunftskosten

2.331,00 EUR

AfA Küche

146,84 EUR

Verbrauchsmaterialien

38,33 EUR

Allg. Haushaltsbedarf

266,61 EUR

Küchenbedarf

277,03 EUR

Einrichtung

3.997,74 EUR

Übrige Werbungskosten

237,00 EUR

Summe

16.294,00 EUR

Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien in Höhe der BahnCard 100 First anteilig für neun Monate (9/12 von 6.690 EUR) zu berücksichtigen. Familienheimfahrten seien in Höhe von 1.673 EUR (Kosten der BahnCard 100 First anteilig für 3 Monate) bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung enthalten.

Die Kosten für die Wohnung in B berücksichtigte der Beklagte in Höhe von 2.331 EUR als Mehraufwand für doppelte Haushaltsführung. Als angemessen und notwendig dürfe nur die Durchschnittswarmmiete für eine 60 qm große Wohnung in vergleichbarer Lage und durchschnittlicher Ausstattung als Mehraufwand für die doppelte Haushaltsführung zugrunde gelegt werden. Diese belaufe sich nach dem Mietspiegel von B für 2011 auf 9,71 EUR/qm (60 qm x 9,71 EUR = 582,60 EUR x 4 Monate = 2.330,40 EUR). Damit seien auch die Kost...

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