vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Pkw-Nutzung: Widerlegung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den einzigen Kommanditisten einer GmbH & Co KG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht auch dann für eine private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs, wenn dem Steuerpflichtigen zwar für private Fahrten ein Fahrzeug zur Verfügung steht, aber dieses Fahrzeug dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar ist. Allerdings ist unter diesen Umständen der für eine private Nutzung sprechende Anscheinsbeweis umso leichter zu erschüttern, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen.
  2. Unter Gebrauchswert ist - nach dem Wortsinn - der Wert einer Sache hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit, ihrer Eignung für bestimmte Funktionen und Zwecke, mit anderen Worten der Nutzwert zu verstehen. In diesem Zusammenhang können Umstände wie Motorleistung (PS), Hubraum, Höchstgeschwindigkeit und Ausstattung Berücksichtigung finden.
  3. Unter dem Aspekt des Status eines Fahrzeuges sind vornehmlich Prestigegesichtspunkte zu berücksichtigen.
  4. Der für eine Privatnutzung des Fiat Doblo Easy 2.0 16V Multijet sprechende Anscheinsbeweis ist im Streitfall deshalb erschüttert, weil nach Überzeugung des Gerichts für Privatfahrten mit dem Mercedes Benz C 280 T ein in Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug zur alleinigen Verfügung des einzigen Kommanditisten stand.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

2013

 

Tatbestand

Streitig ist der Ansatz eines Privatanteils für einen im Anlagevermögen befindlichen Pkw der Marke Fiat Doblo Easy 2.0 16V Multijet.

Die Klägerin betreibt seit 2005 ein Unternehmen im Bereich des Recyclings von Straßenbauabfällen, der Ausübung von Erd- und Tiefbauarbeiten, der Förderung von Kies und Sand, sowie der Herstellung von Mörtel und der Verkauf dieser und anderer Baustoffe jeglicher Art in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG.

Alleiniger Kommanditist ist Herr X, Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung ist die Y Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH.

Herr X ist nach Aktenlage und den eigenen Angaben alleinstehend. Er wohnte im Streitjahr in S., M. Str. 10, in unmittelbar Nähe zum Betrieb der Klägerin. Im Streitjahr stand ihm ein Mercedes Benz C 280 T (Erstzulassung: 29. Juli 1997; Erwerb 9. Juni 2004 mit einer Laufleistung von 66.000 km) zur alleinigen Nutzung zur Verfügung.

Im Rahmen der vorstehend aufgeführten Tätigkeiten betreibt die Klägerin eine Recyclinganlage für Straßenbauabfälle auf einem Grundstück in …. Bei der Recyclinganlage handelt es sich um eine Brecher-Anlage, in der angelieferte Straßenbauabfälle soweit gebrochen werden, dass daraus erneut Baustellenmaterial gewonnen wird. Des Weiteren unterhält die Klägerin mehrere Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen bzw. gepachtet zur Kiesausbeute.

Im Anlagevermögen der Klägerin befand sich im Streitjahr 2013 ein Pkw der Marke Fiat Doblo Easy 2.0 16V Multijet (Kastenwagen). Dabei handelt es sich um einen Kompakt-Van, der mit fünf Sitzen ausgestattet ist. Das Fahrzeug besaß im Streitjahr keine Verblendung der hinteren Fenster, keine festen Ein- und Umbauten sowie keinerlei Werbe- bzw. Firmenaufschriften. Das Fahrzeug wurde am 26. September 2012 angeschafft (Erstzulassung: 30. Januar 2012, Kilometerstand bei Erwerb: 100). Für dieses Fahrzeug führte die Klägerin bzw. deren einziger Kommanditist kein Fahrtenbuch. Ein privater Nutzungsanteil wurde nicht erklärt. Nach eigenen Angaben der Klägerin wurde der Pkw von dem einzigen Kommanditisten X für allgemeine Fahrten, insbesondere für Fahrten zu den Betriebsstätten der Klägerin genutzt.

Im Rahmen einer für die Jahre 2012 bis 2014 durchgeführten Betriebsprüfung bei der Klägerin kam der Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, dass eine private Nutzung wegen fehlender Fahrtenbücher nicht ausgeschlossen werden könne. Die 1 %-Regelung sei zwingend anzuwenden. Entsprechend den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht vom 9. November 2016 erließ der Beklagte für das Streitjahr einen entsprechend geänderten Bescheid für 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Für die private Pkw-Nutzung wurde dabei ein Privatanteil i. H. v. 2.220 € (1 % von 18.500 € x 12) angesetzt. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung wurde wegen eines erhöhten Bruttolistenpreises diese Nutzung auf 2.724 € festgesetzt. Zur Begründung stellte das Finanzamt darauf ab, dass der für eine Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis durch die Tatsache des Vorhandenseins des Mercedes Benz C 280 T im Privatvermögen nicht erschüttert sei, denn dieses Fahrzeug sei weder in Bezug auf den Gebrauchswert noch im Hinblick auf den Status vergleichbar. Zur Begründung dieser Wertung zählte der Beklagte die einzelnen Ausstattungsmerkmale des Fiat Doblo Easy 2.0 16V Multijet auf und stellte auf das variablere Sitzkonzept und das größere Kofferraumvolumen ab. Z...

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