vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 16/13)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsausgabenabzug für Versicherungsprämien für Betriebsunterbrechungsversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.
  2. Die BFH-Rechtsprechung zur Absicherung von allgemeinen Krankheitsrisiken für Einzelunternehmer oder Personengesellschaften kann auf Betriebsunterbrechungsversicherungen einer GmbH nicht übertragen werden.
  3. Die von einer GmbH gezahlten Versicherungsprämien für eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die das Erkrankungsrisiko der Geschäftsführer abdecken soll, stellen Betriebsausgaben dar.
 

Normenkette

EStG §§ 3c, 3 Nr. 1a; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

2003, 2004, 2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.03.2015; Aktenzeichen I R 16/13)

BFH (Urteil vom 11.03.2015; Aktenzeichen I R 16/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt (FA) zutreffend die von der Klägerin für eine Honorarausfallschutzversicherung / Betriebsunterbrechungsversicherung gezahlten Beiträge für die Jahre 2003, 2004 und 2005 i.H.v. jeweils 3.100,68 Euro als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) berücksichtigt hat oder ob diese Beitragszahlungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin, eine GmbH, erstellt Gutachten und Zertifizierungsarbeiten u.a. für Großunternehmen im In- und Ausland. An der Klägerin sind A und B jeweils zu 50 % als Gesellschafterinnen beteiligt. Die Gesellschafterinnen sind jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerinnen der Klägerin.

Das FA veranlagte die Klägerin für die Streitjahre 2003, 2004 und 2005 zunächst erklärungsgemäß mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden über Körperschaftsteuer, über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG sowie über den Gewerbesteuermessbetrag.

In der Zeit vom … bis … führte der Beklagte bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung durch. Dabei stellte der Außenprüfer fest, dass die Klägerin in den Streitjahren Beiträge zu Betriebsunterbrechungsversicherungen für freiberuflich Tätige bei der xy-Versicherungs-Gesellschaft für ihre Gesellschafter-Geschäftsführerinnen als Betriebsausgaben auf dem Aufwandskonto 4360 „Versicherungen” gebucht hatte. Die Versicherungsscheine weisen jeweils die Geschäftsführerin sowie die Klägerin selber als Versicherungsnehmerin aus. Als versicherte Person sind A bzw. B bezeichnet, versicherter Betrieb ist das Unternehmen der Klägerin. Der Versicherungsumfang ist mit dem Leistungspaket „xy- Chefsache” bezeichnet. Dieses Leistungspaket umfasst nach dem Internetauftritt der xy den Versicherungsschutz bei Betriebsunterbrechung durch Krankheit, Unfall, Feuer, Sturm, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, verordneter Quarantäne sowie Tod und Erwerbsunfähigkeit. Die hier vorliegenden Versicherungsscheine weisen zudem jeweils eine Versicherungssumme von 100.000 Euro, eine Karenzzeit von 21 Tagen und eine Haftzeit von 12 Monaten aus. Daraus folgt eine Zahlung der Versicherungsgesellschaft ab dem 22. Tag der Betriebsunterbrechung, längstens für die Dauer von 12 Monaten, wobei im Fall des krankheitsbedingten Ausfalls täglich 1/360 der Versicherungssumme gezahlt werden würde.

Vertragsgrundlage sind ferner die Bedingungen für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung für freiberuflich Tätige (BUFT 2000). Nach § 1 BUFT 2000 ist Gegenstand der Versicherung die Betriebsunterbrechung durch einen Personenschaden, eine verordnete Quarantäne oder einen Sachschaden. Bezugsberechtigte der Versicherungsleistung ist die Klägerin.

Der Außenprüfer vertrat in Bezug auf die Versicherungsprämien die Auffassung, es handele es sich um vGA, die dem Einkommen hinzuzurechnen seien. Versicherungen über Risiken, die in der Person des Betriebsinhabers begründet seien, führten nur ausnahmsweise zum Betriebsausgabenabzug und zwar dann, wenn durch die Ausübung des Berufs ein erhöhtes Risiko geschaffen werde und der Abschluss des Versicherungsvertrages entscheidend der Abdeckung dieses Risiko diene. Da die Versicherungsprämien im Streitfall Sonderausgaben der Gesellschafterinnen darstellten, sei eine vGA gegeben. Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis sei gegeben, weil die Klägerin ihren Gesellschaftern einen Vermögensvorteil zuwende, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

Das FA folgte dieser Auffassung und erließ am … entsprechend geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer 2003, 2004 und 2005, Bescheide über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2003, 31.12.2004 und 31.12.2005 und Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2003, 2004 und 2005 vom 11. April 2007. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Zur Begründung trä...

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