vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerbefreiung für Umsätze einer Kampfsportschule

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für die Umsätze einer Kampfsportschule kommt grundsätzlich weder eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL noch nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG in Betracht.
  2. Eine Steuerbefreiung scheidet in diesem Fall selbst dann aus, wenn der Unternehmer über eine entsprechende Bescheinigung der Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG verfügt.
 

Normenkette

UStG § 4 Nrn. 21, 21 Buchst. a DBuchst bb; EGRL 112/2006 Art 132

 

Streitjahr(e)

2018

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerbefreiung für private Schulen oder andere allgemein bildende Einrichtungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG.

Der Kläger ist Inhaber des „…“ in A. Bei dem „…“ handelt es sich um eine Kampfsportschule, in der sowohl traditionelle Kampfsportarten wie Jiu-Jitsu oder Kick-Boxen als auch sonstige Selbstverteidigungstechniken wie „Antiterrorkampf-Selbstverteidigung“ angeboten werden. Weiterhin werden u.a. Kurse für Funktionsgymnastik, spezielle Angebote für Senioren oder Qigong angeboten.

In seinen Umsatzsteuererklärungen erklärte der Kläger die Umsätze der Kampfsportschule jeweils als Umsätze zum Regelsteuersatz. Mit Schreiben vom 09.06.2016 beantragte der Kläger beim beklagten Finanzamt (FA), die Umsätze rückwirkend ab dem Jahr 2005 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG als umsatzsteuerbefreite Umsätze zu behandeln. Mit dem Schreiben legte er eine Bescheinigung der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung vom 07.06.2016 vor. Mit dem genannten Schreiben bescheinigte die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung dem Antragsteller, dass

"Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Qualifikation als Ausbilder/Lehrer oder Prüfer, in:

  • All-Style-Do-Karate,
  • Jiu-Jitsu,
  • ATK-Selbstverteidigung,
  • Kick-Boxen,
  • Qigong

je nach Ausbildung zwischen 1 und 5 Jahren

ordnungsgemäß auf einen Beruf bzw. auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung i.S.d. § Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG vorbereiten.“

Für die Jahre 2005 bis 2009 nahm der Kläger den Antrag am 01.12.2016 zurück. Das FA führte aufgrund Prüfungsanordnung vom 07.03.2017 beim Kläger im Nachgang zu einer Umsatzsteuer-Nachschau eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Kalenderjahre 2010 bis 2014 und die Voranmeldungszeiträume 1. Quartal 2015 bis 4. Quartal 2016 durch.

Am 20.08.2018 erließ das FA im Nachgang zur durchgeführten USt-Sonderprüfung einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr. In diesem wurden lediglich die Umsätze für die durchgeführten Anti-Terror-Kampf-Kurse („ATK“) als steuerfrei behandelt. Zudem wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Mit Bescheid vom 08.08.2018 lehnte es zudem den Änderungsantrag des Klägers vom 29.09.2016 ab.

Gegen den Änderungsbescheid sowie den Ablehnungsbescheid bezüglich der Änderung der Steuerbescheide 2010 bis 2014 legte der Kläger am 10.09.2018 Einspruch ein. Diesen begründete er damit, dass sämtliche Umsätze mit Ausnahme der angebotenen Kurse für Senioren, Funktionsgymnastik und Kick-Box-Aerobic unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG fallen würden. Dies ergebe sich auch aus der weiteren, von ihm vorgelegten Bescheinigung der Niedersächsischen Landesschulbehörde, wonach die angebotenen Kurse für schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die auch an öffentlichen Schulen als Sportunterricht erteilt werden könnten, ordnungsgemäß auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten würden. Bei einer Kampfsportschule in W liege zudem ein identischer Sachverhalt vor und das dortige Finanzamt habe zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden.

Am 28.05.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Diese begründet er damit, dass die Grundsätze des EuGH-Urteils „A & G Fahrschul-Akademie“ vom 14.03.2019 im vorliegenden Fall nicht anzuwenden seien. Die Erlangung der Bescheinigung der Niedersächsischen Landesschulbehörde sei unter besonderen Hinweis auf das Kerncurriculum des Unterrichtsfachs Sport in Niedersachsen (Bewegungsfeld „Kämpfen“) erfolgt. Demnach könne es sich bei den Ausbildungsinhalten der Kampfsportschule des Klägers nicht um spezialisierten Unterricht im Sinne des Urteils des EuGH handeln. Vielmehr sei die Bescheinigung im vorliegenden Fall erteilt worden, da der Kläger Ausbildungsinhalte des Schulfaches Sport an allgemeinbildenden Schulen vermittele.

Im Übrigen verweist er auf seine Ausführungen im Klageverfahren.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid für 2010 über Umsatzsteuer vom 20.08.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.04.2019 dahingehend zu ändern, dass die Umsätze des Steuerpflichtigen aus der von ihm betriebenen Kampfsportschule mit Ausnahme der angebotenen Kurse für Senioren, Funktionsgymnastik und Kick-Box-Aerobic unter die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 21 Buchst....

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