vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 61/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung der Aufwendungen einer Pferdezucht und zulässiger Vorsteuerabzug

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eigenverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 EStG fallen.
  2. Vorsteuerbeträge sind nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nicht abziehbar, soweit sie auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 EStG gilt.
  3. Zielt die unternehmerische Betätigung ausschließlich auf die Zucht von Trakehnern, so betreffen die damit verbundenen Aufwendungen keinen neben dem eigentlichen Unternehmenszweck liegenden repräsentativen Aufwand.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c, § 15 Abs. 1a Nr. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.02.2009; Aktenzeichen V R 61/06)

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung 1999, ob im Zusammenhang mit einem von der Klägerin betriebenen Gestüt ein Repräsentationseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c Umsatzsteuergesetz (UStG) 1993 anzunehmen ist, bzw. ob für derartige Aufwendungen der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die in S. eine Trakehnerzucht mit den Betriebszweigen Hengstaufzug, Hengsthaltung mit Besamungsstation, Stutenhaltung mit Nachzucht sowie eine Pensionspferdehaltung betreibt.

Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung für die Jahre 1994 bis 1998 war das FA der Ansicht, die Klägerin habe in den genannten Jahren einen Repräsentationseigenverbrauch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) getätigt, da sie den Pferdezuchtbetrieb ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben habe.

Für das Streitjahr 1999 gab die Klägerin für das 2. bis 4. Quartal 1999 Umsatzsteuervoranmeldungen ab, in denen jeweils ein Vorsteuerüberhang erklärt wurde. Für das 1. Quartal 1999 schätzte das FA eine Umsatzsteuervorauszahlung. Eine Jahreserklärung gab die Klägerin zunächst nicht ab. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung erließ das FA Änderungsbescheide zu den Umsatzsteuervorauszahlungen für das 2. bis 4. Quartal 1999, in denen die abziehbaren Vorsteuerbeträge jeweils auf 0 DM herabgesetzt wurden.

Am 8. November 2001 erteilte das FA einen Jahressteuerbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand. Darin wurden die zum Regelsteuersatz steuerpflichtigen Umsätze auf der Basis der geschätzten Umsätze aus dem 1. Quartal und erklärten Umsätze für das 2. bis 4. Quartal 1999 auf xx DM und die steuerpflichtigen Umsätze zu 7 % auf xx DM geschätzt. Vorsteuerbeträge wurden nicht berücksichtigt.

Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglos gebliebenen Vorverfahren mit der Klage. Sie trägt mit der Klage vor, dass ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie nur dann zulässig sei, wenn Vorsteuern nicht im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Umsätzen ständen. Deshalb habe das BMF-Schreiben vom 14. Juli 2000 IV D 1 – S 7303a – 5/00 (UR 2000, 399) zutreffend festgestellt, dass bei einer Tätigkeit wie die Klägerin sie ausübe, der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen sei. Ihre unternehmerische Tätigkeit erschöpfe sich in der Pferdezucht; in diesem Fall sei es mit dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG 1999 nicht zu vereinbaren, den Vorsteuerabzug aus sämtlichen Vorbezügen für die Pferdehaltung auszuschließen. Es käme hierdurch wirtschaftlich zu einer umsatzsteuerlichen Doppelbelastung, da einerseits die Umsätze aus der Pferdehaltung der Umsatzsteuer unterworfen würden, ohne dass gleichzeitig die Vorsteuerbeträge abzugsfähig wären.

Die Klägerin hat im Klageverfahren eine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr abgegeben, in der sie steuerpflichtige Umsätze zum Regelsteuersatz i.H.v. xx DM und steuerpflichtige Umsätze zum ermäßigten Steuersatz i.H.v. xx DM sowie Vorsteuern i.H.v. xx DM erklärte. Auf dieser Grundlage errechnet sich ein Erstattungsanspruch i.H.v. xx DM.

Unter Berücksichtigung dieser Steuererklärung erließ das FA am 24. Oktober 2002 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 1999. Dabei erhöhte das FA die erklärten steuerpflichtigen Umsätze zum Regelsteuersatz um einen Repräsentationseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG 1993 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG. Diesen Repräsentationseigenverbrauch für den Zeitraum bis zum 31.03.1999 berechnete das FA auf xx  DM. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 08.10.2002 (Bl. 90 f. FG-Akte). Die für diesen Zeitraum abzugsfähigen Vorsteuerbeträge berechnete das FA mit xx  DM. Die auf den Zeitraum ab 1. April 1999 entfallenen Vorsteuerbeträge ließ das FA unter Hinweis auf § 15 Abs.1 a Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG nicht zum Abzug zu.

Die Klägerin beantragt,

den geänderten Umsatzsteuerbescheid 199...

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