rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünftegrenzbetrag beim Kindergeld; Entscheidungszuständigkeit des konsentierten Einzelrichters

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der konsentierte Einrichter nach § 79a FGO kann auch dann der zuständige gesetzliche Richter sein, wenn um die verfassungskonforme Interpretation des Jahresgrenzbetrages beim Kindergeld geht.
  2. Bei der Ermittlung des sog. Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind auch Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer anzurechnen.
 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; FGO § 79a

 

Streitjahr(e)

2000, 2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.08.2004; Aktenzeichen VIII R 16/04)

BFH (Urteil vom 24.08.2004; Aktenzeichen VIII R 16/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für seine am 19.04.1980 geborene Tochter S für das gesamte Jahr 2000 und für Januar bis Juli 2001 zusteht. S ist das älteste von drei Kindern des Klägers. S befand sich seit August 1998 bis Juli 2001 in einer Ausbildung zur Altenpflegerin in C. Seit Ausbildungsbeginn hatte S neben ihrem Wohnsitz bei den Eltern in T zusammen mit einer Kollegin eine weitere Wohnung an ihrem Arbeitsort in C. Neben ihrer Ausbildungsvergütung hatte S im streitigen Zeitraum noch weitere Einnahmen aus einer Aushilfstätigkeit in einer Gaststätte. Die Einnahmen von S betrugen im Jahr 2000 insgesamt DM 21.946,98 und für den Zeitraum von Januar bis Juli 2001 DM 13.034,--.

Wegen Überschreitung des Grenzbetrages hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2000 auf und forderte das gezahlte Kindergeld zurück. Allerdings wurden nicht lediglich 12 x 270 DM, also 3.240,-- DM, die für S ausgezahlt worden waren, sondern es wurden 3.600,-- DM zurückgefordert, d.h. auch der überzahlte Erhöhungsbetrag von monatlich 30,-- DM für das ursprünglich dritte kindergeldberechtigte Kind, der nach Versagung des Kindergelds für S wegfiel. Den Kindergeldantrag für Januar bis Juli 2001 lehnte der Beklagte ab. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Wegen der Einzelheiten des Streitstandes im Vorverfahren wird auf die Einspruchsbescheide vom 14.08.2001 und vom 31.01.2002 Bezug genommen.

Der Kläger begehrt im Klageverfahren für das Jahr 2000 – über die im Einspruchsverfahren geltend gemachten Beträge hinausgehend – die Berücksichtigung von Werbungskosten und ausbildungsbedingten Aufwendungen in Höhe von insgesamt DM 11.534,56. Dazu gehören im wesentlichen Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung, Fahrtkosten und die Anschaffungskosten für einen PC. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 19.03.2002 (Bl. 14 – 17 GA 4 K 76/02 verwiesen). Bezüglich der Einnahmen von S aus der Nebentätigkeit in der Gaststätte begehrt der Kläger lediglich den Ansatz der ihr ausgezahlten Nettobeträge als Einkünfte.

Der Beklagte will über die im Einspruchsverfahren anerkannten Aufwendungen von DM 7.364,95 hinaus weitere Werbungskosten nicht anerkennen, weil die ausschließlich berufliche Nutzung des PC nicht nachgewiesen sei und – wenn überhaupt – die Aufwendungen nur unter Berücksichtigung einer vierjährigen Abschreibungsdauer und der Anschaffung des PC erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2000 angesetzt werden könnten. Den Ansatz der weiteren Fahrtkosten mit dem PKW lehnt der Beklagte ab, weil die Fahrten mit dem PKW des Klägers durchgeführt worden seien und S insoweit keine eigenen Aufwendungen gehabt habe.

Für das Jahr 2001 macht der Kläger insgesamt Werbungskosten für S in Höhe von DM 6.914,16 geltend (Bl. 32, 33 GA 4 K 365/01). Der Beklagte hat sich aufgrund der im Klageverfahren vorgelegten weiteren Nachweise bereit erklärt, weitere Werbungskosten in Höhe von 1.755 DM, also insgesamt 4.416,78 DM anzuerkennen (Bl. 42 GA 4 K 365/01).

Nach Hinweis des Berichterstatters auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.04.2003 – 7 K 723/98 Ki haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers die von S in den Streitjahren gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeträge nachgewiesen. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Beträge:

Jahr 2000:

Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung DM 4.479,47

Lohnsteuer

DM 570,17

gesamt

DM 5.049,64

Jahr 2001 (Januar bis Juli):

Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung DM 2.575,43

Lohnsteuer

DM 132,12

gesamt

DM 2.707,55

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Bescheide des Arbeitsamts Nordhorn – Kindergeldkasse – vom 16.05.2001 und vom 19.12.2001 und der Einspruchsentscheidungen vom 14.08.2001 und vom 31.01.2002 den Beklagten zu verpflichten, ihm für das Kind S Kindergeld für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.07.2001 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter (§ 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung [FGO]) erklärt. Das Gericht hat die beiden Klagen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

 

Entscheidungsgründe

I. Der Berichterstatter als konse...

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