Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnarbeiten eines Gesellschafters einer land- und forstwirtschaftlichen GbR als eigenständiger Gewerbebetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Durchführung von Lohnarbeiten eines Gesellschafters einer land- und forstwirtschaftlichen GbR unter Einsatz eigener Maschinen erfüllt die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG.
  2. Der Umstand, dass der Stpfl. über einen Maschinenring Aufträge erhält und nur mit diesem abrechnet, steht der Annahme der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht entgegen.
  3. Lohnarbeiten und Maschineneinsatz sind keine Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, da diese Leistungen ihrer Natur nach gewerbliche Tätigkeiten sind, weil sie ohne Weiteres durch einen ausschließlich gewerblich tätigen Unternehmer ausgeführt werden können.
  4. Es handelt sich insoweit auch nicht um sog. land- und forstwirtschaftliche Nebenleistungen.
 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.01.2004; Aktenzeichen IV R 45/02)

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl.) und seine Ehefrau betreiben gemeinsam in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen landwirtschaftlichen Betrieb in Z. Bezüglich des Vorliegens einer Mitunternehmerschaft wird auf das Urteil des Senats vom gleichen Tage in dem Klageverfahren Az. 12 K 835/96 verwiesen.

Für die Streitjahre gab der Kl. zusammen mit seiner Ehefrau als GbR Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) bei der Beklagten (Bekl.) ab. Aus den beigefügten Gewinnermittlungen war ersichtlich, dass neben den Erträgen aus Rinder- bzw. Schweinemast jeweils auch Erträge aus Lohnarbeiten erzielt wurden. Dabei wurde der prozentuale Anteil der Lohnarbeiten an den Gesamterträgen jeweils gesondert ausgewiesen. Im Jahr 1993 führte die Bekl. beim Kl. und seiner Ehefrau eine Außenprüfung durch. Dabei stellte der Prüfer fest, dass der Kl. die Lohnarbeiten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für andere Land- und Forstwirte ausgeführt hatte. Bei diesen Lohnarbeiten handelte es sich um überbetrieblichen Maschineneinsatz (fast ausschließlich Mähdrescharbeiten). Nach dem Vortrag des Kl. in der mündlichen Verhandlung bearbeitete er in den Streitjahren jährlich Fremdflächen von ca. 500 ha und Eigenland von ca. 50 ha mit diesen Maschinen. Den Eigeneinsatz bezifferte er mit einem Anteil von 10 % des Gesamtumsatzes. Die Abwicklung der Maschineneinsätze erfolgte dabei in der Weise, dass die Aufträge für fremde Landwirte über einen sog. Maschinenring, eine Art Selbsthilfeorganisation, der der Kl. angehört, vermittelt wurden. Dieser Maschinenring stellte auch die Rechnungen gegenüber den Auftraggebern und leitete die eingehenden Geldbeträge an den Kl. weiter. Der Anteil der erzielten Erträge aus Lohnarbeiten an den Gesamterträgen (landwirtschaftliche Erträge der GbR zuzüglich Erträge aus Lohnarbeiten) ermittelte der Prüfer wie folgt:

Wirtschaftsjahr 1985/86:

34,72 %

Wirtschaftsjahr 1986/87:

29,33 %

Wirtschaftsjahr 1987/88:

34,3  %

Wirtschaftsjahr 1988/89:

27,13 %

Wirtschaftsjahr 1989/90:

24,63 %

Wirtschaftsjahr 1990/91:

32,26 %.

Bezüglich der für das Wirtschaftsjahr 1987/88 ermittelten Zahlen stellte der Prüfer weiterhin fest, dass der erhöhte Anteil der Mähdrescharbeiten auf ein Verenden von ca. 75 Mastschweinen durch Stromausfall zurückzuführen war. Er rechnete die Maschinenleistungen ausschließlich dem Kl. zu und behandelte die Erträge als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Bekl. setzte daraufhin erstmals gegenüber dem Kl. für die Jahre 1986 bis 1990 Gewerbesteuermessbeträge fest. Gegen diese Steuerbescheide richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die vorliegende Klage.

Der Kl. ist der Auffassung, bei den Lohnarbeiten handele es sich zwar der Art nach um gewerbliche Leistungen, die aber noch als land- und forstwirtschaftliche Nebenleistungen anzusehen seien. Insoweit verweist er auf die Vereinfachungsregelung des Abschn. 135 Abs. 6 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR). Spätestens ab dem Wirtschaftsjahr 1988/89 läge der Kl. danach unter der schädlichen Drittelgrenze.

Der Kläger beantragt,

die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 1986 bis 1990 ersatzlos aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Vereinfachungsregelung des Abschn. 135 Abs. 6 EStR sei nicht anzuwenden, da die streitbefangenen Erträge aus Lohnarbeiten dem Kl. als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnen seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Bekl. hat den Kl. zu Recht zur Gewerbesteuer herangezogen, denn er erzielt mit der Durchführung der Lohnarbeiten unter Einsatz von Maschinen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die separat von den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Einkünften der GbR zu beurteilen sind. Diese Sonderleistungen stellen keine land- und forstwirtschaftlichen Nebenleistungen mehr dar, sondern bilden einen eigenen Gewerbebetrieb, für den die Vereinfachungsregelung des Abschn. 135 Abs...

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