vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschreibung von Windkraftanlagen und damit in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines WG.
  2. Windkraftanlagen sind bewegliche WG des Anlagevermögens, sodass von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 12 Jahren auszugehen ist.
  3. Zum Begriff der Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB.
  4. Aufwendungen für die notwendige Genehmigung eines Windparks sind als Herstellungskosten des WG Windkraftanlage anzusehen.
  5. Die WG Wegebau, Kabelbau, Netzanschluss, Umspannwerk und Konzeptionierung sind selbstständige WG und keine Anschaffungs- und Herstellungskosten der Windkraftanlagen, da sie mit deren Errichtung nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Diese WG sind daher gesondert abzuschreiben.
  6. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für eine Schotterwegbefestigung ist auf fünf Jahre zu veranschlagen, diejenigen für Kabelbau, Netzanschluss, Übergabestation und Konzeptionierung des Windparks (immaterielles WG) mit 20 Jahren.
 

Normenkette

HGB § 255; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, §§ 7, 7g

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.04.2011; Aktenzeichen IV R 52/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Abschreibungsbeginn sowie die Höhe der Absetzungen für Abnutzungen (AfA) für Windkraftanlagen sowie damit im Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter.

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 18. Dezember 1997 in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft gegründet und am 23. Februar 1998 in das Handelsregister eingetragen. Komplementärin der Gesellschaft war zunächst die A GmbH, derzeit ist Kommanditistin die BA GmbH. Gründungskommanditist war Herr B mit einer Kommanditeinlage von 15.000 DM (weitere Einzelheiten Gesellschaftsvertrag vom 18. Dezember 1997, Vertragsakte; Gesellschaftsvertrag vom 15. Dezember 1998, Vertragsakte). Später traten weitere Kommanditisten mit Kommanditeinlagen von insgesamt 1 Mio. DM sowie Haftkapital 1,5 Mio. DM in die Gesellschaft ein.

Die Klägerin übernahm bereits im Dezember 1997 über die B AG für 111.956 DM das bereits entwickelte und genehmigte Windparkprojekt „Windpark X” (Vertrag Bl. 87ff BPAA). Zudem zahlte sie für die betriebswirtschaftliche und vertragliche Konzeption des Windparks X an die B AG einen Betrag von 114.842 DM (Rechnung vom 30.12.1997, Bl. 48 GA).

Die Klägerin schloss zunächst im März 1998 einen Vertrag mit der C GmbH über die Lieferung von zwei Windenergieanlagen und beauftragte die D AG mit der Herstellung des Stromanschlusses für den geplanten Windpark. Am 16. Juli 1998 schloss die Klägerin mit der BB GmbH dann einen Generalunternehmervertrag über die Erstellung und Errichtung des Windparks X (Generalunternehmervertrag Bl. 10ff BPAA). Zudem schloss die Klägerin im Juli 1998 mit der Gemeinde X einen Nutzungsvertrag über Nutzung von Gemeindeflächen für den Windpark mit einer vereinbarten Laufzeit von 25 Jahren. Die Übergabe des Windparks erfolgte zum 31. Dezember 1998 (Übergabeprotokoll vom 21. Dezember 1998, Bl. 23 BpAA).

Die Gesamtkosten für den Windpark beliefen sich auf 4.264.532 DM (Zusammenstellung Bl. 33 BPAA). In den Aufwendungen enthalten sind u.a Aufwendungen für Netzanbindung (70.000 DM), Wegebau (110.000 DM), Kabelbau (120.000 DM), Übergabestation (80.000 DM) sowie „Standortvorteil” (226.798 DM). Die Zuordnung ergibt sich, mit Ausnahme des Standortvorteils aus der Anlage 1 zum Generalunternehmervertrag vom 16. Juli 1998, Bl. 17ff BPAA. Die (verbleibenden) Errichtungskosten für die Windkraftanlagen einschließlich Fundamentbau, Projektsteuerung sowie interner Verkabelung beliefen sich insgesamt auf 3.657.733 DM.

Die Klägerin behandelte sämtliche Aufwendungen als Herstellungskosten für das Wirtschaftsgut „Windpark” und ermittelte die Abschreibungsbeträge für 1998 für 6 Monate mit 533.066 DM (degressive AfA 25 v.H. x 6/12) sowie 852.906 DM (Sonderabschreibung gem. § 7g EStG 20 v.H.). Wirtschaftsjahr der Klägerin ist das Kalenderjahr.

Der Beklagte berücksichtigte den so ermittelten Gewinn zunächst bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung sowie bei der Ermittlung des verbleibenden Gewerbeverlusts, die Beschiede erließ er allerdings unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Zuge einer Außenprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Ansicht, der Windpark sei in verschiedene Wirtschaftsgüter aufzuteilen, die zudem unterschiedlich abzuschreiben seien.

Er behandelte die Windkraftanlagen einschließlich Fundamentbau, Projektsteuerung sowie interner Verkabelung als eigenständiges Wirtschaftsgut, für das er entsprechend der für das Streitjahr geltenden AfA-Tabelle von einer Nutzungsdauer von 12 Jahren ausging. Das Jahresabschreibungsvolumen von 25 v.H. bei Wahl der degressiven AfA berücksichtigte er allerdings nach Maßgabe R 44 Abs. 2 Sätze 4ff EStR nur zu 3/12, weil er davon ausging, dass das Wirtschaftsjahr der Klägerin erst mit der Erteilung des Generalunternehmervertrages im Juli 1998 als Rumpfwirtschafts...

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