vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 12/12)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhältnis Behindertenpauschbetrag – haushaltsnahe Dienstleistung bei Bewohnern eines Altenheims

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Verhältnis von Behindertenpauschbetrag und haushaltsnahen Dienstleistungen.
  2. Bei Bewohnern eines Altenheimes, die sowohl den Behindertenpauschbetrag als auch haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen, kann es tatbestandlich zu einzelnen Überschneidungen kommen.
  3. Da der Gesetzgeber die doppelte Berücksichtigung derselben Aufwendungen vermeiden will, sind im Zweifel berücksichtigungsfähige Aufwendungen nach § 35a EStG um den Pauschbetrag nach § 33b EStG zu kürzen.
 

Normenkette

EStG §§ 33b, 35a

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.2014; Aktenzeichen VI R 12/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Behindertenpauschbetrages nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) neben der Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG.

Die 1929 geborene Klägerin erzielte im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pension) und aus Kapitalvermögen. Sie ist behindert. Der Grad ihrer Behinderung beträgt 60 v.H.. Weiterhin ist in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkmal G eingetragen.

Im gesamten Streitjahr bewohnte die Klägerin ein von ihr gemietetes Appartement im Wohnstift des E e.V.. Bei diesem Wohnstift handelt es sich um ein Seniorenheim i. S. d. § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes. In dem gemäß Wohnstiftsvertrag regelmäßig zu zahlenden monatlichen Entgelt waren nach der Bescheinigung des E vom 1. März 2011 folgende Kosten für Leistungen i. S. d. § 35a EStG enthalten:

1. Vorhaltung einer altersgerechten Grundversorgung, Krankenpflege im Appartement bei vorübergehender Erkrankung sowie 24 Stunden Notfallbereitschaft ambulanter Pflegedienst (Nachtdienst) und Vorhalten „Betreuungspersonal”

1.284,00 €

2. Kleinere Reparaturen = Schönheitsreparaturen

 113,00 €

3. Reinigung Appartement und Gemeinschaftsflächen

 284,00 €

4. Gartenpflege

 100,00 €

5. 24 Stunden Bereitschaft Funktionsfähigkeit technische Einrichtungen

 802,00 €

6. 24 Stunden Besetzung des Empfangs

 593,00 €

Gesamt

 3.176,00 €

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheinigung (Bl. 13 Finanzgerichtsakte – FGA –) Bezug benommen. Weiterhin erteilte der E e.V. unter dem 4. August 2011 eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt, nach der die Klägerin die in der Bescheinigung über „haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a EStG”, Punkt 1, vorgehaltene altersgerechte Grundversorgung nicht in Anspruch genommen habe. Dies bedeute, dass die Klägerin keine altersgerechte Grundversorgung, keine Krankenpflege, keinen Einsatz der Notfallbereitschaft und keine Betreuungsleistungen bezogen habe.

In ihrer Steuererklärung für 2010 machte die Klägerin die von E bescheinigten Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a EStG in voller Höhe von 3.176 € als „Pflege- und Betreuungskosten im Haushalt, in Heimunterbringungskosten enthaltene Aufwendungen für Dienstleistungen, die denen einer Haushaushilfe vergleichbar sind” geltend. Daneben gab sie Aufwendungen für einen Umzug innerhalb des Wohnheims in Höhe von 591 € als „haushaltsnahe Dienstleistungen, Hilfe im Haushalt” und Renovierungsaufwendungen wegen Umzug als „Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen” in Höhe von 1.375 € an. Darüber hinaus begehrte sie den Ansatz eines Behindertenpauschbetrages nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG in Höhe von 720 €.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) berücksichtigte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung sämtliche geltend gemachten Aufwendungen nach § 35a EStG in Höhe von insgesamt 5.142 € und ermäßigte dementsprechend die tarifliche Einkommensteuer um 1.029 € (20% von 5.142 €). Den daneben geltend gemachten Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG gewährte das FA unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010 (Bundessteuerblatt I 2010, 140) nicht. In der Erläuterung des Bescheides wies das FA darauf hin, dass der Ansatz der Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG günstiger sei und daher der Behindertenpauschbetrag von Amtswegen außer Acht gelassen worden sei. Zukünftig sei die Entscheidung für den Ansatz in der Steuererklärung selbst zu treffen.

Gegen die Versagung des Behindertenpauschbetrages wendet sich die Klägerin nach erfolglosen Einspruchsverfahren mit der vorliegenden Klage. Sie ist der Ansicht, dass die vorgenommene Streichung des Behindertenpauschbetrages zu fragwürdigen steuerlichen Folgen führe, weil sie letztlich eine Gleichstellung von Behinderten und Nichtbehinderten bei einer Unterbringung in einem Altenwohnstift zur Folge habe. Ein derartiges Ergebnis habe der Gesetzgeber nicht gewollt. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Handhabung durch das FA im Widerspruch zu der bis in das Veranlagungsjahr 2008 gültigen Regelung des § 33a Abs. 3 EStG alte Fassung, nach der ein pauschaler An...

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