Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen des Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG.
- Krankheitsbedingte Unterbringungskosten in einer dafür vorgesehenen Einrichtung sind aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und daher dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
- Die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim rechnen zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung.
- Auch im Falle der Heimunterbringung kann der Tatbestand des § 33 EStG erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist.
- Hat sich ein Stpfl. nur aus Altersgründen für eine Heimunterbringung entschieden und ist er nur in dem bei Personen seines Alters üblichen Umfang pflegebedürftig, sind nur die Aufwendungen als agB zu berücksichtige, die für die Unterbringung in der Pflegestation eines Heims anfallen oder die zusätzlich zu dem Pauschalentgelt für die Unterbringung und eine evtl. Grundpflege im Fall Krankheit oder Pflegebedürftigkeit entstehen.
- Lediglich bei Übersiedlung in ein Altenwohnheim infolge Krankheit gelten diese Einschränkungen nicht.
Normenkette
EStG § 33; Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung bei zunächst altersbedingtem Umzug in ein Altenheim
Streitjahr(e)
2012
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Heimkosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) zum Abzug zuzulassen sind.
Die Klägerin ist am xx. xx 1924 geboren.
Am xx. xx 2010 schloss die Klägerin mit der Birkenhof Altenhilfe gGmbH, xxx in xxx (Birkenhof gGmbH) einen Heimvertrag ab. In § 1 Abs. 2 des Heimvertrags heißt es, dass die Birkenhof gGmbH der Klägerin in ihrem Wohnstift „xxx” in xxx ein Apartment zur Verfügung stelle. Nach § 4 Abs. 1 des Vertrags ist die Klägerin berechtigt, das ihr zur Verfügung stehende Apartment als persönliche Wohnung zu nutzen. Eingeschlossen seien die Gemeinschaftsräume und die für die Bewohner geschaffenen und unterhaltenen Einrichtungen und Anlagen soweit nach der gültigen Preisliste eine besondere Gebühr nicht erhoben werde. Nach § 4 Abs. 3 des Vertrags sind im monatlichen Grundgehalt unter anderem folgende Leistungen enthalten:
Berechtigung zur Teilnahme am gemeinsamen Mittagstisch in dem hierfür vorgesehenen Kasino während der von der Birkenhof gGmbH bestimmten Zeiten,
wöchentliche Reinigung des frei zugänglichen Fußbodens des Apartments sowie des Sanitärbereichs,
grundlegende Reinigung des Apartments einmal jährlich nach terminlicher Absprache,
Rund-um-die-Uhr-Besetzung der Rezeption, ständige Anwesenheit von pflegerischen Fachkräften und nächtliche Notfallversorgung,
Hausnotrufanlage in den Apartments,
Alle Aufwendungen für die Betreuung im Apartment inklusive Servieren der Mahlzeiten bei einfachen und vorübergehenden Erkrankungen bis längstens 14 Tage pro Quartal (Quartalspflege), wenn der Bewohner nicht dauerhaft pflegebedürftig ist im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes,
Nutzung aller Gemeinschaftsräume und Gartenanlagen,
Organisation eines Apotheken- und Wäschedienstes und
Erledigung kleinerer pflegerischer und hauswirtschaftlicher Leistungen durch Hausdamen sowie Wahrnehmung von Sicherheits- und Fürsorgebedürfnissen der Bewohner.
In § 4 Abs. 4 des Vertrags heißt es weiter, dass gegen zusätzliches Entgelt gemäß Preisliste pflegerische Leistungen, die über die kostenfreie Quartalspflege hinausgehen, angeboten werden. Nach § 6 Abs. 1 des Vertrags hat der Bewohner ein monatliches Entgelt, das sich aus Pauschbeträgen und aus verbrauchsabhängigen Komponenten zusammensetzt, zu entrichten. Das monatliche Entgelt für das der Klägerin überlassene Apartment beträgt nach § 6 Abs. 1 des Vertrags derzeit insgesamt 2.294,48 €. Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Entgeltbestandteilen zusammen:
Unterkunft |
1.686,81 € monatlich |
davon Investitionskosten |
1.057,57 € monatlich |
Verpflegung |
61,63 € monatlich |
Betreuung |
546,04 € monatlich |
Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrags wird auf Bl. xxx ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Seit dem xxx. xxx 2010 wohnt die Klägerin in ihrem Apartment im Birkenhofwohnstift, xxxx in xxx.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 bewilligte die xxx Pflegekasse, xxxx, der Klägerin Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. In diesen Schreiben ging die xxx Pflegekasse davon aus, dass für die Klägerin aufgrund der medizinischen Begutachtung vom xx. xxx 2011 durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen und im Lande Bremen ab dem 1. September 2011 die Voraussetzungen für die Pflegestufe I erfüllt sind. Der Höchstbetrag der monatlichen Leistungen beträgt nach diesem Schreiben xxx €. In dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen und im Lande Bremen vom xxx. xxx 2011 heißt es unter anderem, dass die Klägerin in die Pflegestufe I einzustufen sei. Bei der Klägerin liege eine Einschränkung der Alltagskompetenz in erheblichem Maße vor. Sie leide an einer demenzbedingten Fähigkeitsstörung. Die häusliche Pflege sei in ge...