Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Vermögen bei der Opfergrenze nach § 33 a Abs. 1 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Einsatzfähiges, nicht nur geringes Vermögen des Unterhaltsverpflichteten ist bei der Berechnung der Opfergrenze für Unterhaltszahlungen an die Kinder mit einzubeziehen.

 

Normenkette

EStG 2009 § 33a Abs. 1; BGB §§ 1601-1603

 

Streitjahr(e)

2012

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.04.2016; Aktenzeichen VI R 21/15)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Unterhaltsleistungen des Klägers an seine beiden volljährigen Söhne im Streitjahr 2012 nach § 33 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigungsfähig sind, obwohl die sogenannte Opfergrenze bei Ansatz des Nettoeinkommens des Klägers und seiner Ehefrau in diesem Jahr unterschritten wird, wobei der Kläger aber darauf hinweist, dass er die in diesem Streitjahr angefallenen Steuerzahlungen zum größten Teil mit angesparten liquiden Mitteln auf zwei Girokonten abgedeckt hätte.

Der Kläger wurde mit seiner Ehefrau im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr als selbständiger Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 425.642 €; seine Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 23.105 €. Daneben fielen bei den Eheleuten noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.190 € bzw. 2.934 € an. In der Einkommensteuererklärung beantragten der Kläger und seine Ehefrau, für Unterhaltsleistungen an die beiden volljährigen Söhne des Klägers und Stiefsöhne der Klägerin gemäß § 33 a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen jeweils 8.004 € anzusetzen. Die beiden Söhne C und L studierten im Streitjahr und wohnten in L bzw. H. Eigene Einkünfte und Bezüge oder öffentliche Ausbildungshilfen waren nach den Angaben in der Steuererklärung bei beiden nicht angefallen. Des Weiteren lebte der Sohn der Ehefrau und Stiefsohn des Klägers J im Haushalt der Kläger; für diesen bezog die Ehefrau Kindergeld.

Der Beklagte führte die Einkommensteuerveranlagung im Wesentlichen erklärungsgemäß durch. Die geltend gemachten Unterhaltsleistungen berücksichtigte er aber nicht, weil nach seiner Auffassung die sogenannte Opfergrenze unterschritten worden sei. Dabei zog er von den im Streitjahr erklärten Einkünften der Eheleute die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung der Ehefrau und die im Streitjahr geleisteten Steuernachzahlungen und Vorauszahlungen in Höhe von 564.402 € ab. Wegen der Berechnung wird auf das Berechnungsblatt des Beklagten für 2012 über die Opfergrenzenberechnung vom xxx (Bl. 16 der Einkommensteuerakte des Beklagten für 2012) hingewiesen.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom xxx erhob der Kläger am xxx Einspruch. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die im Rahmen der Berechnung angesetzten Steuernachzahlungen für die Jahre 2010 und 2011 nicht aus dem laufenden Einkommen, sondern aus Rücklagen bezahlt worden seien. Deshalb sei für die Berechnung der Opfergrenze nur auf die Steuer des Jahres 2012 abzustellen, weil die übrigen Steuerzahlungen aus angespartem Vermögen bestritten worden seien.

Der Einspruch blieb im Ergebnis erfolglos. Im Einspruchsbescheid vom xxx änderte der Beklagte die Berechnung der Opfergrenze insoweit, als er den Durchschnitt der vom Kläger erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigte. Das verbleibende Nettoeinkommen betrug danach ./. 57.574 €. Im Übrigen wies er darauf hin, dass Steuerzahlungen unabhängig von dem Zeitpunkt ihres Entstehens erst im Moment der Zahlung zu berücksichtigen seien.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Jedes der beiden Kinder habe monatlich per Dauerauftrag 700 € erhalten. Daneben hätten die Eheleute auch die Aufwendungen für die Miete, die Mietnebenkosten, die Kranken- und Pflegeversicherung und die Studiengebühren der beiden Kinder getragen.

Der Beklagte habe die Berechnung der Opfergrenze am Maßstab des Urteils des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 28. März 2011 VI R 31/11, BStBl. II 2012, 769 vorgenommen, ohne die Besonderheiten des Falles zu beachten. Die festzusetzende Einkommensteuer für das Streitjahr habe sich auf etwa 160.000 € belaufen, sodass den Eheleuten noch ein Nettoeinkommen von etwa 290.000 € zur Verfügung gestanden habe. Die Nachzahlungen für die Vorjahre 2010 und 2011 seien zwar ebenfalls in 2012 fällig gewesen und dann auch beglichen worden. Diese Nachzahlungen seien auf den Umstand zurückzuführen, dass der Kläger sich im Januar 2010 als selbständiger Steuerberater niedergelassen habe. Der Kläger habe wegen der zu erwartenden Nachzahlungen in den Jahren Rücklagen gebildet. Richtigerweise müssten somit die Einkünfte des Klägers aus den Jahren 2010 bis 2012 mit den angefallenen Steuerzahlungen verglichen werden. Die Söhne hätten im Übrigen sehr wohl einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger gerichtlich geltend machen können. Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 legten der Kläger zwei Kontoauszüge zum 31. Dezember 2011 vor, aus denen sich ergibt...

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