Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Bestimmung der kindergeldschädlichen Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG: Die Grenze ist entsprechend dem Gesetzeszweck über den Wortlaut der zitierten Regelung „Einkünfte und Bezüge”) hinaus auf das „zu versteuernde Einkommen” im Sinne der §§ 32 a Abs. 1, 2 Abs. 5 EStG zu beziehen. Danach ist nicht nur der erwerbssichernde Aufwand (Werbungskosten, Betriebsausgaben), sondern auch der existenzsichernde Aufwand (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) zu berücksichtigen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision zugelassen worden.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.07.2000; Aktenzeichen VI R 153/99)

 

Tenor

Der Rückforderungsbescheid vom 23. März 1998 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 17. Juni 1998 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor entsprechende Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Kind der Kl. mit seinem Einkommen die kindergeldschädliche Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) überschreitet.

Die Kl. ist Sozialhilfeempfängerin. Der Beklagte zahlte für das Streitjahr 1997 zunächst – wie für das Vorjahr – Kindergeld für ihren Sohn S.. S. ist im April 1978 geboren und befand sich während des gesamten Jahres 1997 in einer Berufsausbildung zum Industrieelektroniker. Am 18. November 1997 legte die Kl. der Beklagten eine aktuelle Ausbildungsbescheinigung vor. Dieser war u. a. zu entnehmen, dass S. für die Monate Januar bis März 1997 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich 952 DM erhielt,vom 1. April bis 31. Juli betrug die Ausbildungsvergütung monatlich 976 DM, ab 1. August 1997 bekam S. 1.022 DM monatlich; außerdem wurde Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von insgesamt 2.242 DM gezahlt. Der Beklagte ermittelte hieraus unter Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale in Höhe von 2.000 DM einen anrechenbaren Betrag von 12.112 DM und ging von einem Überschreiten der kindergeldschädlichen Grenze (12.000 DM) im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG aus. Das gezahlte Kindergeld für 1997 in Höhe von 2.640 DM wurde mit Bescheid vom 23. März 1998 zurückgefordert.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage begründet die Kl. im wesentlichen wie folgt: Es sei nicht ihr Verschulden, dass für das Jahr 1997 Kindergeld überwiesen worden sei. Sie sei ihrer Pflicht nachgekommen und habe regelmäßig Verdienstnachweise ihres Sohnes eingereicht. Der Beklagte hätte erkennen müssen, dass ihr Sohn 1997 über der Einkommensgrenze von 12.000 DM gelegen habe. Allein dadurch, dass nunmehr die Zahlung von Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und der Abgabenordnung erfolge, könne zu Lasten des Kindergeldempfängers die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes (in Abweichung zu den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches) nicht verneint werden. Wenn dies – wie hier – gleichwohl geschehe, sei dies verfassungsrechtlich bedenklich. Die Kl. habe zudem das erhaltene Kindergeld fürden Lebensunterhalt ihres Sohnes verwandt. Entsprechend werde der Entreicherungseinwand erhoben in analoger Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Weiterhin sei es der Kl. aufgrund ihrer eingeschränkten finanziellen Verhältnisse nicht möglich, das Kindergeld für 1997 zurückzuzahlen. In Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches (X. Buch) sei von einer rückwirkenden Aufhebung abzusehen, soweit der Betroffene dadurch im nachhinein vermehrt sozialhilfebedürftig werde.

Die Kl. beantragt sinngemäß,

den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 23. März 1998 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 17. Juni 1998 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG werde ein Kind nur dann berücksichtigt, wenn es Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet seien, von nicht mehr als 12.000 DM habe. Diese Grenze sei um 112 DM überschritten. Das Kindergeld sei deshalb zurückzuzahlen. Von der Rückzahlung könne auch aus Vertrauensschutz-, Entreicherungs- und anderen Gründen nicht abgesehen werden. Zum einen wäre der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nur dann einschlägig, wenn, was hier nicht der Fall sei, der Rückforderungsschuldner auf die Rechtmäßigkeit der an ihn geleisteten Zahlung tatsächlich vertrauen durfte. Änderungen in der Höhe des Einkommens ihres Sohnes, der in ihrem Haushalt lebe, dürften für die Kl. leicht erkennbargewesen sein; der Beklagten sei hingegen die kindergeldschädliche Einkommensveränderung erst mit der Vorlage der Bescheinigung am 18. November 1997 zugänglich gemacht worden. Zweitens sei der Rechtsgedanke des Wegfalls der Bereicherung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rückf...

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