vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 22/21)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Parkplatzüberlassung, W-LAN-Netz-Nutzung und Benutzung eines Fitnessraums als Bestandteil von kurzfristigen Beherbergungsverträgen unterfallen dem USt-Regelsteuersatz. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: XI R 14/23)

 

Leitsatz (redaktionell)

Die nicht gesondert vereinbarte Überlassung von Parkplätzen, W-LAN und Fitnesseinrichtungen an Hotelgäste unterliegt nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz.

 

Normenkette

UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1; EGRL 112/2006 Art. 98 Abs. 1; EGRL 112/2006 Anh 3 Nr. 12; UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2; EGRL 112/2006 Art. 98 Abs. 2; UStG 2005 § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf einen Teil der Umsatzerlöse der Klägerin. Gegenstand des Verfahrens ist der Umsatzsteuerbescheid für … in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ….

Die Klägerin unterhält im Rahmen eines gewerblichen Hotelbetriebes zwei Hotels in … und …. Beide Hotels verfügen über Parkplätze für Kraftfahrzeuge. Diese konnten von den Übernachtungsgästen ebenso kostenfrei genutzt werden wie von weiteren Besuchern der Hotels und der Öffentlichkeit. Daneben hielt die Klägerin in beiden Hotels unentgeltlich ein W-LAN-Netz vor.

In dem einen Hotel stand den Gästen außerdem eine Fitness- und Wellness-Einrichtung zur Verfügung. Gesonderte Entgelte erhob die Klägerin für die Nutzung des Fitness-Raums nicht.

Soweit die Gäste ein Solarium, einen Tischfußball-Tisch, einen Dart-Automaten oder Massagen in Anspruch nahmen, wurden ihnen die dafür entstehenden Entgelte gesondert und unter Ausweis von Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz in Rechnung gestellt. Die Nutzung des Zimmertelefons für externe Telefonate stellte die Klägerin den Gästen ebenso zum Regelsteuersatz von 19 % USt gesondert in Rechnung wie Reinigungsleistungen, die Leistungen des hauseigenen Restaurants und die Lieferung von alkoholischen Getränken aus der Minibar. Entgeltliche Nutzungsangebote (”pay per view“) für die in den Gästezimmern vorhandenen TV-Geräte machte die Klägerin nicht.

Bereits für das Vorjahr hatte zwischen den Beteiligten im Streit gestanden, ob wegen der Überlassung von Parkplätzen an die Hotelgäste in … ein Teil des Übernachtungsentgelts nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem Regelsteuersatz zu unterwerfen sei. …

Die Klägerin übermittelte ihre Umsatzsteuer-Jahreserklärung an den Beklagten und erklärte darin Lieferungen und sonstige Leistungen zum Regelsteuersatz in Höhe von 1.679.346 € und Lieferungen und sonstige Leistungen zum ermäßigten Steuersatz von 7 % in Höhe von 3.722.183 €. Entgelte zum Regelsteuersatz für die Überlassung von Parkplätzen hatte die Klägerin nicht erklärt.

Der Beklagte erließ unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen Bescheid über Umsatzsteuer, in dem er von der Jahreserklärung der Klägerin hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes abwich. Der Bescheid enthielt die Hinweise, der Festsetzung lägen die Ergebnisse einer bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung zugrunde und die Änderung sei anhand der Voranmeldungen geschätzt worden. …

Die Klägerin legte Einspruch gegen diesen Bescheid an und begehrte die erklärungsgemäße Besteuerung. Die kostenlose Parkplatzgestellung sei eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung, die mit dieser dem ermäßigten Steuersatz unterliege.

Nach Abschluss eines zwischen den Beteiligten vor dem erkennenden Senat geführten Klageverfahrens wegen Umsatzsteuer …, in dem die Beteiligten im zweiten Rechtsgang Einvernehmen über die Besteuerung der auf die Überlassung von Parkplätzen durch die Klägerin bei dem Hotel in … beruhenden Entgeltanteile zum Regelsteuersatz erzielt hatten, erließ der Beklagte einen erneut geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Mit erweiterter Prüfungsanordnung vom … ordnete er eine Betriebsprüfung bei der Klägerin an, die unter anderem die Umsatzsteuer … zum Gegenstand hatte. Im Rahmen der Prüfung traf der Prüfer für das Streitjahr Feststellungen hinsichtlich der kostenlosen Bereitstellung eines W-LAN-Netzes für die Hotelgäste in beiden Hotels der Klägerin, zur kostenfreien Überlassung von Parkplätzen auch in dem Hotel der Klägerin in … sowie zur kostenfreien Bereitstellung des Fitnessbereichs in dem Hotel in ….

Der Prüfer bestimmte in Abstimmung mit der Klägerin die Bemessungsgrundlage für diese seiner Auffassung nach mit dem Regelsteuersatz zu besteuernden Leistungen.

Die Bemessungsgrundlage für die Überlassung von W-LAN-Zugängen entspreche den von der Klägerin hierfür nach deren Angaben aufgewandten Kosten zuzüglich eines von ihm für angemessen gehaltenen Gewinnaufschlags in Höhe von 4 %. Der Prüfer reduzierte dementsprechend die erklärten Umsätze zum ermäßigten Steuersatz.

Die Bemessungsgrundlage für die Überlassung von Parkplätzen bei dem … Hotel schätz...

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