vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 41/09)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerbefreiung der Organträgerin erstreckt sich nicht auf Organgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Grundsätzen einer gewerbesteuerlichen Organschaft.
  2. Die Befreiung einer Organgesellschaft von der GewSt erstreckt sich auch dann nicht auf eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises, die die Befreiungsvoraussetzungen ihrerseits nicht erfüllt, wenn die Tätigkeiten der Gesellschaften sich gegenseitig ergänzen.
  3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Steuerbefreiung müssen von der jeweiligen Organgesellschaft selbst erfüllt werden.
  4. Auch bei der Fiktion einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft bilden die eingegliederten KapG (Organgesellschaften) und das andere Unternehmen (Organträger) kein einheitliches Unternehmen.
 

Normenkette

GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. c

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.03.2010; Aktenzeichen I R 41/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob sich die bei der Klägerin gegebene Gewerbesteuerbefreiung auch auf die Organgesellschaft O GmbH (O) erstreckt.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Senioren- und Pflegeheim. Sie ist nach § 3 Nr. 20 Buchst. c Gewerbesteuergesetz (GewStG) von der Gewerbesteuer befreit.

Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der O. Das Wirtschaftsjahr der O stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Unternehmenszweck der O ist die Zubereitung von Speisen und Getränken für die Heimbewohner und die Reinigung des Heimgebäudes der Klägerin. Die O wird nur für die Klägerin tätig.

Die Klägerin und die O haben am 23. Dezember 2003 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, in dem sich die O verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an die Klägerin abzuführen, während sich die Klägerin verpflichtet, Jahresfehlbeträge der O auszugleichen. Eine ordentliche Kündigung war erstmals zum 31. Dezember 2008 möglich. Der Vertrag ist im Jahr 2004 in das Handelsregister der Klägerin eingetragen worden.

Da die Klägerin keine Gewerbesteuererklärung abgab, erließ der Beklagte (das Finanzamt) den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag vom 27. April 2007. Dabei setzte es den der Höhe nach unstrittigen Gewerbeertrag der O bei der Klägerin an. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsbescheid vom 8. September 2008) die Klage.

Die Klägerin meint, ihre Gewerbesteuerbefreiung müsse auch für die O gelten. Die O sei nur gegründet worden, um eine bessere Kostenkontrolle zu haben. Würde die Klägerin die Tätigkeiten der O selbst erbringen, würde sich die Steuerbefreiung auch auf diese Tätigkeit erstrecken. An dem Vortrag, in Anlehnung an das zur Merkmalsübertragung bei Besitz- und Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ergangene BFH-Urteil vom 29. März 2006 (X R 59/00, BStBl II 2006, 661) erbringe daher auch die O gewerbesteuerfreie Leistungen, werde zwar nicht mehr festgehalten. Wirtschaftlich betrachtet handele es sich bei der Klägerin und der O aber um ein „Einheitsunternehmen”, das, wenn es so geführt würde, in vollem Umfang von der Gewerbesteuer befreit wäre. Die O sei aufgrund der gewerbesteuerlichen Organschaft nur als Betriebsstätte der Klägerin anzusehen. Dann müsse sich die Steuerbefreiung der Klägerin aber auch auf die O erstrecken. Dies werde auch von Sarrazin in Lenski/Steinberg (Gewerbesteuergesetz, § 3, 6) vertreten, der ausführe, ein unterschiedliches gewerbesteuerliches Schicksal zwischen der Geschäftsleitung und den Betriebsstätten eines Unternehmens sei schwer vorstellbar. Im Übrigen werde auch auf das Urteil des Finanzgerichts des Saarlands vom 14. November 2001 (1 K 347/98, EFG 2002, 214) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid für 2005 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 27. April 2007 und den Einspruchsbescheid vom 8. September 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, das von der Klägerin zunächst herangezogene BFH-Urteil (in BStBl II 2006, 661) sei hier nicht einschlägig. Zwischen der Klägerin und der O bestehe keine Betriebsaufspaltung, sondern es gebe lediglich vertragliche Beziehungen zwischen zwei selbständig tätigen Gesellschaften.

Maßgeblich sei vielmehr das BFH-Urteil vom 4. Juni 2003 (I R 100/01, BStBl II 2004, 244) wonach sich die Befreiung einer Organgesellschaft von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 GewStG auch dann nicht auf eine andere, die Befreiungsvoraussetzungen nicht erfüllende Organgesellschaft (Schwestergesellschaft) desselben Organkreises erstrecke, wenn die Tätigkeiten der Gesellschaften sich gegenseitig ergänzten. Der X. Senat des BFH stelle diese Rechtsprechung des I. Senats des BFH in dem Urteil vom 29. März 2006 auch nicht in Frage. Entscheidend sei vor allem, dass der im Betriebsaufspaltungsfall eingreifende „Abfärbe- bzw. Infektionsgedanke”, wonach der gewerbliche Charakter der an sich vermögensverwaltenden Betätigung des Besitzunternehmens durch die Gewer...

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