Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsbescheid 1988 und Gewerbesteuermeßbetrag 1988 beigeladen:. Sanierungsgewinn durch Herabsetzung einer Rentenverpflichtung

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.01.1998; Aktenzeichen VIII R 64/96)

 

Tenor

Der Gewinnfeststellungsbescheid 1988 vom 27. Juni 1994 wird geändert und der Gewinnanteil des Beigeladenen auf 21.088 DM festgesetzt.

Der Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag vom 4. Juli 1994 wird geändert und der Meßbetrag nach dem Gewerbeertrag nach einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von 74.972 DM festgesetzt.

Die Berechnung des Meßbetrags wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der durch eine Verminderung einer betrieblichen Rentenverpflichtung entstandene Gewinn als Sanierungsgewinn steuerfrei zu belassen und der Gewerbeertrag entsprechend herabzusetzen ist.

Die Klägerin ist eine offene Handelsgesellschaft (OHG), die u.a. ein Hoch- und Tiefbauunternehmen betreibt. Der Beigeladene (Beiladungsbeschluß vom 11. Juni 1996) ist an der Klägerin zu 50 v.H. beteiligt und ausschließlich für die Klägerin tätig. Er erhält dafür keine Vergütung.

Seinen Gesellschaftsanteil hatte der Beigeladene durch Vertrag vom 14. Dezember 1973 vom Gesellschafter L. erworben. Als Gegenleistung für die Übertragung der Beteiligung hatte er sich verpflichtet, L. eine Leibrente von monatlich 4.000 DM und nach dessen Ableben der Ehefrau ein Drittel dieses Betrags zu zahlen. Die Rente diente nach dem Vertrag dem Lebensunterhalt der Berechtigten.

Neben einer Anpassungs-(Wertsicherungs-)Klausel vereinbarten die Vertragsbeteiligten, daß sich die Rentenzahlungen vorübergehend ermäßigen sollten „sobald vom Käufer glaubhaft gemacht wird, daß nach dem Stand der Gesellschaft und unter Berücksichtigung der angemessenen Unterhaltsbedürfnisse des Käufers die Rente in der vereinbarten Höhe nicht mehr tragbar erscheint”.

Der Beigeladene führte das in der Bilanz zum 31. Dezember 1973 ausgewiesene Kapital des L. in Höhe von 479.447,74 DM fort. In seiner Ergänzungsbilanz passivierte er den Rentenbarwert und schrieb diesen vermindert um die jährlichen Rentenzahlungen, die in voller Höhe als Betriebsausgaben behandelt wurden, fort.

Die Klägerin erwirtschaftete in den Jahren 1981 bis 1988 überwiegend Gewinne. Die Kapitalkonten- und Gewinnentwicklung des Beigeladenen stellt sich wie folgt dar:

Kapital

01.01.1981

774.777 DM

Gewinn

1981

95.715 DM

01.01.1982

686.824 DM

Gewinn

1982

281.984 DM

01.01.1983

710.653 DM

Verlust

1983

88.344 DM

01.01.1984

475.164 DM

Gewinn

1984

28.412 DM

01.01.1985

451.157 DM

1985

4.289 DM

01.01.1986

319.920 DM

1986

116.588 DM

01.01.1987

304.981 DM

1987

59.995 DM

Gewinn

01.01.1988

242.686 DM

1988

57.743 DM

31.12.1988

159.882 DM.

Aufgrund der Anpassungsklausel stieg die Rente und betrug im Streitjahr 1988 monatlich 6.400 DM. Da der Beigeladene die fälligen Beträge wegen der rückläufigen Gewinnentwicklung der Klägerin nicht mehr in voller Höhe aufbringen konnte, stundete und erließ L. seit 1985 Teilbeträge. Zum 31. Dezember 1987 beliefen sich die Rückstände auf 66.300 DM zzgl. 1.676,10 DM Zinsen.

Im Dezember 1987 vereinbarten der Beigeladene und L. eine Änderung der Rentenverpflichtung. L. verzichtete wegen der schlechten Wirtschaftslage der Klägerin und des Beigeladenen auf die aufgelaufenen Rückstände und Zinsen. Weiter erklärte er sich damit einverstanden, daß der Beigeladene ab 1. Januar 1988 lediglich eine Rente von 4.000 DM monatlich zu zahlen hat.

Durch die Änderungsvereinbarung verringerte sich der Rentenbarwert um 168.338 DM. Den neuen Wert von 280.653 DM passivierte die Klägerin in der Ergänzungsbilanz für den Beigeladenen auf den 31. Dezember 1988 und behandelte den dadurch entstandenen Gewinn über 168.338 DM als steuerfreien Sanierungsgewinn.

Dieser Behandlung folgte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) durch Änderungsbescheid gem. § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) vor der in 1993 durchgeführten Außenprüfung nicht mehr, sondern erfaßte den Ertrag aus der Verminderung des Rentenbarwerts in voller Höhe als Sonderbetriebseinnahme.

Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos.

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Besteuerung des streitigen Gewinnbetrags. Sie ist der Auffassung, dieser Gewinnanteil sei nach § 3 Nr. 66 EStG als Sanierungsgewinn steuerfrei zu belassen. Für die Prüfung der Sanierungsvoraussetzungen sei nicht auf die Klägerin, sondern auf den Beigeladenen abzustellen. Dieser sei seit dem 1. Januar 1988 buchmäßig überschuldet gewesen, wie die Gewinnentwicklung von 1983 bis 1987 zeige:

Gewinnentwicklung des Beigeladenen von 1983 bis 1987

Handelsbilanz

Ergänzungsbilanz

Gewinn i. S. des § 15 EStG

1983

./.

88.344 DM

./.

67.202 DM

./.

155.546 DM

1984

+

28.412 DM

./.

67.803 DM

./.

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