rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Weder Einlage des Anteils einer Gebietskörperschaft an einer gewinnstarken Stadtwerke-GmbH in den von ihr betriebenen verlustträchtigen Regiebetrieb noch spätere Einbringung eines weiteren Verlustbetriebes in die GmbH stellt Gestaltungsmissbrauch dar

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Daseinsvorsorge einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in der Organisationsform privatrechtlicher Kapitalgesellschaften wird als zulässige Handlungsform angesehen. Die Gründung einer Kapitalgesellschaft und Einbringung von Betrieben gewerblicher Art zur Erfüllung derartiger Aufgaben stellt daher grds. eine rechtlich angemessene Gestaltung dar.

2. Missbräuchlich ist eine Gestaltung nur dann, wenn die Zusammenfassung zum Ausgleich von Verlusten und Gewinnen führt und eine Zusammenfassung nicht in der Organisationsform der Betriebe gewerblicher Art erfolgen dürfte.

3. Werden zwei Betriebe gewerblicher Art (hier: Parkhaus und Bäder) zusammengefasst, die beide Verluste erzielen, so wäre die Zusammenlegung steuerrechtlich zulässig.

4. Wird der verlustträchtige Regiebetrieb „Parkhaus” der Gebietskörperschaft in eine GmbH umgewandelt, so stellt weder die Einlage des Anteils an einer gewinnstarken Stadtwerke-GmbH noch die spätere Einbringung eines weiteren Verlustbetriebes in die GmbH einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO dar.

 

Normenkette

AO § 42; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8b Abs. 7 S. 1, § 8

 

Streitjahr(e)

1996

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Eingliederung des städtischen Bäderbetriebes in die Klägerin einen Gestaltungsmissbrauch darstellt.

Die Klägerin ist durch notarielle Urkunde vom 09.03.1993 mittels Umwandlung des Regiebetriebes „Parkhaus” der Stadt X in eine GmbH errichtet worden. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist im Streitjahr die Errichtung, der Erwerb und der Betrieb von wirtschaftlichen Unternehmen im Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge, insbesondere Einrichtungen des ruhenden Verkehrs, Sport- und Freizeiteinrichtungen und der Betrieb von Ver- und Entsorgungseinrichtungen für die Stadt X sowie der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die Stadt X.

Zum Betriebsvermögen der Klägerin gehört eine Beteiligung von 74 v.H. an der Stadtwerke X GmbH und von 10,4 v.H. an der Kraftverkehrsgesellschaft mbH Y. Mit Wirkung von 01.01.1996 brachte die Alleingesellschafterin ihren bisher als Eigenbetrieb geführten Bäderbetrieb in die Klägerin ein.

Der Jahresüberschuss der Klägerin setzte sich im Streitjahr wie folgt zusammen:

Bäderbetrieb

- 2.100.871,30 DM

Parkhaus

- 200.376,20 DM

Beteiligungsertrag

211.656,66 DM

Bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 1996 rechnete der Beklagte dem erklärten Jahresfehlbetrag den Verlustanteil aus dem Bäderbetrieb wieder hinzu und setzte die Körperschaftsteuer 1996 mit Bescheid vom 08.09.1997 auf 25.310 DM fest. Den Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid wies er mit Einspruchsentscheidung vom 16.01.1998 als unbegründet mit der Begründung zurück, die Zusammenfassung der verschiedenen Eigenbetriebe der Stadt in der Klägerin verstoße gegen Abschnitt 5 Abs. 11 a i.V.m. Abschnitt 5 Abs. 9 KStR und sei deshalb als Gestaltungsmissbrauch anzusehen.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Einbeziehung der Verluste aus dem Bäderbetrieb in die Einkommensermittlung und Steuerfestsetzung. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, ein Gestaltungsmissbrauch liege nicht vor. Zum einen bestünden für die Zusammenfassung verschiedener kommunaler Betriebe die Zergliederung der Entscheidungsbefugnis im kommunalen Bereich. Diese schwerfällige und ineffiziente Beteiligung mehrfacher, unterschiedlicher Gremien werde durch die privatrechtliche Organisationsform vermieden. Die Bündelung der Betätigungen schaffe zudem Synergieeffekte. Die Annahme des Beklagten, dass der Parkhausbetrieb gewinnbringend und der Bäderbetrieb verlustträchtig sei, treffe nicht zu. Aus dem Betriebsergebnis ergebe sich, dass beide Betriebe jeweils Verluste erwirtschafteten. Positiv sei lediglich jeweils der Zinsertrag aus den Beteiligungen. Diese stellten jedoch nur gewillkürtes Betriebsvermögen der Klägerin dar, so dass jederzeit eine Entnahme und Einlage in den Bäderbetrieb möglich gewesen wäre. Hierdurch wären die Zinserträge ebenfalls vollständig mit dem Verlust aus dem Bäderbetrieb verrechnet worden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid für 1996 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG vom 08.09.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.01.1998 aufzuheben und den Verlust des Betriebszweiges Bäder in Höhe von 2.100.871 DM in die Einkommensermittlung einzubeziehen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seiner Auffassung verweist er auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat bei der Ermittlung des zu versteuernden E...

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