rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsbescheid über die Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen ohne Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ist rechtswidrig und auf Anfechtung hin aufzuheben

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Begriffe „Änderung” oder „Ersetzung” im Sinne des § 68 FGO sind weit auszulegen; es kommt nicht darauf an, welche Bedeutung diesen Begriffen in den allgemeinen abgabenrechtlichen Verfahrensvorschriften beizulegen ist, allein entscheidend ist die prozessrechtliche Frage, ob ein mit Rechtsbehelfen angreifbarer Verwaltungsakt den ursprünglichen Verwaltungsakt formell geändert oder ersetzt hat.
  2. Es entspricht ständiger BFH-Rechtsprechung, jeden formellen Verwaltungsakt als Verwaltungsakt im Sinne des § 68 FGO zu beurteilen, ohne darauf abzustellen, wie weit der Bescheid eine materielle Änderung enthält.
  3. Der Hinweis gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO soll dem Steuerpflichtigen die Prüfung der Feststellungsverjährung ermöglichen, um die begrenzte Wirkung des Feststellungsbescheides zu erkennen.
  4. Fehlt der Hinweis gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO, ist der Feststellungsbescheid rechtswidrig und auf Anfechtung hin aufzuheben.
 

Normenkette

AO § 181 Abs. 5 S. 1; FGO § 68

 

Tatbestand

Streitig ist die Steuerpflicht von Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Kapitallebensversicherungen des Klägers enthalten waren.

Der Kläger hat im Jahre 1973 jeweils einen Kapitallebensversicherungvertrag mit der X-AG und der Y-AG abgeschlossen. Am 10. September 1976 wurden die Ansprüche aus diesen Versicherungen an die Volksbank A abgetreten (Bl. 29 der Vorheftung der Einkommensteuer-Akte). Die Abtretung erfolgte zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen auch bedingten und befristeten Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung der Firma des Klägers. Am 28. Dezember 1993 zeigte die Volksbank A dem Beklagten diese Darlehen gemäß § 29 Abs. 1 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) an. Der dabei verwandte Vordruck wurde vom Beklagten an die Kläger-GmbH weitergesandt, um auf der Rückseite des Vordrucks die Angaben der Bank bestätigen zu lassen. Am 4. Februar 1994 bestätigte die Ehefrau des Klägers im Auftrag auf der Rückseite die Angaben der Volksbank. Nach diesen Angaben dienten die Lebensversicherungen zur Absicherung zweier Kredite. Zum einen handelte es sich um das Darlehen Nr. 1 der Firma des Klägers, i.H.v. 286.600 DM. Dieser Darlehensvertrag datierte vom 6. Februar 1993 und faßte Darlehensvaluten der Darlehenskonten Nr. 2, 3 und 4 zusammen. Mit Datum vom 19.02.1993 wurde die Darlehenssumme um 100.000 DM auf 386.600 DM erhöht. Der Erhöhungsbetrag i.H.v. 100.000 DM diente zur Ablösung der Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens gegenüber der Kläger-GmbH. Die Lebensversicherungs-Ansprüche dienten darüber hinaus zur Absicherung des Kontokorrentkredits der Kläger-GmbH Nr. 5, der nach Ablösung der Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens i.H.v. 100.000 DM durch den o.g. Kredit mit 100.000 DM am 10.02.1993 valutierte.

Der Kläger gab sein Unternehmen zum Jahresende 1995 auf. Die mit den genannten Lebensversicherungen abgesicherten Darlehen (Nr. 1 und Nr. 5) wurden im Februar 1996 nach Gutschrift abgerechnet und aufgelöst. Die zwei streitbefangenen Kapitallebensversicherungen wurden 1996 ausgezahlt. Aus der Lebensversicherung der X-AG wurden am 5. August 1996 138.795,28 DM Zinsen gemindert um die Kapitalertragssteuer von 34.698,82 DM und den Solidaritätszuschlag von 2.602,41 DM gezahlt. Die Y-AG zahlte am 20. Mai 1996 27.889,64 DM Zinsen. Daraus wurden 6.972,41 DM Kapitalertragsteuer und 522,93 DM Solidaritätszuschlag abgeführt. Die genannten Zinserträge und die Kaptalertragsteuer sowie die Solidaritätszuschläge wurden in der Einkommensteuererklärung vom 1. April 1999 erklärt. Im Einkommensteuerbescheid vom 18.10.1999 sind die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfaßt worden.

Mit gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherung vom 31.03.2000 wurde festgestellt, dass die o.g. Versicherungsverträge hinsichtlich der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen insgesamt einkommensteuerpflichtig sind. Dagegen legte der Kläger am 17. April 2000 Einspruch ein. Mit Einspruchsbescheid vom 13. Juni 2000 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Am 13. Juli 2000 erhob der Kläger dagegen Klage vor dem Finanzgericht.

Der Kläger trägt vor, dass aufgrund des Wortlautes der Abtretung die Ansprüche aus den Lebensversicherungen bereits seit vielen Jahren insbesondere der Absicherung des Kontokorrentkredites gedient hätten. Die Ansprüche aus den Lebensversicherungen seien weder im Jahr 1993 noch vorher neu eingesetzt worden, sondern schon aufgrund der Globalabtretung seit 1976 als Sicherheit benutzt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei für den Kläger natürlich in keiner Weise absehbar gewesen, dass der Einsatz derartiger Ansprüche jemals steuerschädlich sein könnte. Es würde gegen den Sinn der Besteuerungsregelung verstoßen, wenn auch derart lan...

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