vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Tätigkeit an verschiedenen Stellen eines abgegrenzten Hafengebiets

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen.
  2. Ist ein Stpfl. in einem eng begrenzten und überschaubaren Teil eines Hafengebiets tätig geworden, so übt er dort – selbst wenn keine regelmäßige Arbeitsstelle vorhanden ist – eine längerfristige vorübergehende Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus, bei der ihm Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate zustehen.
  3. Von der Drei-Monats-Frist werden alle längerfristigen Tätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte ohne Rücksicht darauf erfasst, in welcher konkreten Form sie ausgeübt werden.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 5

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.06.2010; Aktenzeichen VI R 35/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein an verschiedenen Stellen des Hafengebiets in A eingesetzter Hafenarbeiter eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielt als Hafenarbeiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist seit 1997 beim Hafenbetriebsverein in A (Betriebsverein) angestellt, der seine Bediensteten an Firmen im Hafengebiet ausleiht. Die Ausleihung an die verschiedenen Firmen erfolgt kurzfristig entsprechend dem jeweiligen Bedarf.

Mit der Einkommensteuererklärung machte der Kläger für 206 Tage Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit à 6 EUR täglich, insgesamt also 1.236 EUR, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Nach der beigefügten Bescheinigung des Betriebsvereins war er an 205 Tagen im Hafen von A beschäftigt. Weiter heißt es darin, die Arbeitszeit habe an diesen Tagen acht Stunden betragen und der Arbeitsplatz innerhalb der Häfen in A habe ständig gewechselt. Durch Einkommensteuerbescheid vom 1. März 2007 lehnte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) den Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen mit der Begründung ab, dass der Kläger keiner Einsatzwechseltätigkeit nachgegangen, sondern an verschiedenen Stellen eines weiträumigen Arbeitsgeländes tätig geworden sei.

Mit dem am 26. März 2007 eingelegten Einspruch machten die Kläger geltend, das Arbeitsgebiet des Klägers umfasse alle Häfen in A unter Einschluss der dazugehörigen Hallen und Lagerräume. Die Häfen lägen mehrere Kilometer auseinander, Ort und Zeit des Arbeitseinsatzes seien für den Kläger nicht vorhersehbar. Auf Anforderung des FA legten die Kläger die Stundenabrechnungen für 2006 vor, aus denen sich folgende Einsatzorte ergeben:

- S

- E

- P

- F

- T 1

- T 2 .

Auf den Inhalt der Stundenabrechnungen (Blatt 42 bis 77 der Einkommensteuerheftung 2006 – EStA –) wird Bezug genommen. Diese Einsatzorte liegen ausschließlich im nördlichen Hafengebiet. Die maximale Entfernung zwischen ihnen beträgt ca. 5 km. Wegen der Einzelheiten wird auf den zu den Steuerakten gelangten Lageplan (Blatt 78 EStA) Bezug genommen.

Durch Einspruchsbescheid vom 7. November 2007 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus: Eine Einsatzwechseltätigkeit liege nur vor, wenn Arbeitnehmer an ständig wechselnden Einsatzstellen eingesetzt würden. Der Einsatz an verschiedenen Stellen innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgebietes sei keine Einsatzwechseltätigkeit. In seinem Urteil vom 11. April 2006 VI R 52/05 (BFH/NV 2006, 2237) habe der Bundesfinanzhof (BFH) die Tätigkeit eines Festmachers in einem überschaubaren Teil des Hafengebiets als Arbeit an derselben Arbeitsstätte bewertet. Auch der Kläger sei in einem festgelegten und überschaubaren Bereich tätig geworden, der als weiträumige Arbeitsstätte anzusehen sei. Die Berufung der Kläger auf das Urteil des BFH vom 7. Februar 1997 (BStBl. II 1997, 333) gehe fehl, weil dieses die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dem sehr viel größeren Hamburger Hafen zum Gegenstand gehabt habe.

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Kläger ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren wiederholen. Ergänzend tragen sie vor, der Bestand der die Beschäftigten des Arbeitgebers ausleihenden Firmen sei ständigen Änderungen unterworfen; zum Teil befänden sich sogar Firmen darunter, die ihren Sitz außerhalb des Hafengebiets hätten.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2006 vom 1. März 2007 und des dazu ergangenen Einspruchsbescheids vom 7. November 2007 die Einkommensteuer auf den Betrag herabzusetzen, der sich unter Abzug weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers in Höhe von 1.236 EUR ergibt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an der seinem Einspruchsbescheid zugrunde liegenden Beurteilung fest.

 

Ents...

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