Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer: Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Leistungen einer selbständigen Betreuerin (Subunternehmerin) für einen gemeinnützigen Verein

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG.
  2. Zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.
  3. Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL befreien Mitgliedsstaaten „die eng mit der sozialen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altersheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von den betreffenden Mitgliedsstaaten als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden”.
  4. Das setzt eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen voraus, zudem muss der leistende Unternehmer als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sein.
  5. Für die Anerkennung einer steuerpflichtigen Einrichtung mit sozialem Charakter nach § 75 Abs. 1 SGB XII genügt die Möglichkeit, selbst Verträge über Betreuungsleistungen mit Leistungsträgern abzuschließen zu können.
  6. Der Anerkennung steht nicht entgegen, dass der Leistende tatsächlich nicht selbst die Kosten mit den Sozialleistungsträgern abgerechnet hat, sondern nur als Subunternehmer des Abrechnenden tätig geworden ist.
 

Normenkette

MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g; UStG § 4 Nr. 16 Buchst. a

 

Streitjahr(e)

2009, 2010, 2011, 2012

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.03.2017; Aktenzeichen V R 39/16)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Umsätze der Klägerin als selbständige Betreuerin der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

Die Klägerin ist ausgebildete Erzieherin und war seit dem 1. Februar 2006 auf Honorarbasis für den gemeinnützigen Verein „… e. V.” - dessen Vorsitzende sie war - als selbstständige Betreuerin tätig. Der zugrunde liegende Vertrag sah eine maximale wöchentliche Stundenzahl von 38 Stunden zu einem Honorar von 23,- € pro Stunde vor. Hinsichtlich der Leistungsbeschreibung bezogen die Parteien den Vertrag zwischen dem Verein und dem Landkreis … vom 1. Februar 2006 nach §§ 75 Abs. 3, 76 Abs. 2 SGB XII in den Honorarvertrag mit ein. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Vertrag Bezug genommen.

Im Rahmen ihrer Tätigkeit suchte die Klägerin seelisch kranke Menschen in ihren Wohnungen auf und unterstützte diese z.B. bei der Erweiterung der psychosozialen und kommunikativen Kompetenzen, der Förderung einer angemessenen Tagesstruktur und Freizeitgestaltung sowie in anderen vergleichbaren Bereichen durch Gespräche, Beratungen, gezielte Förderungen etc. Die Betreuung erfolgte im Rahmen einer ambulanten Eingliederungshilfe gemäß § 53 SGB XII.

Am 21. Februar 2006 meldete die Klägerin gegenüber dem Beklagten - dem Finanzamt (FA) - die ambulante Betreuung von psychisch Kranken an. Sie gab an, die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen zu wollen und behandelte die erzielten Umsätze als steuerfrei. Sie ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG und reichte keine Umsatzsteuererklärungen ein.

Nachdem die Klägerin zunächst ausschließlich für den Verein tätig geworden war, schloss sie jedenfalls ab August 2011 selbst Verträge mit verschiedenen Kostenträgern. Am 30. August 2011 kam eine Vergütungsvereinbarung nach §§ 76 Abs. 2 und 75 Abs. 2 SGB XII zwischen der Klägerin und dem Landkreis … zustande. Das Leistungsentgelt betrug 37,50 € je Betreuungsstunde, womit alle Leistungen abgegolten waren. Vergütet werden sollten die im jeweiligen Bewilligungszeitraum erbrachten Betreuungsstunden. Wegen des Leistungsinhalts nahm der Vertrag auf die am selben Tag abgeschlossene Leistungs- und Prüfungsvereinbarung Bezug, auf welche wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird.

Aus diversen Übernahmebestätigungen bezüglich ambulanter Betreuungen ergibt sich die Kostenübernahme verschiedener Leistungsträger gegenüber der Klägerin (vgl. Landkreis … vom 04. Juni 2012, Landkreis … vom 26. Juli sowie 3. Dezember 2012, Stadt … vom 6. November sowie 4. Dezember 2012, Stadtverwaltung … vom 9. Januar 2013, Landkreis … vom 7. Februar 2013, Stadt … vom 21., 29. Mai 2012, 11. März und 13. September 2013).

Die Umsätze der Klägerin gliederten sich wie folgt auf:

Umsätze brutto aufgrund von Direktvereinbarungen,

als Subunternehmerin

2009

--

… €

2010

--

… €

2011

… €

… €

2012

… €

… €

Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung kam das FA zu der Einschätzung, dass sämtliche Leistungen, die die Klägerin erbracht hat, steuerpflichtig seien und erließ für 2009 und 2010 am 16. Mai 2013 erstmalig entsprechende Bescheide. Für 2011 und 2012 schätzte das FA die Umsätze auf Grundlage der von der Klägerin eingereichten Gewinnermittlungen mit Bescheiden vom 25. August 2014. Das FA ging von folgenden Bemessungsgrundlagen zu 19% aus:

2009

… €

2010

… €

2011

… €

2012

… €

Das FA berücksichtigte folgende Vorsteuerbeträge:

2009

… €

2010

… €

2011

… €

2012

… €

Gegen die Bescheide erho...

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