Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitsbewertung des Grundvermögens nicht verfassungswidrig

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vorschriften über die Einheitsbewertung von bebauten Grundstücken im Ertragswertverfahren verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG.

 

Normenkette

BewG §§ 76, 78

 

Streitjahr(e)

1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.02.2005; Aktenzeichen II R 36/03)

 

Tatbestand

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens der Einheitsbewertung.

Die Kläger sind Eigentümer eines im Jahre 1994 errichteten Einfamilienhauses in der B.straße a in O., das sie selbst bewohnen. Mit Einheitswertbescheid auf den 01.01.1995 vom 21. Februar 1995 stellte der Beklagte für dieses Gebäude im Ertragswertverfahren den Einheitswert auf zunächst 79.800,- DM fest. Dabei wurde die Jahresrohmiete auf der Grundlage der Mietspiegelmiete für Gebäude der Ausstattungsgruppe V ermittelt. Wegen weiterer Details zur Gebäudeausstattung wird auf den Vorbogen zur Einheitsbewertung (Bl. 108 Einheitswertakte), den Vermerk des Bausachverständigen (Bl. 110 Einheitswertakte) und das Protokoll über die Augenscheinseinnahme (Bl. 19 Gerichtsakte) verwiesen. Auf den Einspruch der Kläger setzte der Beklagte den Einheitswert auf 78.600,- DM herab. Im Übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Klage. Die Kläger sind der Auffassung, dass das Verfahren der Einheitsbewertung mit der Verfassung, insbesondere Art. 3 Grundgesetz, nicht vereinbar sei. Das Einheitswertverfahren sei seinerzeit als Massenverfahren eingeführt worden. Eine neue Hauptfeststellung sei alle 6 Jahre vorgesehen gewesen. Da bis heute bei der Bewertung des Grundbesitzes die Wertverhältnisse auf den 01.01.1964 zugrundegelegt würden, sei aus einem vereinfachten Massenverfahren mit zumindest grober Unterscheidung der Häuser faktisch ein Einheitsverfahren geworden. Die Ausstattungsgruppen „einfachste”, „einfache” und „mittlere” Ausstattung gebe es für Neubauten praktisch nicht mehr, es werde allein zwischen den Kategorien „gute” und „sehr gute” Ausstattung unterschieden. Für diese Unterscheidung seien letztlich unerhebliche Merkmale wie die Anzahl der Waschbecken in den Bädern ausschlaggebend. Die Höhe der Baukosten, die Ausstattung der Räume, die Bauweise und ähnliches spielten bei der Wertfindung hingegen keine Rolle. Ältere Gebäude würden trotz Renovierung und Anpassung an aktuelle Wohnstandards demgegenüber deutlich niedriger bewertet. Seit dem 01.01.1964 hätten sich auch die Wertrelationen geändert. So beruhe beispielsweise die Grenze des § 82 Abs. 2 Nr. 1 BewG von 1.500 qm, unterhalb deren kein Zuschlag wegen übergroßer Grundstücksfläche festgesetzt werde, noch auf der Annahme wesentlich höherer Durchschnittsgrößen von Grundstücken, als sie heutzutage üblich seien. Eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung liege darin, dass das Differenzierungskriterium der Grundstücksgröße nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend angewandt werde.

Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des § 10 Vermögensteuergesetz (VStG) und § 12 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) keine Aussage zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung treffen können, weil es dort lediglich um die Ungleichbehandlung von Grundbesitz und anderen Vermögensarten gegangen sei. Indiz für die Verfassungswidrigkeit sei jedoch, dass die Einheitsbewertung auf den 01.01.1964 nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr in das Gefüge der Steuergesetzgebung hineinpasse.

Hilfsweise beantragen die Kläger, das Gebäude in eine niedrigere Ausstattungsgruppe einzuordnen. Es sei zu berücksichtigen, dass das Gebäude über keine Außenrollläden verfüge.

Die Kläger beantragen,

den Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1995 vom 21. Februar 1995 und die Einspruchsentscheidung vom 13. April 2000 aufzuheben,

hilfsweise den Einheitswert auf den Betrag herabzusetzen, der sich unter Zugrundelegung einer Quadratmeter-Miete von 4,70 DM ergibt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte weist darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht nur § 10 Nr. 1 VStG und § 12 Abs. 1 und 2 ErbStG, nicht aber die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundbesitzes für verfassungswidrig erklärt habe. Im Übrigen würden die Ausstattungsgruppen in einem Umfange beschrieben, der den Anforderungen an eine Typisierung unter Berücksichtigung der möglichen Bewertungsgenauigkeit einer Massenbewertung wie der Einheitsbewertung gerecht werde.

Auch wenn keine Rolläden, Fensterläden oder Jalousien vorhanden seien, sei das Grundstück aufgrund der vorhandenen Ausstattungsmerkmale dennoch in die Ausstattungsgruppe V einzuordnen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme des Augenscheins. Dabei wurde festgestellt, dass das Gäste-WC im Erdgeschoss mit einem Waschbecken und einer Dusche mit abgerundeter Wanne ausgestattet ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Vorschriften über die Einheitsbewertung von bebauten Grundstücken im Ertragsw...

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