Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorhalten eines Arbeitszimmers während des Erziehungsurlaubs; Häusliches Arbeitszimmer; Erziehungsurlaub

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer verlieren ihren Werbungskosten-Charakter nicht dadurch, dass eine Stpfl. während ihres Erziehungsurlaubs keine Einnahmen erzielt.
  2. Entscheidend ist, dass die Aufwendungen für das Arbeitszimmer im Hinblick auf erstrebte künftige Einnahmen aufgewendet werden und auch während der Zeit des Erziehungsurlaubs die Absicht besteht, nach Ablauf der Urlaubszeit wieder Einkünfte zu erzielen.
  3. In derartigen Fällen besteht ein hinreichend klarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen und nach Ablauf des Erziehungsurlaubs wieder aufgenommenen Berufstätigkeit.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.08.2004; Aktenzeichen VI R 103/01)

BFH (Urteil vom 19.08.2004; Aktenzeichen VI R 103/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Aufwendungen für ein Arbeitszimmer auch für die Zeit geltend machen kann, in der sie sich im Erziehungsurlaub befand.

Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden im Streitjahr 1997 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Die Klägerin bezieht als Angestellte einer Bank Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr steht beim Arbeitgeber, bei dem sie als Personalreferentin beschäftigt ist, kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Sie erbringt ihre Arbeitsleistung in einem häuslichen Arbeitszimmer. Das Arbeitszimmer ist ein kleines Haus, das direkt an das Wohnhaus der Kläger anschließt. Die Fläche des Arbeitszimmers beträgt 80 qm. Dies sind ca. 38,1 v.H. der Gesamtfläche des großen Haupthauses und des kleinen Anbaus. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin begann im Oktober 1995. Sowohl in diesem Jahr als auch im folgenden Jahr 1996 hat der Beklagte (das Finanzamt – FA -) die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Werbungskosten anerkannt.

Im Streitjahr 1997 befand sich die Klägerin vom 31. Januar bis 31. Dezember 1997 im Erziehungsurlaub. Auf Grund des Erziehungsurlaubs ruhte für diese Zeit der Gehaltsanspruch der Klägerin.

Nach den von den Klägern 1996 gemachten Angaben zum häuslichen Arbeitszimmer der Klägerin ist dieses mit Büromöbeln, einem PC und einem Fax-Gerät ausgestattet. In diesem Arbeitszimmer erledigt die Klägerin konzeptionelle Vorbereitungen und Ausarbeitungen für Projekte, hält sie Besprechungen ab und nutzt sie das Arbeitszimmer täglich in der Zeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Zu anderen, als den beruflichen Zwecken, werde das Arbeitszimmer nicht genutzt. Zum 2. Januar 1998 nahm die Klägerin ihre Berufstätigkeit für den ursprünglichen Arbeitgeber an ihrem Heimarbeitsplatz im Arbeitszimmer wieder auf.

Mit der Steuererklärung 1997 beantragten die Kläger, die anteiligen Aufwendungen für das Arbeitszimmer im eigenen Haus von insgesamt 13.021,96 DM (Gesamtaufwendungen für das Haus: 34.178,37 DM) sowie Absetzungen für Abnutzungen (Arbeitstisch, Arbeitssessel, PC und Gebäude-AfA) von 4.864 DM als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen.

Das FA entsprach diesem Antrag nicht, da die Klägerin 1997 nicht berufstätig gewesen sei.

Der dagegen erhobene Einspruch war erfolglos.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter, die Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehen zu können.

Sie tragen dazu vor, da sich die Klägerin im Erziehungsurlaub befunden habe, habe sie das Arbeitszimmer nicht in derselben Art und Weise nutzen können wie in den Vorjahren. Sie habe dennoch die Räumlichkeit vorgehalten, um sich auf die Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit vorzubereiten. Sie habe im Arbeitszimmer im Selbststudium aktuelle arbeitsrechtliche Gesetzesänderungen bearbeitet und sich zur Fortführung ihrer Personalreferentinnentätigkeit aus anderen berufsrelevanten Informationsquellen informiert. Sie habe demzufolge – wenn auch nicht in dem Umfang wie in den Vorjahren - das Arbeitszimmer genutzt, um sich auf dem “Laufenden” zu halten bzw. um den Wiedereinstieg in ihre Berufstätigkeit nach Ablauf des Erziehungsurlaubs bei dem Arbeitgeber vorzubereiten. Die übrigen Familienangehörigen (der Kläger, ein Sohn) hätten das Arbeitszimmer weder für berufliche noch für private Zwecke mitbenutzt.

Die Kläger beantragen,

...

Das FA beantragt,

...

Es bleibt bei seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Auffassung, da die Klägerin das Arbeitszimmer während ihres Erziehungsurlaubs nicht genutzt habe, seien die Werbungskosten nicht abziehbar. Der Erziehungsurlaub sei insoweit nicht mit dem normalen Erholungsurlaub vergleichbar. Während des Erholungsurlaubs werde regelmäßig das Gehalt weiter gezahlt.

Das FA weist darauf hin, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgetragen habe, sie habe während des Erziehungsurlaubs das Arbeitszimmer lediglich vorgehalten. Dagegen werde nunmehr im Klageverfahren vorgetragen, sie habe sich im Wege des Selbststudiums fortgebildet und insbesonde...

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