vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer: Vermietung von Abstellplätzen an Kfz Händler

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Vermietung von Grundstücken fällt grundsätzlich unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG.
  2. Nicht befreit ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen.
  3. Die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen des Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG (bzw. Art. 135 MwStSystRL) umschrieben sind, sind eng auszulegen. Dies gilt nicht für Ausnahmen von der Befreiung.
 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 12 S. 2 UStG; RL 2006/112/EG Art. 135L

 

Streitjahr(e)

2008, 2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.03.2017; Aktenzeichen XI R 20/15)

BFH (Urteil vom 29.03.2017; Aktenzeichen XI R 20/15)

 

Tatbestand

Fraglich ist, ob im Streitfall die Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks X. Es handelt sich um ein Grundstück, das teilweise bebaut ist. Das aufstehende Gebäude ist teilweise gewerblich und teilweise (2 Penthouse-Wohnungen) für private Wohnzwecke vermietet. Der ganz überwiegende Teil des Grundstücks besteht aus teilweise asphaltierten Flächen, die in ca. … Einheiten aufgeteilt und teilweise durch Hecken und Zäune abgetrennt sind. Die Klägerin vermietet diese Einheiten an verschiedene Mieter, die auf diesen Grundstücken den Handel mit Gebrauchtfahrzeugen betreiben. Sie stellen auf den Grundstücken Fahrzeuge aus, die regelmäßig nicht zum Straßenverkehr zugelassen sind und von Interessenten auf den angemieteten Grundstücken besichtigt und ggf. gekauft werden können. Einige der Mieter/Kraftfahrzeughändler haben auf dem Grundstück Unterstände, Wohnwagen oder Container aufgestellt, die sie für ihre Verkaufstätigkeit nutzen. Der Vermietung liegen einheitliche Mietverträge für gewerbliche Flächen zugrunde, nach deren Inhalt das jeweilige Grundstück zum Betrieb eines Kfz-Handels überlassen und die Mietflächen näher bezeichnet werden.

Bei der Klägerin wurde aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 14. September 2011 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Besteuerungszeiträume 2008 und 2009 durchgeführt, die eine für die Besteuerungszeiträume Januar - Dezember 2010 am 14. April 2011 begonnene Umsatzsteuer-Sonderprüfung erweiterte. Im Rahmen dieser Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin seit dem Beginn ihrer Tätigkeit am 1. März 2008 monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen einreichte, in denen sie ihre Besteuerungsgrundlagen im vollem Umfang schätzte, weil bis zum Wechsel zu den aktuellen steuerlichen Bevollmächtigten Mitte des Jahres 2010 weder eine laufende Buchführung noch Jahresabschlüsse erstellt wurden. Im Rahmen einer Schlussbesprechung am 28. Oktober 2011 erzielten der Beklagte mit der Klägerin Einigung über die Höhe der Mieterlöse. Hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht der Nettoumsatzerlöse aus den Vermietungen der ca. 25 Parkflächen i. H. v. 273.330,35 € (2008) bzw. 161.011,76 € (2009) erzielten die Beteiligten keine Einigung. Der Betriebsprüfer berücksichtigte diese Beträge ohne Berücksichtigung eines Unsicherheitszuschlages als umsatzsteuerpflichtige Umsätze.

Am 14. November 2011 erteilte das Finanzamt (FA) gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2008 und 2009, in denen die Ergebnisse der Umsatzsteuer-Sonderprüfung berücksichtigt und die Vorbehalte der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO jeweils beibehalten wurden. Diese Bescheide wurden nicht angefochten.

Mit Schreiben vom 26. April 2012 beantragte die Klägerin eine Änderung gem. § 164 Abs. 2 AO der vorgenannten Umsatzsteuerfestsetzung vom 14. November 2011 um die vorstehend beschriebene Nettoumsatzerlöse i. H. v. 273.330,35 € (2008) bzw. 161.011,76 € (2009) als steuerfrei gem. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG zu behandeln. Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich nicht um eine Vermietung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen i. S. d. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG handele. Der Beklagte wies mit Bescheid vom 16. Mai 2012 den Antrag zurück. Dagegen legte die Klägerin am 15. Juni 2012 Einspruch ein. Der Einspruch wurde mit Einspruchsbescheid vom 19. Juli 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen erhob die Klägerin Klage.

Die Klägerin trägt vor, dass die Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht vorliegen würden. Insbesondere fehle es an der Voraussetzung, dass eine Vermietung zum Abstellen von Fahrzeugen erfolgt sei. Es handele sich vielmehr um eine Vermietung zum Zwecke des Betriebs von jeweils einem Autohandel. Überdies sei zu berücksichtigen, dass neben dem Abstellen von Fahrzeugen auch eine Vermietung der Fläche erfolgt sei, um Container, Wohnwagen etc. dort abzustellen, so dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zusammen mit dieser Vermietung eine umsatzsteuerfreie Vermietung vorliege. Auch widerspreche die Besteuerung der Systematik der Umsatzbesteuerung. Des Weiteren ergebe eine Unters...

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