Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Überlassung einer Ferienwohnung in der Schweiz

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Nutzungsüberlassung einer Ferienwohnung in der Schweiz kann als verdeckte Gewinnausschüttung im Rahmen der Einkünfte auf Kapitalvermögen gem. § 20 EStG zu versteuern sein.
  2. Der Annahme einer verdeckte Gewinnausschüttung steht nicht entgegen, dass eine AG möglicherweise allein aus privaten Motiven gegründet worden ist, um ein Feriendomizil in der Schweiz erwerben zu können.
  3. Eine nach schweizerischem Recht errichtete AG ist einer deutschen Kapitalgesellschaft i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar.
 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1989

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.03.2005; Aktenzeichen VIII B 298/03)

BFH (Beschluss vom 02.03.2005; Aktenzeichen VIII B 298/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der alleinige Gesellschafter einer Aktiengesellschaft 1989 Einnahmen aus Kapitalvermögen in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) erzielt hat.

Die Kläger zu 1.) - 4.) sind die Rechtsnachfolger des verstorbenen Wilhelm X , der im Streitjahr mit seiner Ehefrau B, der Klägerin zu 1.), zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurde. X war im Streitjahr Alleinaktionär der Y AG (AG), einer nach schweizerischem Recht errichteten Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Diese AG wurde 1965 gegründet.

Nach § 2 der Statuten vom 28. Mai 1965 bezweckt die Gesellschaft „den Erwerb, die Verwaltung und den Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten für eigene und fremde Rechnung in der Schweiz”. Weiterhin kann die Gesellschaft im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich bei anderen Unternehmungen des In- und Auslandes beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmungen erwerben oder errichten sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschließen die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern, oder die direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen, incl. den Erwerb und die Erstellung von Immobilien. In den Statuten ist ferner festgelegt, dass die Gesellschaft über ein Grundkapital verfügt, das in Aktien eingeteilt ist. Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat und die Kontrollstelle. Nach § 23 entscheidet die Generalversammlung über die Gewinnverteilung. Nach § 24 der Statuten kann die Gesellschaft jederzeit aufgelöst werden.

Ausweislich der für 1989 vorgelegten Bilanz gehört zum Vermögen der KG ein in der Schweiz belegenes Haus, das mit einem Wert von 652.157,95 sfr angesetzt wurde. Daneben enthält die Bilanz als Aktivposten unter Umlaufvermögen ein Aktionärskonto mit einem Betrag von 226.402,35 sfr. In der Gewinn- und Verlustrechnung für 1989 wurden Mietzinseinnahmen in Höhe von 74.400 sfr (entspricht 81.564 DM) von der AG verbucht. In dem Streitjahr wurden von der AG Aufwendungen in Höhe von 10.695 sfr für Steuern etc. aufgebracht. X erbrachte demgegenüber Bareinlagen in Höhe von 21.500 sfr. Die AG wurde steuerrechtlich von der Steuerverwaltung des Kantons C nicht anerkannt.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA -) erließ zunächst einen Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes (AStG) für 1990, in dem die von der AG erzielten Einkünfte 1989 und die von ihr gezahlten Steuern festgestellt und dem X als alleinigen Aktionär für Zwecke seiner Einkommensbesteuerung zugerechnet wurden.

In dem gegen diesen Feststellungsbescheid geführten Klageverfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (Aktenzeichen XI 476/92) machte X geltend, dass es sich nicht um Mieteinnahmen handele. Ein Mietvertrag sei zwischen der AG und ihm - X - nicht geschlossen worden. Vielmehr sei das Grundstück ausschließlich von ihm und seiner Familie unentgeltlich genutzt worden. Es hätten keine Mietverträge mit Dritten bestanden. Auch sei kein Mietvertrag zwischen ihm und der AG geschlossen worden. Nur aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften in der Schweiz sei der Nutzungswert des Grundstücks im Jahresabschluss gebucht worden. Der Nutzungswert sei von den örtlichen Finanzbehörden festgelegt worden. Dieser Betrag sei dann in die Bilanz eingeflossen.

Buchungstechnisch wurde dieser Nutzungswert dem Aktionärskonto zugeschrieben. Die Aufwendungen der AG für das Ferienhaus der AG glich X durch Einzahlungen aus, die dem Aktionärskonto gutgeschrieben wurden. Das Klageverfahren wurde mit Urteil vom 26. Januar 1996 beendet, in dem der Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 18 AStG aufgehoben wurde. In den Gründen legte das Gericht dar, dass die Einnahmen nicht den Tatbestand der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) im Sinne des § 21 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllten. Im Streitfall sei die Nutzung des Grundbesitzes der AG durch X ohne besondere Gegenleistung erfolgt. Die Zahlungen, die X an die AG zum Ausgleich der mit dem Grundbesitz verbundenen Aufwendungen geleistet habe, seien für diese keine Einkünfte aus VuV.

Daraufhin erließ das FA am 9. Juli 1997 einen geänderten Einkommensteuerbe...

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