rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen eines Versicherungsvertrages gegen Einmalzahlung an den Versicherungsnehmer neben Rentenzahlungen zusätzlich, jährlich ausgekehrte Überschußanteile sind als wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG in voller Höhe und nicht nur mit dem Ertragsanteil steuerbar.

 

Tenor

1. Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

2. Der Streitwert für das Klageverfahren beträgt 2.324 DM.

 

Tatbestand

Streitig ist der Umfang der Besteuerung bar ausgezahlter Überschuß-Anteile aus einer Versicherung.

Die Klägerin schloß im Oktober 1988 mit der G. Lebensversicherung einen Versicherungsvertrag folgenden Inhalts:

Gegen Zahlung eines Einmalbetrages über 240.000 DM sollten zum einen – beginnend ab 1. Oktober 1989 – an die Klägerin vierteljährliche Rentenzahlungen in Höhe von 3.696,85 DM erfolgen. Zum anderen sollten die der Klägerin aus dieser Versicherung zustehenden Überschuß-Anteile bis zum Beginn der Rentenzahlung bar ausgezahlt werden. Nach Beginn der Rentenzahlung stand der Klägerin insoweit ein Wahlrecht zu, nach dem die Überschußanteile weiterhin bar ausgezahlt oder aber zur Rentenerhöhung verwandt werden konnten. Zu den Überschuß-Anteilen heißt es im Versicherungsschein:

„Die Überschuß-Anteile, die sich für den Anspruchsberechtigten aus der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenen Überschußbeteiligung ergeben, hängen in ihrer Höhe vor allem von den Kapitalerträgen, aber auch vom Verlauf der Sterblichkeit und von der Entwicklung der Kosten ab. Die Höhe der Überschuß-Anteile, die von Jahr zu Jahr ermittelt und zugesagt werden, kann sich daher ändern. Verbindliche Angaben über die Höhe der künftigen Überschußbeteiligung sind nicht möglich.”

Zur Versicherungsleistung enthält der Versicherungsschein u.a. folgende Angaben:

„Beim Tode des Versicherten erlischt die Versicherung. Dann wird der gezahlte Einmalbeitrag zurückgegeben. Von Ihm werden die Renten abgezogen, die wir bereits geleistet haben. Außerdem wird ein etwa vorhandenes Guthaben verzinslich angesammelter Überschuß-Anteile ausgezahlt.”

Wegen des weitergehenden Inhalts des Versicherungsscheins der G. Lebensversicherung wird auf Bl. 14 und 30 f der Gerichtsakte Bezug genommen.

In 1989 leistete die G. Lebensversicherung an die Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember eine Rentenzahlung über 3.696,85 DM. Daneben gelangten Überschuß-Anteile für die Jahre 1988 und 1989 in Höhe von insgesamt 11.581,50 DM an die Klägerin zur Auszahlung.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1989 gab die Klägerin betreffend die Leistungen der G. Lebensversicherung lediglich die Rentenzahlung über 3.696,85 DM mit einem Ertragsanteil von 27 v.H. als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) an. Demgegenüber brachte das beklagte Finanzamt (FA) in dem nach einer Außenprüfung bei der Klägerin ergangenen Einkommensteuerbescheid 1989 vom 12. August 1991 neben der erklärten Rentenzahlung mit einem Ertragsanteil von 27 v.H. die bar ausgezahlten Überschuß-Anteile als andere wiederkehrende Bezüge in voller Höhe mit 11.581 DM in Ansatz.

Den hiergegen von der Klägerin mit Schreiben vom 2. September 1991 eingelegten Einspruch wies das beklagte FA unter Erweiterung des Vorläufigkeitsvermerks im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) mit Einspruchsbescheid vom 4. Januar 1993 als unbegründet zurück. Die an die Klägerin ausgezahlte Überschußbeteiligung sei in voller Höhe steuerpflichtig. Insoweit handele es sich nicht um eine Rückzahlung von Beiträgen, sondern um eine zusätzliche Leistung neben der Rente aus dem Versicherungsvertrag mit der Folge, daß beide Leistungen steuerlich unterschiedlich zu würdigen seien. Die neben der Rente einmal Jährlich ausbezahlten, in ihrer Höhe schwankenden Überschuß-Anteile stellten begrifflich wiederkehrende Bezüge dar, die in voller Höhe nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG der Besteuerung zu unterwerfen seien. Im Gegensatz zur Leibrente brauchten die sonstigen wiederkehrenden Bezüge nicht stets in derselben Höhe geleistet zu werden. Nur wenn im Versicherungsschein von vornherein eine Jährliche zahlen- und wertmäßig gleichbleibende Leistung vereinbart worden wäre, wäre lediglich eine Besteuerung der Überschuß-Anteile mit dem Ertragsanteil in Betracht gekommen. Da die Überschußbeteiligung Jedoch vom Gewinn als einer schwankenden Größe abhänge, erfülle sie nicht das für eine Leibrente wesentliche Erfordernis der Gleichmäßigkeit.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 5. Februar 1993 form- und fristgerecht gegen den vorerwähnten Einspruchsbescheid Klage erhoben.

Nach ihrer Ansicht handelt es sich bei den Zuschlägen aus Überschuß-Anteilen um Rentenzahlungen, die auf dem einheitlichen Stammrecht (Rentenrecht) beruhten und als dessen Früchte nach § 22 Nr. 1 a EStG zu besteuern seien.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung...

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