vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 33/16)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Passiver Rechnungsabgrenzungsposten: Abgrenzung laufender Gewinn – Betriebsaufgabegewinn

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Abgrenzung laufender Gewinn-Aufgabegewinn ist grds. auf den zeitlichen und wirtschaftlichen bzw. sachlichen Zusammenhang des einzelnen Geschäftsvorfalls mit dem laufenden Geschäftsbetrieb einerseits und der Betriebsaufgabe andererseits abzustellen. Ein zeitlicher Zusammenhang allein genügt nicht.
  2. Ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten anlässlich einer Betriebsaufgabe aufzulösen, so ist dieser i.R.d. Ermittlung des Aufgabegewinns und nicht als laufender Gewinn zu erfassen.
 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1, § 14

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.04.2018; Aktenzeichen VI R 51/16)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten beim laufenden Gewinn des Klägers oder beim Betriebsaufgabegewinn nach §§ 14, 34 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen ist.

Der Kläger betreibt seit 1998 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, den er gepachtet hat. Mit Schreiben vom 30. März 2011, beim Beklagten eingegangen am 31. März 2011 hat er die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes zum 31.12.2010 erklärt.

In der Bilanz vom 30.06.2010 war ursprünglich ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten (pRAP) wegen eines Zinszuschusses nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) gebildet. Dieser wurde im Nachgang zur Außenprüfung auch für die Vergangenheit degressiv aufgelöst, so dass sich jetzt noch zum 31.12.2010 ein niedrigerer Bestand ergibt. Dieser Betrag ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Zinszuschuss wurde für ein Darlehen gewährt. Im Jahr 2005 wurde ein Stall gebaut, der mit dem Darlehen finanziert wurde. Da der AFP-Zuschuss widerrufen wird, wenn es innerhalb von 12 Jahren zu einer Veräußerung oder anderen Zweckverwendung kommt, wurde der Stall für (weitere) 15 Jahre verpachtet.

Der Aufgabegewinn wurde wie folgt erklärt:

Aufgabegewinn aus 2009/2010 14 T€

Buchgewinn aus Anlagenabgang 2010 50 T€

Buchverlust aus Anlagenabgang 2010 - 200,00 €

Aufgabegewinn 2010 65 T€

Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde der Gewinn durch die Änderung von Verkehrswerten bei Wirtschaftsgütern um 5 T€ auf insgesamt 70 € erhöht (ohne pRAP). Dieser Betrag ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass die Auflösung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens als laufender Gewinn im Rumpfwirtschaftsjahr 01.07. bis 31.12.2010 zu erfassen sei. Die Einkommensteuer wurde mit Bescheid vom Januar 2014 deshalb entsprechend festgesetzt. Der Einspruch wurde mit Einspruchsbescheid als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Der Kläger macht geltend, dass es sich bei der Auflösung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens um eine Position handele, die im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe stünde. Einziger Anlass zur Auflösung dieses Rechnungsabgrenzungspostens sei die Betriebsaufgabe. Der passive Rechnungsabgrenzungsposten sei dem Grunde und der Höhe nach auch zu Recht ausgewiesen gewesen. Somit bestünde ein enger zeitlicher, wirtschaftlicher und sachlicher Zusammenhang zur Betriebsaufgabe. Entsprechend habe auch das FG Münster im Urteil vom 14.12.2007 (Az. 12 K 4369/04, EFG 2008, 618 m.w.N.) entschieden.

Soweit sich das Finanzamt auf abweichende Rechtsprechung beziehe, läge dem kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Bei einem bereits entschiedenen anderen Verfahren sei die Betriebsaufgabe mit der Darlehensrückzahlung zusammengefallen. Dies sei hier jedoch anders, da das Darlehen hinsichtlich des Baus des Stalles weiterhin bedient würde.

Sowohl der Kommentar bei Haufe wie auch Leingärtner/Zaisch gingen von einer Erfassung beim Betriebsaufgabegewinn aus. Soweit im Kommentar von Felsmann-Giere eine andere Auffassung vertreten würde, läge dies daran, dass das Darlehen im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe ebenfalls zurückgezahlt worden sei.

Der Beklagte macht geltend, dass es sich um laufenden Gewinn handele. Ein zeitlicher Zusammenhang zur Betriebsaufgabe - der gegeben sei - genüge alleine nicht. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass der Ertrag aus dem Zinszuschuss grundsätzlich bereits bei der Gewährung des AFP-Zinszuschusses entstanden sei. Er sei lediglich durch die Bildung eines pRAP periodengerecht zugeordnet worden. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Nur hinsichtlich der jährlichen Auflösungsrate habe sich der Zuschuss mit Teilbeträgen gewinnerhöhend ausgewirkt.

Durch die Betriebsaufgabe seien die Notwendigkeit und auch die Möglichkeit, den Ertrag auf künftige Perioden zu verteilen, entfallen. Der pRAP sei wegen des Wegfalls der Bilanzierung nicht mehr möglich. Da dies zur Nachholung bislang nicht erfasster Erträge durch den Wegfall des künftigen Betriebes führe, müsse eine laufende Besteuerung e...

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