vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks gemäß § 165 AO.
  2. Eine Teil-Einspruchsentscheidung ist sachdienlich, wenn durch sie über die Streitpunkte, hinsichtlich derer keine sog. Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 AO eingetreten ist, abschließend entschieden wird.
  3. Nicht sachlich ist eine Teil-Einspruchsentscheidung, in der nicht alle entscheidungsreifen Streitpunkte entschieden werden.
 

Normenkette

AO § 367 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2001, 2002, 2003, 2004, 2005

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Änderung nach § 165 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) sowie über die Rechtmäßigkeit des Erlasses einer sogenannten Teil-Einspruchsentscheidung.

In ihren für die Streitjahre 2001 - 2005 beim beklagten Finanzamt (FA) … abgegebenen gemeinsamen Einkommensteuererklärungen gaben die Kläger, die Eheleute sind, für ihr in … belegenes Zweifamilienhaus die anteilig auf die im dortigen Obergeschoss befindliche Wohnung entfallenden Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) mit folgenden Beträgen an:

- 2001: ./.… DM

- 2002: ./.… €

- 2003: ./.… €

- 2004: ./.… €

- 2005: ./.… €.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit notariellem Grundstücksübertragungsvertrag nebst Auflassung vom 30. März 1979 übertrugen die Eltern des Klägers die Hof- und Gebäudefläche in … auf ihren Sohn und ihre Schwiegertochter – die Kläger –. Des Weiteren wurde in der notariellen Urkunde den Eltern des Klägers ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht unter Ausschluss der Eigentümer an allen Räumen im Obergeschoss durch die Kläger eingeräumt. In den Streitjahren nutzte die Mutter bzw. Schwiegermutter der Kläger die entsprechenden Räumlichkeiten aufgrund des ihr eingeräumten unentgeltlichen Wohnrechts.

Die von den Klägern unter dem Gesichtspunkt vorweggenommener Werbungskosten geltend gemachten und auf die im Obergeschoss befindlichen Räumlichkeiten entfallenden Aufwendungen berücksichtigte das beklagte FA in den für die Streitjahre ergangenen Einkommensteuerbescheiden zunächst erklärungsgemäß. Diese Einkommensteuerbescheide waren nach § 165 Abs. 1 AO jedoch mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen, der insoweit wie folgt erläutert wurde:

„Der Bescheid ist vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, weil z.Z. die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann.”

Unter dem 14. Juni 2007 ergingen für die Streitjahre gem. § 165 Abs. 2 Satz 1 AO geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen nunmehr die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr berücksichtigt wurden. Denn die Wohnung im Obergeschoss sei wohnrechtsbelastet und die Wohnung im Erdgeschoss werde von den Klägern zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Darüber hinaus waren die geänderten Bescheide gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich

- der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen,

- der Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages,

- der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (nur für die Streitjahre 2001 bis 2004),

- der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 geänderten Vorschriften (nur für die Streitjahre 2004 und 2005).

Ihre gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide eingelegten Einsprüche begründeten die Kläger zum einen damit, dass im Hinblick auf die im Obergeschoss des Zweifamilienhauses in … belegenen Räumlichkeiten Einkünfteerzielungsabsicht gegeben sei. Denn die in den streitigen Veranlagungszeiträumen entstandenen Verluste würden durch spätere Überschüsse egalisiert, so dass in der Totalperiode mit einem Gewinn zu rechnen sei. Vor allem hindere die Belastung der Wohnung im Obergeschoss mit einem Wohnrecht nicht ihre Einkünfteerzielungsabsicht.

Zum anderen wurde ausdrücklich die Steuerfreistellung der Einkünfte in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung des § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie die Berücksichtigung der von den Klägern gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung in unbegrenztem Umfang begehrt und insoweit unter Hinweis auf beim Bundesfinanzhof (BFH) diesbezüglich anhängige Verfahren das Ruhen des Einspruchsverfahrens gem. § 363 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) beantragt.

Mit „Teil-Einspruchsbescheid” vom 26. Februar 2008 wies das beklagte FA den Einspruch, soweit hierdurch über ihn entschieden wird, als unbegründet zurück. In dem Tenor heißt es ferner:

„Über folgende Teile des Einspruchs wird nicht entschieden:

- Nic...

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